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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2018 E-1396/2018

11. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,557 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1396/2018

Urteil v o m 11 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).

E-1396/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, Nordprovinz, gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. November 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 23. November 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. C. Am 28. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich dieser Befragung reichte sie ihre sri-lankische Identitätskarte (in Kopie) und ihren Geburtsschein (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte im Original ein. E. Am 7. Februar 2018 fand eine Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe in B._______ zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern gelebt. Ihre zwölfjährige Schulausbildung habe sie im Jahr 2002 abgeschlossen und sei danach zu Hause geblieben. Im Mai 2010 habe sie einen in der Schweiz wohnhaften tamilischen Staatsangehörigen in Sri Lanka geheiratet. Es habe sich dabei um eine arrangierte Ehe gehandelt. Ihr Ehemann sei gleich nach der Heirat wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Während etwa drei Monaten habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, danach habe er sich – aus ihr unbekannten Gründen – nicht mehr gemeldet. Man habe im Dorf darüber gesprochen, dass ihr Mann sie verlassen habe. Sie sei deswegen auch ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen.

E-1396/2018 Von 2015 bis Mitte April 2017 habe sie als Aussendienstmitarbeiterin einer Firma gearbeitet. Als sie eines Tages auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, habe sie bei der Busstation einen Studenten kennengelernt. Zwischen ihr und diesem Studenten habe sich in der Folge eine Freundschaft entwickelt. Als der Student erfahren habe, dass sie im Aussendienst tätig sei, habe er sie gefragt, ob sie gedruckte Flugblätter zu den tamilischen Heldentagsfeierlichkeiten verteilen könne. Nach anfänglichem Zögern habe sie sich damit einverstanden erklärt und die Flugblätter im November 2016 an ihre Kunden verteilt. Kurze Zeit später sei sie vom sri-lankischen Geheimdienst beschattet worden. Mitte Dezember 2016 sei sie von zwei Geheimdienstmitarbeitern auf das Verteilen der Flugblätter angesprochen und in der Folge gewaltsam in ein Armee-Camp verbracht worden, wo man sie befragt habe. Weil man ihr nicht geglaubt habe, dass sie die Flugblätter von einem Studenten erhalten habe, sei sie bedroht und misshandelt worden. Man habe ihr vorgeworfen, eine tamilische Bewegung in Europa zu unterstützen. Aus Angst, dass ihre Familie wegen dieses Vorfalles in Schwierigkeiten geraten könnte, sei sie nach ihrer Freilassung zunächst zu Bekannten nach B._______ und danach zu Bekannten nach C._______ gegangen. Nachdem der Geheimdienst weiterhin nach ihr gesucht habe, habe sie im September 2017 Sri Lanka schliesslich verlassen. Als Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien diverser Schreiben zwischen ihr und der Schweizerischen Botschaft in Colombo, datiert vom 23. Januar 2014, 11. Februar 2014, 17. April 2017 und vom 21. April 2017, eine Kopie des Ausländerausweises ihres Ehemannes, Auszüge aus dem „Register of Marriages“, dem „Certificate of Marriage“ und dem „Register of births“ (je in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. F. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Heirat mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann. Dazu nahm die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 14. Februar 2018 Stellung und reichte diverse Fotos, welche ihre zivilrechtliche Trauung in Sri Lanka dokumentieren sollten, zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 liess das SEM der Beschwerdeführerin einen Entwurf seines ablehnenden Asylentscheides zukommen, zu welchem sie mit Schreiben vom 20. Februar 2018 Stellung nahm. Gleichzeitig

E-1396/2018 reichte sie eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Februar 2018 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere E-Mails der SFH, je datiert vom 1. März 2018, und einen medizinischen Bericht des Ambulatoriums D._______ vom 29. Dezember 2017 zu den Akten. Im Rahmen der Beschwerdebegründung offerierte sie zudem sinngemäss, einen ärztlichen Bericht der Klinik E._______, F._______, einzureichen (Beschwerde, S. 10). J. Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie erwog, dass sich – ausgehend von der Beschwerdebegründung – hinsichtlich der in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren Unklarheiten ergeben würden. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern, ob zusätzlich zu den gestellten Rechtsbegehren um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht werde, oder ob sie sich auf die Geltendmachung formeller Rügen beschränke.

E-1396/2018 L. Mit Eingabe vom 23. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 5. März 2018 festhalte und diese nicht weiter ergänzen wolle. Sie präzisierte im Weiteren verschiedene Punkte ihrer Beschwerdeschrift und reichte eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik E._______ vom 7. März 2018, einen weiteren medizinischen Bericht des Ambulatoriums D._______ vom 9. März 2018 sowie einen Bericht des Medizinischen Zentrums G._______ vom 20. März 2018 zu den Beschwerdeakten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Danach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E-1396/2018 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb es darauf verzichtete, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 20. Februar 2018 erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das SEM ihre Vorbringen nur einseitig gewürdigt und zu ihren Ungunsten ausgelegt habe, hielt es fest, dass die nicht glaubhaften Elemente gegenüber allenfalls einzelnen Glaubhaftigkeitselementen überwiegen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte es sodann fest, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, in individueller Hinsicht zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Zum diesbezüglichen Einwand in der Stellungnahme, wonach das SEM nicht abgeklärt habe, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka die notwendige Unterstützung ihrer Familie erhalten würde, führte es aus, dass aufgrund ihrer Angaben im vorinstanzlichen Verfahren keine weitergehenden Abklärungen notwendig gewesen seien. Das SEM hielt zudem fest, dass eine Stigmatisierung, wie sie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gescheiterten Ehe geltend gemacht worden sei, den Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lasse. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig abgeklärt. Sie stellt einzig das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den

E-1396/2018 Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Hingegen sind mangels Anfechtung die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung und die Fragen des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu prüfen. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt – damit sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint – von Amtes wegen fest. Von der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist die Rechtsanwendung, welche die Schlussfolgerungen aus den Sachverhaltsfeststellungen betrifft. Bei der Sachverhaltsermittlung muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlungen bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen der Behörde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 6.2 Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht als Ausfluss der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellende Person von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden hat, welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende

E-1396/2018 Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass das SEM während der Anhörung zu wenig Rücksicht auf ihre körperliche und psychische Verfassung genommen habe. Sie habe unter Kopfschmerzen gelitten und sei innerlich angespannt gewesen (Beschwerde, S. 6). Das SEM habe es sodann unterlassen, medizinisch notwendige Abklärungen zu tätigen. Sie befinde sich zwischenzeitlich in ärztlicher Behandlung und es habe sich ergeben, dass sie unter anderem an Kopfschmerzen, einer Anpassungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode leide, wobei bis heute noch keine abschliessende Diagnose vorliege (Beschwerdedossier, act. 4). Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin wurde etwa in der Hälfte der Anhörung danach gefragt, wo sie sich bei Kriegsende im Mai 2009 in Sri Lanka aufgehalten habe. Diese Frage konnte sie aus vorliegend unbekannten Gründen nicht auf Anhieb beantworten (SEM-act. A22/1-25, F106), weshalb sich die anwesende Rechtsvertreterin nach ihrem Wohlbefinden erkundigte. Die Beschwerdeführerin gab an, unter Kopfschmerzen zu leiden, bejahte aber gleichwohl die weitere Frage der Rechtsvertreterin, ob sie sich konzentrieren könne (SEM-act. A22/1-25, F107 f.). Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung respektive dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war, ihre Asylgründe detailliert darzulegen. Im Gegenteil vermittelt das vorliegende Protokoll den Eindruck, dass der die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM eine in jeder Hinsicht einlässliche Anhörung vornahm. Die Anhörung dauerte insgesamt von 13:00 Uhr bis 19:00; es wurden zu den Asylgründen 210 Fragen gestellt. Dabei hielt der die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM auch jeweils fest, wenn die Beschwerdeführerin emotionale Gefühlsregungen zeigte (vgl. z.B.: SEMact. A22/1-25, F85 [freie Schilderung der Asylgründe], F108, F131). Die Beschwerdeführerin befand sich offensichtlich in einem Zustand innerer Anspannung. Ein entsprechender Zustand ist der Anhörungssituation immanent. Zu keinem Zeitpunkt vermittelt die vorliegend in Rede stehende Anhörung den Eindruck, dass es ihr nicht möglich war, die Anhörung fortzusetzen oder dass ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre.

E-1396/2018 Ihre Antworten lassen ebenfalls nicht den Eindruck entstehen, dass sie aufgrund der Kopfschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, der Anhörung zu folgen. Auch machte sie im weiteren Verlauf der Anhörung keine weiteren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend, sondern erklärte vielmehr zum Abschluss der Anhörung, sie fühle sich – nachdem sie nun angehört worden sei – zufrieden, weil sie ihre Last habe ablegen können (SEM-act. A22/1-25, F211 f.). Die Rechtsvertreterin, welche nunmehr in der Beschwerde entsprechende Rügen anbringt, war bei der Anhörung zugegen, hat aber während der Anhörung ebenfalls diesbezüglich nicht interveniert. Der die Befragung leitende Mitarbeiter des SEM durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kopfschmerzen lediglich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelte, die im Zusammenhang mit der Anhörungssituation standen. Das SEM musste sich unter den genannten Umständen auch nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung weiter abzuklären. Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. An dieser Einschätzung vermag auch die nun auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Diagnose zum aktuellen Gesundheitszustand nichts zu ändern. Der Gesundheitszustand und eine allfällige Verschlechterung seit dem vorinstanzlichen Verfahren wären auf Beschwerdeebene im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen, dies insbesondere unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen. In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurden jedoch die Rechtsbegehren explizit auf die Prüfung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich des rechtlichen Gehörs beschränkt. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen weiter vor, dass das SEM den Sachverhalt auch dahingehend unvollständig festgestellt habe, als es die später als unglaubhaft qualifizierten Aussagen nicht durch eine eingehendere Befragung beziehungsweise durch eine zweite Anhörung überprüft habe. Nur so habe das SEM mehr über das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Studenten, von welchem sie die Flugblätter erhalten habe, und ihre Motivation, die Flugblätter zu verteilen, in Erfahrung bringen können (Beschwerde, S. 6; Beschwerdedossier, act. 4). Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit hatte, sich in einem freien Bericht zu ihrem Asylvorbringen zu äussern. Wenn nötig hat der die Befragung leitende Mitarbeiter

E-1396/2018 des SEM Rückfragen gestellt und die Beschwerdeführerin stellenweise auch aufgefordert, ihre Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht die Aufgabe des SEM, weitergehenden Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Es lag im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, allfällige Sachverhaltselemente, wie beispielsweise ihre innere Motivation für die Verteilung der Flugblätter, über welche das SEM keine Kenntnis haben konnte, im Rahmen der Befragung vorzutragen. Dies hat sie im Übrigen auch getan, wie dies die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf selbst einräumte (SEM-act. A22/1-25, F85 und 190 ff.; A24/1-9 S. 1). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll. Die Beschwerdeführerin zeigt dies in ihrer Beschwerde denn auch nicht auf, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem sie die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM und damit die Sachverhaltswürdigung bemängelt. Diese Kritik bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehende Ziffer 7.1), weshalb die diesbezügliche formelle Rüge ebenfalls nicht durchdringt. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das SEM es unterlassen habe, die Fragen betreffend ihre Entführung durch die Geheimdienstmitarbeiter in einen kulturellen Kontext zu stellen. Es sei nämlich eine Tatsache, dass Tamilen bei Entführungen in Sri Lanka fälschlicherweise beschuldigt würden, Verbindungen zur LTTE zu haben (Beschwerde, S. 7). Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtumstände, und damit auch die geschilderte Entführung, nicht glaubhaft seien. Die Kritik an dieser Schlussfolgerung betrifft ebenfalls die Frage der materiellen Beurteilung, auf welche mangels Anfechtung aber im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, das SEM habe aufgrund der glaubhaft geschilderten Stigmatisierung konkret prüfen müssen, inwiefern sie sich bei einer Rückkehr an ihren Heimatort tatsächlich wieder in die tamilische Gesellschaft eingliedern könne (Beschwerde, S. 9; Beschwerdedossier, act. 4). Das SEM habe sodann nicht ohne weiteres annehmen dürfen, dass sie in Sri Lanka über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge, nachdem sie zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verhältnis zu ihren engsten Familienmitgliedern schwierig gewesen sei. Es bedürfe diesbezüglich weiterer Abklärungen (Beschwerde, S. 9). Es sei schliesslich ungeklärt geblieben, ob sie prinzipiell und allenfalls auch ohne

E-1396/2018 familiäre Unterstützung erneut eine Erwerbstätigkeit in Sri Lanka aufnehmen könne, nachdem insbesondere verlassene Ehefrauen im Erwerbsleben diskriminiert würden (Beschwerde, S. 9 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die geltend gemachte Stigmatisierung, welche die Beschwerdeführerin in Sri Lanka erfahren haben will, nachdem sie von ihrem Ehemann verlassen worden sein soll, berücksichtigt hat. Es hat diesbezüglich festgehalten, dass geschiedene Frauen beziehungsweise Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin gewissen Stigmatisierungen ausgesetzt seien, diese jedoch den Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen würden (Beschwerde, S. 5). Auch hat das SEM die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zeitweise ein schwieriges Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt haben soll, im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, aufgenommen. Es erwog diesbezüglich, dass im Falle der Beschwerdeführerin – trotz der Unstimmigkeiten, die aufgrund der gescheiterten Ehe bestanden haben – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer Unterstützung ihrer Familie ausgegangen werden könne, sie insbesondere auf eine Unterstützung ihrer Mutter zählen könne (angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Abklärungen das SEM diesbezüglich hätte tätigen können beziehungsweise hätte tätigen müssen. Nachdem das SEM vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes ausging, war es weiter auch nicht gehalten, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch ohne familiäre Unterstützung erneut eine Erwerbstätigkeit in Sri Lanka aufnehmen könnte. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach weitere Abklärungen durch das SEM angezeigt gewesen wären. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung dringt somit auch in diesen Punkten nicht durch. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Geltendmachung von formellen Rügen beschränkt hat, abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als zum vornherein aussichtslos zu gelten haben.

E-1396/2018 Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1396/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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