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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2015 E-1393/2015

25. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,043 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum / humanitäres Visum; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1393/2015

Urteil v o m 2 5 . März 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / (…)+(…)+(…)+(…)+(…).

E-1393/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden (Angehörige des Beschwerdeführers) ersuchten am 20. Oktober 2014 beim (…) in (…) um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügungen vom 14. November 2014 ab unter Verweis darauf, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden beim BFM Einsprache gegen diese Verfügungen ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Visa-Gesuche seiner Verwandten seien nicht sorgfältig geprüft worden, obwohl alle verlangten Unterlagen eingereicht worden und die für die Visa-Gesuche dargelegten Gründe glaubhaft und plausibel seien. Seine Angehörigen seien in Syrien wegen des herrschenden Bürgerkrieges von grossen Gefahren umgeben. Zudem ergebe sich aus den als Beilage 2 zur Einsprache eingereichten Arztberichten und Erklärungen, dass die Gesuchstellenden diverse schwere gesundheitliche Beschwerden hätten und regelmässige ärztliche Untersuchungen benötigten. Seine Angehörigen könnten kaum für sich sorgen, wenn sie keine medizinische Behandlung erhielten, würden sie sterben. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei kaum möglich gewesen, weil sie mangels Ressourcen keinen Platz in den Flüchtlingscamps erhalten hätten. Für die medizinische Behandlung hätten sie viel Geld bezahlt. Es sei ihnen wegen des kalten Winters nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren. Die Lebensbedingungen seien auch in der Türkei für syrische Flüchtlinge prekär. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Die Behauptung, sie hätten die Absicht, nach Ablauf der Visa nicht ausreisen zu wollen, stimme überhaupt nicht. Die schweizerischen Behörden könnten sie mittels Verfügungen zur Ausreise zwingen.

E-1393/2015 Selbst wenn die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten sie nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen immer noch zur Ausreise aufgefordert werden. Die Kosten für den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz seien gedeckt, weil er viele private Freunde und Bekannte habe, welche ihn unterstützen und zur Verbesserung der Situation der Syrer beitragen möchten. Viele Schweizerinnen und Schweizer und auch Angehörige anderer Nationalitäten in der Schweiz hätten sich bereit erklärt, Menschen aus Syrien privat bei sich aufzunehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Visa seien somit erfüllt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst den Verfügungen des Konsulats vom 14. November 2014 betreffend Visa-Verweigerung die in der Einsprache erwähnten Dokumente (Beilagen 1 bis 4) zu den Akten. D. Am 31. Dezember 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung der Einsprache habe ergeben, dass weder die Voraussetzung für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für die Erteilung eines humanitären (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) respektive ordentlichen Visums (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 18. Dezember 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden stammten aus Syrien, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Türkei gelebt hätten. In Anbetracht der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr

E-1393/2015 müsse grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in (…) lägen keine Anhaltspunkte vor, die – im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen denn auch keine anderen humanitären Gründe (schwere Krankheit, hohes Alter) vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige [COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/ 03648 Weisung Syrien]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 3. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und sinngemäss, die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde nebst einer Wiederholung der Ausführungen in der Einsprache vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesundheit der Gesuchstellenden habe sich in der Türkei verschlechtert, weil sie mangels Ressourcen nicht zum Arzt gehen könnten. Die Behandlung sei extrem teuer, weil sie keine Versicherung hätten und über kein Aufenthaltsrecht verfügen würden. Sie könnten sich die Aufenthaltsund Behandlungskosten nicht leisten. Das SEM habe bereits viele Gesuche im Zusammenhang mit leichten bis mittelschweren Krankheiten bewilligt. Die Vorinstanz unterschätze die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei und behaupte, sie seien nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Dabei gehe es um kranke Menschen, die sich dort keine medizinische Behandlung leisten könnten und auch nicht behandelt würden. Ein länger-

E-1393/2015 fristiger Verbleib in der Türkei sei kaum möglich, weil sie dort grossen Gefahren ausgesetzt wären und weder über die nötigen Mittel noch Ressourcen verfügen würden. Des Weiteren wurde auf die schwierige Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei hingewiesen und nochmals bekräftigt, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zugesichert und dafür auch gebürgt werde. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere im Internet publizierte Artikel zur Situation der syrischen Flüchtlinge als Beilagen 2 bis 4 zur Beschwerde eingereicht. G. Am 5. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesver-waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E-1393/2015 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als unbegründet erweist. 4. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

E-1393/2015 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.

E-1393/2015 Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 7. 7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 7.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Einsprache und in der Beschwerde gerade bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und die Ausreise aus der Schweiz von einer Entspannung der Situation in Syrien abhängig gemacht werde, welche kaum vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden, zumal fristgerecht im vorliegenden Kontext eben einzig heisst vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums, ohne dass der gute Willen der Gesuchstellenden beziehungsweise des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden soll.

E-1393/2015 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt des Weiteren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. 7.3.2 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt, wurde in der Einsprache nicht näher substanziiert. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbedingungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. In der Beschwerde wird keine Rückkehr nach Syrien geltend gemacht, sondern auf die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden in der Türkei verwiesen, was einen längerfristigen Aufenthalt in diesem Staat verunmögliche. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. 7.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden ergeben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, schwierig ist. Es kann jedoch auch in Berücksichtigung der zitierten Berichte und den zu den Akten gereichten Beweismitteln betreffend die Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Gesuchstellenden könnten sich in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation befinden die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Die zusammen mit der Einsprache als Beilage 2 zu den Akten gereichten Arztberichte betreffend (…) lassen aufgrund der attestierten gesundheitlichen Beschwerden und angesichts der hohen Anforderungen an die Annahme einer individuellen Notlage nicht auf eine medizinische Notsituation schliessen. Die weiteren Vorbringen, die Gesuchstellenden hätten keinen Schutz in einem Flüchtlingslager gefunden und sie seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen, sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Eine

E-1393/2015 besondere Verletzlichkeit der Gesuchstellenden wurde nicht substanziiert dargetan. 7.4 Somit besteht insgesamt kein Grund für die Annahme, die Gesuchstellenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. 10. 10.1 Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich weder im vorangegangen Einsprache- noch (nicht zuletzt auch mangels entsprechender Antragsbegründung) im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschwerdeführer könnte nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1393/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

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