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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 E-1387/2016

30. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,324 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1387/2016

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren angeblich am (…), unbekannte Nationalität und Herkunft, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).

E-1387/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…) verliess und über den (…) am 5. August 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 6. August 2014 im Regionalspital (…) durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im B._______ unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zur aufgrund seiner Aussagen mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass es ihm gleichzeitig mitteilte, er werde aufgrund seiner nicht glaubhaften Angaben als volljährige Person betrachtet, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet und bei einer allfälligen Zuständigkeit Italiens auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass es ihm mit Schreiben vom 30. Januar 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei aufgrund der Aktenlage beendet, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Januar 2016 in Bern-Wabern anführte, er sei im Sudan als Sohn eritreischer Eltern geboren und (…) mit ihnen und (…) nach C._______ (…) in Eritrea gegangen, dass er die Schule im 5. oder 6. Jahr abgebrochen habe, um seiner Familie beim Viehhüten zu helfen, dass er bei der BzP geltend machte, am (…) sei ein Polizist zu Hause erschienen und habe ein Aufgebot zum Militärdienst ausgehändigt, das er nie gesehen habe und in dem er aufgefordert worden sei, bereits am Folgetag einzurücken, dass er deshalb am Folgetag mitsamt den familieneigenen Tieren illegal über (…) in den Sudan gegangen sei,

E-1387/2016 dass er diesbezüglich bei der Anhörung anführte, man habe ihm im Jahr (…) ein Aufgebot zum Militärdienst zukommen lassen, in dem er aufgefordert worden sei, zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens in Sawa einzurücken, dass er deshalb umgehend sein Zuhause in Begleitung eines Hirten und der familieneigenen Tiere verlassen habe und ohne nennenswerte Schwierigkeiten – wie dies bei Hirten üblich sei – über (…) und (…) in den Sudan gelangt sei, dass er und der Hirte kurz vor der Grenze zwei eritreischen Reservisten respektive Geheimdienstleuten begegnet seien, die gegrüsst hätten und vorbeigegangen seien, dass er die Frage bei der Anhörung, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, bejahte und unter anderem anführte, er habe seine Mutter und (…) von der Schweiz aus kontaktiert, seine Mutter sei nach seiner Ausreise verhaftet und nach einer zweimonatigen Inhaftierung in C._______ wieder freigelassen worden, dass die Behörden seiner Mutter gesagt hätten, wenn sie ihn nicht ausliefere, bleibe sie in Haft, und er wisse auch nicht, wie sie freigelassen worden sei, es habe noch rund (…) andere Frauen gegeben, die zusammen mit ihr verhaftet worden seien, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten reichte, dass das SEM mit am 2. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. August 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, einleitend sei in Erinnerung zu rufen, dass asylsuchende Personen verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und sie insbesondere ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätspapiere abgeben müssten, dass Reisepapiere amtliche Dokumente, namentlich Reisepässe oder Ersatzreisedokumente, die zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere

E-1387/2016 Staaten berechtigen würden, und Identitätsausweise amtliche Dokumente mit Fotos, die zwecks Identitätsnachweises ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers ausgestellt würden, seien, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine solchen Papiere eingereicht habe, sondern einzig Kopien von angeblich seinen Eltern gehörenden Identitätskarten, dies mit der Begründung, er habe als minderjährige Person keine Identitätskarte beantragen können, dass indessen die eingereichten Kopien keine Rückschlüsse auf seine Identität respektive Staatsangehörigkeit zulassen und zusätzliche Zweifel aufkommen lassen würden, dass einerseits die Kopie der angeblich seiner Mutter gehörenden Identitätskarte dermassen unscharf sei, dass der Inhalt, vor allem auf der Rückseite, nur sehr schwer leserlich sei, und andererseits nicht nachvollziehbar sei, wir er zu einer Kopie der Identitätskarte seines Vaters gekommen sein solle, obwohl er eigenen Angaben zufolge den Kontakt mit ihm seit (…) verloren habe, dass seine diesbezügliche Erklärung, seine in Eritrea zurückgebliebene Mutter sei im Besitz des Originals, nicht zu überzeugen vermöge, dass man den Eindruck gewinne, er stünde mit seinem sich wohl im Sudan aufhaltenden Vater weiterhin in regelmässigem Kontakt, was die Hypothese bestätige, der geltend gemachte eritreische Ursprung entspräche nur der halben Wahrheit respektive er verheimliche seine wahre Herkunft, dass er durch sein Verhalten die Mitwirkungspflicht verletze, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden müsse, dass des Weiteren festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung dermassen voneinander abweichen würden, dass eine separate Darstellung des Sachverhalts erforderlich gewesen sei, dass sich die weiteren Erwägungen aus prozessökonomischen Gründen darauf beschränken würden, die wesentlichsten Unstimmigkeiten aufzuzeigen, weil eine lückenlose Thematisierung auch der anderen Ungereimtheiten zu einem endlosen Unterfangen würde, dass er sich abgesehen von seinen nicht stimmigen Aussagen zur Schulzeit auch hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters widersprochen habe, weil

E-1387/2016 er bei der BzP implizit zu verstehen gegeben habe, seine Familie sei (…) mit Kind und Kegel nach Eritrea zurückgekehrt, und bei der Anhörung behauptet habe, sein Vater sei damals im Sudan zurückgeblieben, dass seine auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung erfolgte und auch bei anderen angesprochenen Unstimmigkeiten gemachte Beteuerung, seine bei der Anhörung gemachte Aussage sei richtig, nicht geeignet sei, diesen Widerspruch zu erklären, dass er des Weitern in Bezug auf das militärische Aufgebot anlässlich seiner freien Schilderung bei der BzP behauptet habe, dieses sei ihm am (…) zugestellt worden, und er im Rahmen der Anhörung nicht mehr imstande gewesen sei, sich an ein ungefähres Datum zu erinnern, sondern vermutet habe, die Zustellung sei (…) erfolgt, dass auch seine Aussagen zu den Umständen der Übergabe des Aufgebots nicht übereinstimmen würden, zumal er bei der BzP angeführt habe, ein Polizist habe das Dokument vorbeigebracht, und später bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe nicht danach gefragt, wer der Überbringer der schlechten Nachricht gewesen sei, dass er sich zudem bei der Frage, ob er das Aufgebotsschreiben gesehen habe, in weitere Widersprüche verwickelt habe, indem er bei der BzP erklärt habe, das Dokument nicht selber gesehen zu haben, und bei der Anhörung sybillinisch versichert habe, das Aufgebot zwar nie in seinen Händen gehabt zu haben, aber zugegen gewesen zu sein, als seine Mutter ihm den Inhalt vorgelesen habe, und es habe sich beim Schriftstück um ein beschriftetes, weiss-liniertes Papier gehandelt, dass auch seine Aussagen zum Inhalt des Aufgebots nicht schlüssig gewesen seien, zumal er bei der BzP angegeben habe, er hätte sich am Folgetag nach Sawa begeben müssen, und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er hätte zwei Wochen nach Erhalt der Einberufung einrücken müssen, dass die Tatsache, dass er trotz wiederholter Nachfragen nicht imstande gewesen sei, einen dieser gewichtigen Widersprüche auch nur ansatzweise zu entkräften, unweigerlich zum Schluss führe, dass es sich beim Aufgebot in den Militärdienst um ein Sachverhaltskonstrukt handeln müsse,

E-1387/2016 dass angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten eigentlich auf eine materielle Auseinandersetzung mit seinen weiteren Vorbringen, die sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, gegen die Logik des Handelns oder gegen den gesunden Menschenverstand verstossen würden, verzichtet werden könnte, aber vollständigkeitshalber und zu Illustrationszwecken dennoch auf einige seiner erstaunlichen Behauptungen, aus prozessökonomischen Gründen beschränkt auf Inkonsistenzen bezüglich seiner Reise bis an die eritreisch-sudanesische Grenze, eingegangen werde, dass er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, den Weg von C._______ nach (…) mitsamt den familieneigenen Tieren in einer Nacht zurückgelegt zu haben, welche Aussage zwar nach Konsultation der zur Verfügung stehenden Karten angesichts einer Distanz von (…) Kilometern theoretisch zutreffen könne, dass aber seine weitere Aussage, er habe den (…) Kilometer langen Weg von (…) nach (…) in nur drei Tagesmärschen bei weit unwegsamerem Gelände als bei der kürzeren Distanz zurückgelegt, nicht zutreffen könne, und seine auf entsprechende Nachfrage gemachte Erklärung, er sei schneller vorwärts gekommen, weil seine Tiere, die wohl etwas von der bevorstehenden langen Reise geahnt hätten, weniger gefressen respektive weniger Zeit dazu benötigt hätten, nicht nachvollziehbar sei, dass des Weiteren seine Schilderungen zur Reise von C._______ in den Sudan trotz den fast fünfzig gestellten Fragen bei der Anhörung trivial und inhaltsleer wirkten, und aus prozessökonomischen Gründen lediglich auf seine unfreiwillig komisch anmutenden Erläuterungen zur nächtlichen Besteigung des üppig bewaldeten Grenzberges (…) im Schein einer Taschenlampe und zur eisernen Disziplin seiner Tiere hingewiesen werde, dass sich deshalb seine Ausreise niemals oder nicht wie von ihm geschildert zugetragen haben dürfte, und in Anbetracht seines selektiven Erinnerungsvermögens davon ausgegangen werden müsse, er habe die geltend gemachten Ereignisse in Wirklichkeit gar nicht erlebt, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass aufgrund der gemachten Erwägungen davon ausgegangen werden müsse, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt, und zudem aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass er

E-1387/2016 bei einem Verbleib im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, dass sich indessen im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im nationaldienstpflichtigen Alter ergebe, zumal Refraktion und Desertion schwer bestraft würden und glaubhafte Vorbringen dieser Art gemäss Praxis des SEM und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten, dass daher zu prüfen sei, ob er Eritrea illegal verlassen habe, und gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", die die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei, dass eine Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente gemäss Art. 29 des besagten Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und respektive oder einer Busse bis zu 10'000 "Birr" – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung "Nakfa" gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert werde, dass in der Praxis Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von 10'000 US Dollars) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden, und weiter zu beachten sei, dass Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, dass er angebe, Eritrea 2012 respektive 2013, mithin im Alter von (…) oder (…) Jahren, verlassen zu haben, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner illegal erfolgten Ausreise auszugehen wäre, dass indessen seine vage und unsubstanziierte Schilderung der Ausreise – ausser den bereits thematisierten Dissonanzen sei hier auf die realitätsfremde Begegnung mit zwei sich in der Nähe der Grenze aufhaltenden eritreischen Reservisten respektive Geheimdienstleuten hingewiesen, die sich nicht einmal bemüht hätten, seine Identitätskarte zu prüfen – darauf schliessen lasse, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche,

E-1387/2016 dass namentlich nicht auszuschliessen sei, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen oder gar nie in seinem angeblichen Heimatland gelebt habe, welche Hypothese durch die nicht schlüssigen Vorbringen zum wahren Aufenthalt seines Vaters untermauert werde, dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe, dass zwar aus der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne, es aber genauso wenig genügen könne, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Gründe und Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun, dass die gesuchstellende Person auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast treffe, und sie mithin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse, was dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen sei, dass daher entsprechend der Praxis des Gerichts davon auszugehen sei, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe, und es ihm demnach nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG (SR 142.31) geworden sei (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Fe-bruar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014), dass damit auszuschliessen sei, dass er eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass er zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung,

E-1387/2016 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, aber diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trage, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die gegen eine Rückkehr in den Sudan, woher der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich stamme, sprechen würden, dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, zumal er jung und gesund sei, zudem sei davon auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein könne, dass vor diesem Hintergrund der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werde und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht zu den Akten reichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht der Rechtsvertreterin am 7. März 2016 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in

E-1387/2016 der Schweiz abwarten, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 6. April 2016 – verzichtete und die Vorinstanz einlud, sich innert gleicher Frist zur Beschwerde und insbesondere auch zu den in dieser Zwischenverfügung gemachten Ausführungen vernehmen zu lassen, dass sie diesbezüglich ausführte, in der angefochtenen Verfügung werde zwar einerseits davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger und legal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, und es ihm nicht gelungen sei, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf Eritrea glaubhaft zu machen, dass aber andererseits rechtsgenügliche Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea mit der Begründung unterbleiben würden, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunft aus Eritrea seien mit sehr grosser Vorsicht zu geniessen, und die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trage, dass das SEM weiter angeführt habe, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, die gegen eine Rückkehr in den Sudan – woher der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich stamme – sprechen würden, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Fürsorgebestätigung des Amts für Asylwesen des Kantons (…) vom (…) einreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sie zur Begründung anführte, dem Beschwerdeführer sei es im Verlaufe des Verfahrens keineswegs gelungen, seine eritreische Staatsangehörigkeit – ja gar ob er in Eritrea gelebt habe – glaubhaft zu machen, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten Vorflucht- und subjektiven Nachfluchtgründen in Bezug auf Eritrea einzig und alleine dem Zweck gedient hätten, die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu illustrieren, dass die Rechtsvertreterin in ihrer (verspäteten) Replik vom 25. Mai 2016 unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. März 2016

E-1387/2016 an den gestellten Rechtsbegehren festhielt und ergänzend anführte, dem Beschwerdeführer sei es aus den bereits im Verfahren dargelegten Gründen (weiterhin) nicht möglich, ein Identitätsdokument zu beschaffen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-1387/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2016 zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, dass damit auch seinen vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung lediglich mit einem Verweis auf Berichte zur Situation in Eritrea darauf beschränken, in pauschaler Weise an der Authentizität der gesuchsbegründenden Vorbringen festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb sie aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Herkunftsstaat als zulässig erachte, dass sie zudem in zutreffender Weise ausgeführt hat, es sei vorliegend nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die gegen eine Rückkehr in den Sudan, woher der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich stamme, sprechen würden, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,

E-1387/2016 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet, und es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen im mutmasslichen Herkunftsrespektive Heimatland zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu

E-1387/2016 äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem in Bezug auf seine Person keine rechtgenügenden Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im mutmasslichen Heimat- respektive Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers vor Ort aufgrund seines Aussageverhaltens und der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Dunkeln bleiben und auch nicht näher zu eruieren sind, dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er könnte nach einer Rückkehr an seinen mutmasslichen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist,

E-1387/2016 dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1387/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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