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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2016 E-1385/2016

11. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,296 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1385/2016

Urteil v o m 11 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea-Bissau, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).

E-1385/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz am 21. März 2013 ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 21. März 2014 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. März 2014 im Wegweisungs[vollzugs]punkt und beantragte, wiedererwägungsweise sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als wesentlich veränderte Sachlage machte er im Wesentlichen geltend, seit Erlass der Verfügung sei er (…) diagnostiziert worden. C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, worin unter anderem – und neu – am (…) eine (…)fraktur respektive eine (…)fraktur diagnostiziert wird. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 21. März 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2016 liess der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die "ursprüngliche" Verfügung sei im Wegweisungs[vollzugs]punkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidung unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1385/2016 F. Per Telefax vom 7. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-1385/2016 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag (Rückweisung der Sache) mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Sinngemäss rügt er, die Vorinstanz sei auf die im mit am 28. Januar 2016 eingereichten Arztzeugnis geltend gemachten Probleme mit seinem (…) mit keinem Wort eingegangen und habe damit wohl auch den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ihre Gutheissung zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorliegend hat die Vorinstanz das entsprechende Vorbringen tatsächlich mit keinem Wort erwähnt und damit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erfasst noch ihre Begründungspflicht eingehalten. Im Interesse des Erhalts des Instanzenzuges sowie der Verfahrensökonomie kommt eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdeebene nicht in Betracht und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E-1385/2016 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die übrigen Prozessanträge erweisen sich als gegenstandslos. 9. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist einen Vertretungsaufwand von zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 20.–, mithin insgesamt Fr. 2020.– aus. Dieser Zeitaufwand erscheint dem Gericht als ungerechtfertigt hoch, zumal die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich zu einem grossen Teil als unnötig erwiesen haben und der Beschwerdeführer sich das Versäumnis der Vorinstanz mitanzulasten hat, da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ihr weder den Unfall angezeigt hat, der zu den (…)verletzungen geführt hatte, noch in der Eingabe vom 28. Januar 2016 auf die entsprechende Problematik hingewiesen hat. Der verhältnismässige und notwendige Aufwand ist daher auf Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) anzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1385/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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