Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 E-1383/2009

19. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,470 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1383/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Georgien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1383/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2006 unter dem Namen B._______ in Tiflis, russische Staatsangehörige, ledig, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch damit begründet hatte, sie sei Georgierin mit russischer Staatsangehörigkeit und habe bis (...) in Moskau, von (...) in Tiflis und seit (...) wiederum in Moskau gelebt, dass sie am (...) von einer Gruppe Rechtsextremer angegriffen und verletzt worden war, wobei ihr damalige Freund zu Tode geprügelt worden sei, dass die Täter nicht gefasst worden seien, dass es aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Russland und Georgien in Russland zu Anfeindungen gegen Georgier gekommen sei, dass sie, nachdem ihr Vater, ein gebürtiger Georgier, Ende September 2006 verschwunden sei, am 1. Oktober 2006 ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen Befragung durch das BFM auf entsprechenden Vorhalt bestritt, je in Frankreich wo sie unter der Identität C._______ aufgetreten sei - gewesen und dort im Jahre 2001 ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass das BFM auf das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG am 7. Februar 2008 nicht eingetreten und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin, im Besitz eines georgischen Reisepasses auf den Namen A._______, am 5. Oktober 2008 beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von Italien her aufgegriffen und den italienischen Behörden überstellt worden ist, dass sie am 7. Oktober 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag unter dem Namen A._______, Georgien, verheiratet, ein zweites Asylgesuch stellte, E-1383/2009 dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 30. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann (N ...) in Russland und von 2001 bis 2003 als Asylbewerberin in Frankreich gelebt, dass sie und ihr Ehemann im (...) 2004 in Tiflis angegriffen und verletzt worden seien, dass sie ihr erstes Asylgesuch zwecks Suche ihres Ehemannes gestellt habe und am 1. November 2007 gemeinsam mit ihm nach Georgien zurückgekehrt sei, wo sie zusammen insbesondere in E._______ und kurzzeitig in Tiflis gelebt hätten, dass ihr Ehemann wegen seiner Geschäfte Probleme gehabt habe und seine Wohnung in F._______, Russland (Nordossetien) von Osseten angezündet worden sei, dass die Polizei ihren Ehemann gesucht habe, da er die Osseten mit Waffen versorgt haben soll, und als Spion verdächtigt worden sei, dass sie und ihr Ehemann im Mai 2008 in Georgien auf der Strasse von der Polizei kontrolliert worden seien, worauf dieser untergetaucht sei, dass die Beschwerdeführerin mehrmals, letztmals am 25. August bzw. September 2008, Vorladungen erhalten habe, dass sie diesen Vorladungen nicht nachgekommen sei, da sie von Bekannten, welche bei der Polizei gearbeitet hätten, erfahren habe, es handle sich dabei um einen Vorwand, um ihren Ehemann zu finden, dass sie deshalb Georgien am 30. September 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel Faxkopien einer Polizeivorladung als Zeugin vom 26. August 2008, einer Heiratsurkunde und des Totenscheins ihrer Schwiegermutter einreichte, dass die italienischen Behörden am 1. Dezember 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, E-1383/2009 dass der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2009 das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhalt sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2009 geltend machte, sie habe sich nach ihrer Ausreise am 30. September 2008 in Richtung Westeuropa mit einem Bus nur kurze Zeit in Italien aufgehalten, dass sie ausführte, in Italien habe sie sich lediglich einen Tag und bloss im Transit befunden, währenddem sie sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zwei Monate lang aufgehalten habe, dass sie zudem wegen eines Myoms im Spital G._______ in Behandlung sei, wofür sie ein ärztliches Attest vom 2. Februar 2009 als Beleg einreichte, dass die Beschwerdeführerin entsprechend einer Aufforderung des BFM vom 6. Februar 2009 einen ärztlichen Bericht des Spitals G._______ vom 11. Februar 2009 einreichte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 26. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf das das BFM am 17. September 2007 nicht eingetreten ist, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde, worauf er am 14. November 2008 nach Georgien zurückgeführt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und spreche eigenen Angaben zufolge ziemlich gut Italienisch, E-1383/2009 dass sich Italien bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen, dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführerin enge Beziehung habe noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden und der Ehemann am 14. November 2008 nach einem erfolglosen Asylverfahren unter falscher Identität nach Georgien zurückgeführt worden sei, dass zudem die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörungen ihre Asylbegründung fortlaufend angepasst und verändert habe, was massive Zweifel an der Glaubhaftmachung wecke, dass überdies sie und ihr Ehemann die Schweizer Behörden im ersten Verfahren über ihre Identität zu täuschen versucht und selbst auf Rekursebene Probleme bezüglich Russland jedoch nicht bezüglich Georgien geltend gemacht hätten, dass dieses Verhalten nicht demjenigen von Personen entspreche, die ein akutes Schutzbedürfnis hätten, dass auch keine objektiven Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann nach dem ersten erfolglosen Asylverfahren im November 2007 tatsächlich freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt seien, was mit der behaupteten langjährigen und intensiven staatlichen Verfolgung in Georgien nicht zu vereinbaren gewesen wäre, dass auch nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, welche wegen des Verdachts des Waffenhandels intensiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollten, im Mai 2008 von der Polizei kontrolliert worden seien, ohne dabei festgenommen worden zu sein, dass auch nicht geglaubt werden könne, die Polizei habe der Beschwerdeführerin mit einer Gerichtsvorladung eine Falle stellen wollen, höchste lokale Stellen sie jedoch gleichzeitig davor gewarnt hätten, E-1383/2009 dass die lediglich als Faxkopien eingereichten Unterlagen aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur geringen Beweiswert hätten und sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Datums des Erhalts widersprochen habe, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht beschuldigt sondern als Zeugin vorgeladen worden sei, womit das Dokument auch keinen objektiven Hinweis auf eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin enthalte, dass weiter keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, das am 1. Oktober 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 23. Februar 2008 rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerdeführerin habe somit erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen, wobei sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs beantragte, dass sie zur Begründung anführte, sie sei lediglich durch Italien gereist, ohne dort einen Schritt unternommen zu haben, weshalb ihre Überstellung an die italienischen Behörden zu Unrecht erfolgt sei, dass sie in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt habe, da in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sie gemäss der eingereichten polizeilichen Vorladung vom 25. August 2008 als Zeugin vorgeladen worden sei, obwohl sie mit der Sache nichts zu tun habe, E-1383/2009 dass die Polizei sie und ihren Ehemann kontrolliert habe, ohne zu wissen, wen sie angehalten habe, und sie noch bevor ihre Personalien überprüft worden seien, hätten entkommen können, dass die festgestellten Widersprüche auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen seien, wobei die Befragerin und die Dolmetscherin beim Durchlesen einige Fehler übersehen hätten, dass sie ihre Asylbegründung nicht angepasst sondern lediglich die falsch protokollierten Angaben korrigiert habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht an die Begründung des BFM gebunden ist, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1383/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, E-1383/2009 dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach sich die Beschwerdeführerin vorgängig in Italien aufgehalten hat, zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, sie hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hätte hier nahe Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, sich in Italien aufgehalten sondern lediglich im Transit befunden zu haben, dass sie jedoch, wie vom BFM zutreffend festgestellt, nach Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 1. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin überdies eigenen Angaben zufolge ziemlich gut Italienisch spreche (vgl. Akte B1, S. 3), dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesamt als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884), E-1383/2009 dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile durch die italienischen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Italien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin persönliche Anknüpfungspunkte zu Italien hat (BB 02.060 S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass das BFM sodann feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund unglaubhafter Aussagen offensichtlich nicht gegeben, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, E-1383/2009 dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM anschliesst, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft vorliegend angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht erfüllt, dass diesbezüglich vorab auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung die Beschwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch unter einer anderen Identität eingereicht und dabei Probleme in Russland geltend gemacht hat, währenddem sie im zweiten Asylgesuch ausschliesslich Probleme in Georgien vorgebracht hat, was bereits ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellt, dass sie zudem die Schwierigkeiten aus dem ersten Asylgesuch - Angriff vom (...) in Moskau durch Rechtsextreme, bei der sie verletzt und ihr Freund zu Tode geprügelt worden sei - nicht mehr erwähnte, sondern angab, von 2001 bis 2003 habe sie sich in Frankreich aufgehalten, und im Jahre 2004 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann in Tiflis angegriffen und verletzt worden, worauf ihr Ehemann ausgereist sei und sie bei ihren Eltern im Dorf E._______ gelebt habe (vgl. B14, S. 9), dass ferner, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, nicht nachvollziehbar erscheint, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien im November 2007 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und dort bis am 30. September 2008 geblieben, wenn sie dort zuvor tatsächlich jahrelanger und intensiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wären (vgl. a.a.O.), dass weiter nicht geglaubt werden kann, die Polizei habe sie im Mai 2008 zusammen mit ihrem Ehemann zur Überprüfung ihrer Personalien bei einer Strassenkontrolle angehalten, ohne sie dabei festzunehmen, wenn ihr Ehemann tatsächlich wegen Verdachts auf Waffenhandel gesucht worden wäre, dass der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten entkommen können, be- E-1383/2009 vor die Polizei ihre Personalien aufgenommen und festgestellt hätte, als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden muss, dass hingegen nicht von der Hand zu weisen ist, die Polizei würde eine Person in einem Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als den angegebenen als Zeuge vorladen, dass vorliegend jedoch wenig wahrscheinlich ist, die Beschwerdeführerin wäre durch einen mit ihr verwandten höheren Polizeibeamten - Stellvertreter des Polizeichefs - davor gewarnt worden, der Vorladung vom August 2008 nicht Folge zu leisten, dass im Weiteren bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Faxkopien festzustellen ist, dass diese nur einen geringen Beweiswert aufweisen, da sie leicht manipuliert werden können, dass die Beschwerdeführerin zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gemacht hat, indem sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum dafür unmissverständlich den 25. September 2008 (vgl. B1, S. 6) genannt hat, währenddem sie bei der direkten Anhörung angab, sie wisse es nicht genau, jedenfalls sei es nicht an dem im Empfangs- und Verfahrenszentrum genannten Datum (vgl. B14, S. 12 und 17) gewesen, dass, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2008 bei der Frage an die Beschwerdeführerin, ob sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Georgien zurückgekehrt sei, tatsächlich eine falsche Jahreszahl - 2006 statt 2007 - aufgeführt worden ist, dass diese kleine Ungereimtheit jedoch nicht auf eine insgesamt schlechte Übersetzung respektive ein Übersehen von zahlreichen Fehlern geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Anschluss an die Befragungen rückübersetzt erhalten und mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt hat (vgl. B1, S. 6), dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, E-1383/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass sich deshalb eine Prüfung, ob die Vorinstanz auch unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, erübrigt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass ferner weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen, dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche sich wegen eines Myoms seit dem (...) in ärztlicher Behandlung befindet, nicht dagegen sprechen, zumal die im ärztlichem Bericht vom 11. Februar 2009 festgestellte medikamentöse Behandlung durch jeden Gynäkologen bzw. jede Gynäkologin erfolgen kann und dies auch in Italien möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar ist, E-1383/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, dass sich somit erübrigt, den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1383/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 15

E-1383/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 E-1383/2009 — Swissrulings