Abtei lung V E-1380/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1380/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 15. April 2005 und gelangten im Mai 2005 in die Schweiz, wo sie am 24. Mai 2005 um Asyl nachsuchten. Am 30. Mai 2005 fanden in J._______ die Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 15. Juni 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. Am 25. März 2006 kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. Am 16. Januar 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM ergänzend angehört. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Dörfern nahe der Stadt D._______ in der Provinz E._______. Seit Ende 1998 seien sie verheiratet und lebten seitdem im Dorf F._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden hätten 1998 beziehungsweise 1999 begonnen, sich mit Falun Gong zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin habe nach ungefähr einem halben Jahr damit aufgehört, währenddem der Beschwerdeführer seine Übungen fortgesetzt habe. Am Abend des 20. Januar 2001 sei der Vater des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführenden sowie sich im Haus befindende Freunde von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten geführt worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, Falun Gong praktiziert respektive anderen Personen Übungen gelehrt zu haben. Nach zwei Tagen seien die Beschwerdeführenden in die Polizeihaftstelle gebracht worden. Am 5. Februar 2001 habe die im dritten Monat schwangere Beschwerdeführerin aufgrund von Schlägen eines Aufsehers eine Fehlgeburt erlitten, woraufhin sie ins Gefängnisspital gebracht worden sei. Dank der Bezahlung von 20'000 RMB durch den Vater sei sie am 15. Februar 2001 wieder freigekommen und habe danach wieder bei ihren Eltern gelebt. Der Beschwerdeführer sei am 15. April 2001 ins Gefängnis Nr. X von E._______ verlegt worden, nachdem er zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Dort habe er Schuhe anfertigen müssen. Er sei als Falun-Gong-Anhänger oft von andern Gefangenen geschlagen worden. Am 29. Januar 2005 sei er bewusstlos und mit E-1380/2007 Knochenbrüchen ins Krankenhaus gebracht worden. Aufgrund der Zahlung seines Schwiegervaters von 40'000 RMB sei er am 5. Februar 2005 freigelassen worden. Ein Cousin seiner Frau habe ihn und seine Frau sofort zu einem Freund nach G._______ gebracht, von wo aus sie am 15. April 2005 mit einem Container-Schiff ihre Heimat verlassen hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre chinesischen Identitätskarten sowie ein Urteil des Strafgerichts D._______ vom 1. April 2001 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und in der Folge sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. E-1380/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen E-1380/2007 psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, detaillierte und zutreffende Angaben über Inhalt und Grundübungen von Falun Gong zu machen, weshalb die Ausübung von Falun Gong sowie die daraus abgeleitete Gefährdung sehr zu bezweifeln seien. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den am 20. Januar 2001 angeblich verhafteten Personen geäussert. Sodann habe er einerseits erklärt, vom Schwiegervater aus dem Krankenhaus freigekauft worden zu sein, andererseits zu Protokoll gegeben, er sei nur dank der Beziehungen, die seine Familie geknüpft habe, überhaupt ins Krankenhaus gebracht worden. Auch diesbezüglich ergebe sich somit ein Widerspruch. Des Weiteren hätten sich die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die Lage des Krankenhauses unterschiedlich geäussert. Das eingereichte Gerichtsurteil, welches die Verurteilung des Beschwerdeführers zu siebeneinhalb Jahren Haft belegen solle, könne aufgrund inhaltlicher Mängel die Vorbringen nicht belegen. An der geltend gemachten illegalen Ausreise sei sodann, aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen, erheblich zu zweifeln. Andererseits könnten die chinesischen Behörden beim Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände eine illegale Ausreise strafrechtlich verfolgen. Eine allfällige Bestrafung allein wegen illegaler Ausreise sei aber als asylrechtlich irrelevant zu werten. Ob und in welchem Masse behördliche Massnahmen drohten, hänge davon ab, wie die Behörden E-1380/2007 allfällige politische Äusserungen oder Taten der Beschwerdeführenden bewerten würden. Da in casu keine Hinweise vorlägen, dass jene von den chinesischen Behörden wegen politischer Aktivitäten gesucht würden, sei nicht davon auszugehen, dass die chinesische Regierung sich in besonderer Weise für die illegale Ausreise interessiere. Schliesslich sei es problemlos möglich, die Tochter der Beschwerdeführenden, deren Geburt den Schweizer Behörden gemeldet worden sei, bei den heimatlichen Behörden registrieren zu lassen, handle es sich doch um ihr erstes und einziges Kind. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Abgabe der chinesischen Identitätskarten und des Urteils des Strafgerichts D._______ vom 1. April 2001 würden die geltend gemachten Vorbringen belegen. Das BFM verneine die Beweiskraft des Gerichtsurteils mit einer pauschalen und deshalb ungenügenden Begründung. Die vom BFM als unüblich erachteten Elemente des Dokumentes verlangten nach einer präziseren Überprüfung, der Information über das Zustandekommen der Einschätzung sowie der Erteilung des rechtlichen Gehörs dazu. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Echtheit des Urteils könne vom BFM nicht abgesprochen werden. Jenes beweise, dass die Beschwerdeführenden in China intensivster Verfolgung ausgesetzt seien. 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft darzulegen. Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die Ausführungen beider Beschwerdeführenden über die Bewegung Falun Gong äusserst dürftig ausgefallen sind, was den Eindruck vermittelt, dass sie über diese Organisation lediglich in dem Umfang berichten können, in welchem sie davon über Medien oder Drittpersonen erfahren haben, und sich auf diese Weise eine Verfolgungsgeschichte kreierten. Gerade bei der Mitgliedschaft in einer Bewegung, die vom Staat verboten ist und entsprechende, unter Umständen auch nur vermutete Aktivitäten von den chinesischen Behörden streng geahndet werden, ist zu erwarten, dass darüber ein um einiges grösseres Wissen vorhanden ist, als dies bei den Beschwerdeführenden der Fall ist. So E-1380/2007 informiert sich eine Person, die allfällige, auf einer Mitgliedschaft bei einer verbotenen Bewegung basierende Repressalien in Kauf zu nehmen bereit ist, mit Sicherheit auch sehr genau über eine solche Bewegung und kennt deren Zweck und Inhalt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführenden weder die im Rahmen von Falung Gong fünf zu praktizierenden Grundübungen kennen noch weitere, fundiertere Angaben über die Bewegung machen können. Erstaunlich ist insbesondere auch, dass sie das als Basis von Falun Gong dienende Buch, welches den Anhängern zum wiederholten Studium empfohlen ist, nicht gelesen haben. Es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen wie auch die weiteren, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen in keiner Weise. Als Folge davon, dass die Vorbringen klar als unglaubhaft erachtet werden müssen, hat das BFM das eingereichte Gerichtsurteil, auch aufgrund gewisser inhaltlicher Angaben, als nicht geeignet angesehen, die angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit und Betätigung zur Bewegung Falun Gong zu belegen. Es hielt in seiner Verfügung fest, das genannte Dokument enthalte unsinnige Zeichen und Wörter und entspreche insgesamt von seinem Aufbau und Umfang her nicht einem Strafurteil, wie es üblicherweise angesichts eines derart hohen Strafmasses von einem Gericht formuliert werde. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und in Relation zu den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in genügender Weise mit dem eingereichten Dokument auseinandergesetzt und sich darüber ihre Meinung gebildet. Mit seinen Ausführungen kam die Vorinstanz auch seiner Begründungspflicht in genügender Weise nach, zumal die Begründung den Beschwerdeführenden ermöglicht hat, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und jene sich als Grundlage dafür über die Tragweite des Entscheids auch ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Vorwurf der pauschalen Begründung muss daher zurückgewiesen werden. Die Beschwerdeführenden unterlassen es zudem auch, zu den diesbezüglichen, materiellen Ausführungen des BFM substanziiert Stellung zu nehmen, sondern begnügen sich mit der wiederholten Behauptung, sie hätten das abgegebene Urteil so erhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das eingereichte E-1380/2007 Strafurteil aus den genannten Gründen nicht zum Beleg der behaupteten Verurteilung zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis dienen kann. 5.3 Schliesslich verzichten die Beschwerdeführenden auch auf eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den geäusserten Befürchtungen wegen der angeblichen illegalen Ausreise und der Geburt der Tochter. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe nur dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Zunächst in Bezug auf eine allfällig erfolgte illegale Ausreise festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist nach den obigen Ausführungen klar, dass die Beschwerdeführenden, Han-Chinesen, kein entsprechendes Risikoprofil aufweisen, weshalb sie in casu nicht befürchten müssen, wegen einer allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante E-1380/2007 Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). 5.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-1380/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie als Han-Chinesen in der Schweiz um Asyl E-1380/2007 nachsuchten und ihr Heimatland möglicherweise illegal verliessen, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführenden verfügen den Akten zufolge in China mit den Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Netz, womit sie bei einer Rückkehr nicht auf sich gestellt wären, und der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Berufserfahrung in (...) (vgl. A1/10 S. 3, A1/12 S. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-1380/2007 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1380/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton Y._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13