Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1377/2015
Urteil v o m 2 0 . März 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
E-1377/2015 Sachverhalt: A. A._______ verliess ihren Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am 16. April 2013 und gelangte mit Hilfe von zwei Schleppern in den Sudan. Von Khartoum aus sei sie auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und anschliessend per Fahrzeug weitergereist, bis sie schliesslich am 8. Mai 2013 in der Schweiz gekommen sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2013 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die summarische Befragung durchgeführt, am 30. Dezember 2014 erfolgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin brachte als Asylgrund vor, ihr ältester Sohn C._______ sei am 2. März 2013 aus dem Militärdienst desertiert und habe von den Militärbehörden nicht wieder aufgegriffen werden können, weshalb sie am 9. März 2013 zuhause in Asmara von Soldaten aufgesucht und in Anwesenheit der Schwiegertochter festgenommen worden sei. Sie sei zuerst für zehn Tage in D._______ und anschliessend für zwanzig Tage in E._______ in Haft gewesen. Das Gefängnis in E._______ habe sie nach Bestechung eines Wärters und mit dessen Hilfe verlassen beziehungsweise aus diesem fliehen können. Nachdem sie sich vorübergehend bei Bekannten versteckt habe, habe sie Eritrea illegal verlassen. Für den Inhalt weiterer Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eine eritreische Identitätskarte, Nr. (…) (ausgestellt am […] in F._______), eine Mitgliederkarte der „Eritrean Community in Ethiopia“, Nr. (…) (ausgestellt am […]), drei verschiedene Ausweiskopien des Sohnes G._______ sowie ein Arztzeugnis des H._______ vom (…) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Der Vollzug der gleichzeitig verfügten Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
E-1377/2015 damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte sie ein Dokument mit der Aufschrift „The State of Eritrea - Commission For Eritrean Refugee Affairs“ (CERA), Nr. (…), zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz abwarten. Der Antrag um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde aufgrund der nicht erfüllten persönlichen Voraussetzung des abgeschlossenen juristischen Hochschulstudiums im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) abgelehnt und die Beschwerdeführerin zum Vorschlag eines Rechtsbeistands aufgefordert, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens verschoben und zwecks Nachweises der Bedürftigkeit eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung angesetzt. E. Mit Eingabe vom 19. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsetzung von I._______ als amtlichen Rechtsbeistand. Als Nachweis ihrer Fürsorgeabhängigkeit wurden Auszüge bezogener Taggelder in der Zeitspanne vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 beigelegt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2015 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und fügte an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten.
E-1377/2015 G. Am 30. September 2016 orientierte der als amtliche Rechtsbeistand vorgeschlagene I._______ das Gericht über dessen Austritt bei der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region J._______ (BAS). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen neuen Vorschlag für einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin einzugeben. I. Mit Eingabe vom 2. November 2016 ersuchte die BAS um Einsetzung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 ordnete das Gericht der Beschwerdeführerin lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1377/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
E-1377/2015 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
4.1 Das SEM qualifizierte die geltend gemachte Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung des asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. Die Schilderungen zur Festnahme, zu den Gefängnissen und den Gefängnisaufenthalten in D._______ und E._______ sowie zur Freilassung erschienen substanzlos und seien selbst auf konkrete Aufforderungen hin nicht detailliert geschildert worden und teilweise ausweichend ausgefallen. Die Darstellung der Festnahme habe sich darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin sei am besagten 9. März 2013 krank zu Hause im Bett gelegen, als zwei bewaffnete Soldaten sie dort aufgesucht und mitgenommen hätten, weil der Sohn C._______ desertiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Schwiegertochter anwesend gewesen, welche den Beamten die Türe geöffnet habe. Die Beschwerdeführerin habe weder das Gefängnis in D._______ noch jenes in E._______ fundiert beschreiben können. So sei sie in D._______ mit anderen Frauen in einem (mit dem Anhörungsbüro vergleichbar grossen) Raum untergebracht worden, die meisten der Inhaftierten seien Verurteilte gewesen und die Leute hätten ihr und sich gegenseitig geholfen. Ebenso substanzlos seien die Beschreibungen zum Gefängnis von E._______ ausgefallen, wo sie gemäss eigenen Angaben
E-1377/2015 zwanzig Tage inhaftiert war und im Wesentlichen lediglich Auskunft darüber gegeben habe, wie viele Personen dort untergebracht gewesen seien beziehungsweise hätten unterkommen können. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass sie keine konkreten Angaben zum Ablauf ihrer Freilassung habe schildern können. In den Vorbringen, während eines Toilettengangs vom Begleiter erfahren zu haben, es sei alles für ihre Flucht organisiert, sie solle so schnell wie möglich gehen, seien unglaubhaft und darüber hinaus liesse sich kein persönliches Erleben erkennen. Insgesamt enthielten die Aussagen weder Realkennzeichen noch den erforderlichen Detailreichtum und es fehlten individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit erkennen liessen. Auch betreffend die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea habe die Beschwerdeführerin oberflächlich und realitätsfern berichtet, weshalb auch diese als unglaubhaft zu qualifizieren sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Festnahme und führte aus, ihr drohe aufgrund der Desertion des Sohnes bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Inhaftnahme. Anlässlich der BzP und auch später in der Anhörung seien etliche detaillierte Beschreibungen zur Anhaltung durch die Regierungsbeamten erfolgt, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. So sei zum Einen eine genaue Schilderung darüber erfolgt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Auftauchens der Soldaten krank im Bett gelegen habe und es die Schwiegertochter gewesen sei, welche die Türe geöffnet habe und zum anderen habe die Beschwerdeführerin den Wortwechsel mit den Soldaten wiedergeben können. Dass auch die Anschlussfragen plausibel beantwortet worden seien, zeige das Beispiel, als auf entsprechende Rückfrage, weshalb nicht die anwesende Ehefrau des Sohnes verhaftet worden sei, erklärt worden sei, ihr Sohn sei nicht offiziell verheiratet und die Schwiegertochter habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der engen Platzverhältnisse weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Schliesslich seien auch die Haftbedingungen detailliert beschrieben worden, indem beispielsweise die Ankunftszeit in D._______ angegeben oder exakte Wiederholungen der Worte und Forderungen der Soldaten genannt worden seien. Namentlich die Auskunft, wie die Beschwerdeführerin registriert und in die Zelle gebracht worden sei, die Nennung der Anzahl Mitgefangenen, die Beschreibung der Matratze im Raum, die Erwähnung der Gegenstände, die sie von zu Hause mitgenommen habe, würden detaillierte Beschreibungen enthalten. Auch das Aufzeigen der Unterschiede der beiden Gefängnisse von D._______ und E._______ spräche für die Glaubhaftigkeit und ebenso, dass Besuch in E._______ lediglich sonntags habe empfangen werden können. Weiter
E-1377/2015 habe sie die Namen jener Bekannten genannt, die den Soldaten ins Gewissen geredet hätten, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes freizulassen. Ferner sei die Summe von 50‘000 Nakfa genannt worden, welche für ihre Freilassung habe bezahlt werden müssen. Sodann habe sie anlässlich der Anhörung auch einen vermeintlichen Widerspruch zwischen ihrer ersten Aussage, der Gefängniswärter habe ihr im Zusammenhang mit der Flucht gesagt, sie solle zurückbleiben und der späteren Ausführung, er habe sie zum Mitkommen aufgefordert, auflösen können: Die Aufforderung zurückzubleiben sei ein blosser Vorwand gewesen, damit die Mitgefangenen nichts von ihrer Flucht mitbekommen würden. Was die illegale Ausreise betreffe, so habe die Beschwerdeführerin wiederholt das exakte Datum genannt, was angesichts der Bedeutung dieses Tages verständlich sei. Detaillierte Angaben zu den Ausreisemodalitäten und zur Umgebung während der Reise hätten darum nicht erfolgen können, weil sie zum einen bereits älter sei und den Organisatoren vollumfänglich vertraut habe und zum anderen, weil sie während der Reise unter anderem an Ohnmachtsanfällen gelitten habe und dadurch die Umgebung nicht richtig habe wahrnehmen können.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit dem SEM übereinstimmend zur Auffassung, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen und folglich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Die Glaubhaftigkeit scheitert aus den in der angefochtenen Verfügung ausgeführten und nicht zu beanstandenden Erwägungen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese verwiesen werden kann. Die in der Beschwerde enthaltenen Verweise auf Aussagen der Beschwerdeführerin, welche für den Detailreichtum der Vorbringen sprechen sollen, lassen die Darlegungen nicht substantiierter erscheinen. Die Schilderungen sind allesamt knapp und emotionslos ausgefallen und enthalten nicht die erforderlichen persönlichen Eindrücke, welche als Realkennzeichen dafür sprechen würden, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. 5.2 Hervorzuheben sind namentlich fehlende emotionale und von persönlicher Betroffenheit geprägte Äusserungen der Beschwerdeführerin. Weder im Protokoll der BzP noch in jenem der Anhörung lassen sich hinsichtlich der angeblichen Festnahme Emotionen erkennen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Selbst als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Behördenbesuch und den Ablauf der Festnahme konkret
E-1377/2015 zu schildern, äusserte sie sich knapp und oberflächlich durch Datumsangaben bezüglich der Desertion des Sohnes und dem Auftauchen der Soldaten (A5 Ziff. 7.02; A14, F44, F49). Trotz mehrfacher Möglichkeiten zur Konkretisierung äusserte sie sich nicht in substantiierter Weise zur Inhaftierung, zur Haft und den Haftumständen oder zur Freilassung. Beim Betrachten der Verbalisierungen im Anhörungsprotokoll ist sodann augenfällig, dass Emotionen ausschliesslich bei Fragen hinsichtlich ihrer Lebensumstände und Familie aufkamen (A14 F28, F83, F84), Ausführungen zu den wesentlichen Punkten der Fluchtvorbringen hingegen ohne persönliche Note geschildert wurden. Diese erscheinen als auswendig vorgetragene Geschichte oder Nacherzählung, ohne dass irgendwie erkenntlich wäre, die Inhaftierung oder die Freilassung sei wirklich selber erlebt worden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich im vorgetragenen Rahmen zu Hause festgenommen worden, wären bei einem einschneidenden Erlebnis wie dem Freiheitsentzug emotionale Schilderungen, beispielsweise solche zu ihrem damaligen Gesundheitszustand, Reaktionen der anwesenden Schwiegertochter oder allfällig impulsive Äusserungen zu erwarten gewesen. 5.3 Nicht zu überzeugen vermögen ferner die Beschreibungen der Gefängnisse in D._______ und E._______ sowie des Gefängnisalltags, welche ebenfalls als oberflächlich zu bezeichnen sind. Der in der Beschwerde geltend gemachte Detailreichtum ist in den Aussagen nicht auszumachen. Verweise auf Globalbeschreibungen eines Raumes oder Transfers unter Angabe einer Tageszeit lassen nicht darauf schliessen, die Haft sei von der Beschwerdeführerin tatsächlich erlebt worden. Daran ändert auch der Einwand nichts, es seien Unterschiede der beiden Gefängnisse genannt worden, handelte es sich doch auch hier um wenig substantiierte Angaben zur Grösse des Gebäudes beziehungsweise Anzahl der Inhaftierten. Gerade in Bezug auf den Gefängnisalltag wäre weit mehr zu erwarten, handelt es sich bei der Inhaftierung wie erwähnt doch um ein einschneidendes Ereignis. Im Weiteren ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Haftumstände in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich äusserte, indem sie bei der BzP angab, in D._______ geschlagen worden (A5, Ziff. 7.02), beim zweiten Interview hingegen ausführte, nicht angerührt worden zu sein und die Schläge auf Vorhalt hin dementierte (A14 F65, F87). Nichts entgegenzusetzen vermag die Beschwerdeführerin sodann den Erwägungen des SEM, die Darstellungen der Flucht aus der Haft seien sub-
E-1377/2015 stanzlos und unglaubhaft. Nebst fehlenden Details ergeben die Schilderungen, sie habe das Gefängnis durch Bestechung und mithilfe eines Wärters während eines Gangs zur Toilette verlassen können, kein überzeugendes Gesamtbild. Die Aussagen können nicht als plausibel bezeichnet werden, sondern erscheinen im Gegenteil als realitätsfern. Es ist kaum vorstellbar, dass eritreische Gefängniswärter das Risiko einer unverhältnismässig harten Strafe eingehen und Insassen zur Flucht verhelfen würden. Eine mehr oder weniger spontane und gänzlich reibungslos verlaufende Flucht, wie sie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, erscheint unwahrscheinlich. Unbehelflich ist auch der Hinweis, für die Fluchthilfe sei dem Wärter ein Betrag in der Höhe von 50‘000 Nakfa bezahlt worden. Vielmehr ist zu vermuten, dass die genannte Summe für eine ordentliche Freilassung bezahlt wurde, was in vorliegendem Fall jedoch offen bleiben kann, da die Haft ohnehin als nicht glaubhaft erscheint. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Fluchtgründe und die Schilderungen hierzu sind über weite Strecken emotionslos und substanzlos ausgefallen. 5.5 Weitere Vorfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, insbesondere behauptet sie nicht, selbst zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einem Einzug rechnen zu müssen, was in Anbetracht des Alters nicht zu erwarten wäre, liegt die Beschwerdeführerin mit (…) Jahren doch über dem rekrutierungsfähigen Alter. Anlässlich der Anhörung gab sie ausserdem an, weder vorher jemals verhaftet oder verurteilt worden zu sein noch Probleme mit der Polizei, der Armee oder anderen Behörden gehabt zu haben. Auch politisch sei sie nie aktiv gewesen und ihr sei – bis auf die geltend gemachte Verhaftung – nie etwas zugestossen (A5 Ziff. 7.02, A14 F92). 5.6 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) änderte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
E-1377/2015 lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Vorliegend sind keine solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche für eine Verschärfung ihres Profils führen würden. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun vermochte und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.7 Das SEM hat folglich die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zurecht im Ergebnis verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BGE 2014/32 E. 9.2).
E-1377/2015 Indem das SEM im angefochtenen Asylentscheid vom 30. Januar 2015 infolge Unzumutbarkeit auf den Wegweisungsvollzug verzichtet und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, kann auf eine weitere Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 lic. iur Pascale Bächler als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1377/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Pascale Bächler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 100.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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