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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 E-1373/2007

25. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 i.S. Nichte...

Volltext

Abtei lung V E-1373/2007 luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1373/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2006 und reiste via Flugzeug von Lagos an einen ihm unbekannten Ort, wo er in ein anderes Flugzeug umstieg, welches ihn schliesslich in die Schweiz brachte, wo er angeblich unter Umgehung der Grenzkontrollen einreisen konnte. Am 25. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wurde im EVZ Basel am 4. Januar 2007 summarisch sowie am 5. Februar 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im Jahr 2000 sein Heimatdorf verlassen und sei nach Port Harcourt gereist, um dort nach Arbeit zu suchen. Zuerst habe er Hilfsarbeiten mit einer Schubkarre verrichtet, sei jedoch kurz darauf erkrankt und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahre 2002 habe er sich der All Nigeria People's Party (ANPP) angeschossen, welche mit der People's Democratic Party (PDP) rivalisierte. Dort sei er als Schläger eingestellt worden und in diesem Zusammenhang von einem Voodoo-Priester angehalten worden, sich nicht mehr mit Frauen abzugeben, weil dies seine Stärke beeinträchtigen könnte. Er habe sich daher in der Folge Männern zugewandt und sei ab 2003, als die ANPP seine Dienste nicht mehr benötigt habe, als Stricher in Port Harcourt tätig gewesen, wo er einen Deutschen namens B_______ kennen gelernt habe, mit welchem er die meiste Zeit verbracht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf im Jahre 2006 habe er mit dem Sohn des Dorfoberhaupts geschlafen. Dies sei jedoch an die Öffentlichkeit gekommen, da es Fotos davon gegeben habe, und er sei von den Dorfbewohnern in einem nahe gelegenen Wald an einen Baum gefesselt worden und hätte dort getötet werden sollen. Sein deutscher Freund habe jedoch davon erfahren und ihn befreien lassen. Danach habe er auch seine Ausreise aus Nigeria organisiert. Der Beschwerdeführer reichte einzig eine Kopie eines Mitgliederausweises von einer Schubkarren-Schieber-Vereinigung (Wheel Barrow Pusher Association) aus Port Harcourt zu den Akten. E-1373/2007 B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007, gleichentags eröffnet, trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Am 21. Februar 2007 (Datum des Poststempel) focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 an und beantragte sinngemäss, dass die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen werde, auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, aufgrund der Aktenlage indes auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Am 7. März 2007 wurde das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2007 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 21. März 2007 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Am 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen versuchten Verkaufs von Kokain, begangen am 16. April 2007 in der (...), in Anwendung von Art. 1 und 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und Art. 22 Abs. 1 und Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs E-1373/2007 vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Ebenfalls mit Datum vom 17. April 2007 verfügte die zuständige kantonale Behörde die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem (...). I. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Hausarztes ein, mit dem Befund, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen sowie unter körperlichen Beschwerden leide. J. Am 6. September 2007 folgte ein Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des (...), in welchem beim Beschwerdeführer ängstlichdepressive Anpassungsstörungen und Angstattacken diagnostiziert wurden. K. Am 30. Oktober 2007 beantragte die (...) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem (...), da der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer aktiv in der Drogenszene mitwirke. L. Am 13. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des (...) wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. M. Am 30. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in (...) von der Kantonspolizei kontrolliert, wobei bei ihm Fr. 660.- gefunden wurden, bei welchen er die offizielle Herkunft nicht benennen konnte. Dem Beschwerdeführer wurden somit Fr. 560.- abgenommen und auf ein entsprechendes Sicherheitskonto einbezahlt. N. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis am 26. Juni 2008 neue aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen. E-1373/2007 O. Am 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein neues Arztzeugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes des (...) vom 23. Juni 2008 ein, in welchem auf die Befunde des früheren Arztzeugnisses verwiesen wird. P. Am 25. Juni 2008 (Eingang beim BFM) folgte noch ein neuer Bericht seines Hausarztes vom 17. Juni 2008, welcher ebenfalls aussagt, dass die vormals diagnostizierten Beschwerden beim Beschwerdeführer noch immer vorhanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1373/2007 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft E-1373/2007 oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kopie eines Mitgliederausweises einer Schubkarren-Schieber-Vereinigung kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt. Zudem müsste dem entsprechenden Dokument jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da es nur in Kopie vorliegt. 2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihm geschilderte Reiseweg ohne Papiere sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet. Der Beschwerdeführer gab an, eine Local Identity Card und einen ECOWAS-Pass besessen zu haben (vgl. A 1, S. 5). Bei der Frage wo sich diese Dokumente nun befänden, sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er alle Dokumente zu Hause zurückgelassen habe, während er bei der Anhörung angab, dass er beide Dokumente im Dezember 2006 verloren habe (vgl. A 1, S. 5 und A 8, S. 3). Ferner sind die gesamten Angaben zum angeblichen Reiseweg, den er angeblich ohne eigene Dokumente bestritten haben will, unglaubhaft. So kann sich der Beschwerdeführer einzig erinnern, in Lagos ein Flugzeug bestiegen zu haben, weiss jedoch nicht wo die Zwischenladung stattgefunden habe und auf welchem Flug- E-1373/2007 hafen in der Schweiz er schlussendlich gelandet sei (vgl. A 1, S. 9 und A 8, S. 2 f.). Zudem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei einfach einem unbekannten Mann gefolgt, welcher an den Passkontrollen alles für ihn erledigt habe (vgl. A 8, S. 2), aufgrund der vorherrschenden Sicherheitsstandards auf europäischen Flughäfen als realitätsfremd. Aufgrund dieser oberflächlichen und unglaubhaften Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, insgesamt zu teilen. 2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So erscheint es äusserst fragwürdig, dass eine politische Partei in Nigeria, wo Homosexualität einen Verstoss gegen das Gesetz bedeutet, ihre Anhänger auffordert, sich mit Männern einzulassen, weil ihnen dies Kraft und Macht verleihen würde (vgl. A 1, S. 6). Weiter soll die gleiche Partei aber angeblich später die Polizei eingeschaltet haben, um den Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität zu liquidieren (vgl. A 8, S. 9), während der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, dass in Port Harcourt ein entsprechendes Millieu bestehe und er diesbezüglich keine Probleme gehabt habe (vgl. A 1, S. 8; A 8, S. 5). Ungereimt erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nach der Erkrankung im Jahr 2000 für Jahre arbeitsunfähig gewesen und habe gesundheitshalber weder in der Landwirtschaft noch mit der Schubkarre arbeiten können (A 1, S. 3), während er andererseits von 2002 bis 2003 angeblich als Schläger mit Machete, Stock und Axt bewaffnet aktiv gewesen sei (A 8, S. 7). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen deutschen Freund und späteren Befreier sind gänzlich unsubstanziiert. So will der Beschwerdeführer während mehreren Jahren eine äusserst intensive und enge Beziehung mit seinem deutschen Liebhaber geführt haben, kann sich aber einzig an seinen Nachnamen erinnern und dass er aus Deutschland sei (vgl. A 8, S. 4). Widersprüchlich legte der Beschwerdeführer sodann dar, er habe den Sohn des Dorfoberhauptes angeblich bei einem Besuch im Dorf getroffen (A 1, S. 6) beziehungsweise als regelmässigen Kunden in Port Harcourt gekannt (A 8, S. 5). Weiter erscheint die angebliche Festnahme seitens der Dorfbevölkerung als unglaubhaft. So sei der Beschwerdeführer in den sogenanten “Evil Forest“ verschleppt und E-1373/2007 dort an einen Baum gefesselt worden, wobei es von den vielen bereits vorhandenen menschlichen Leichen stark gestunken habe (vgl. A 8, S. 8). Nach 10 Tagen seien die “(...) Boys“, welche von seinem deutschen Liebhaber geschickt worden seien, erschienen. Sie hätten die Sicherheitskräfte überwältigt und ihn befreit (vgl. A 8, S. 8). Wie nun aber sein deutscher Freund, der kein Ibo spricht und von dem der Beschwerdeführer ja keine genaue Adressangabe besitzt, in einer Grossstadt wie Port Harcourt von der angeblichen Festnahme seines Liebhabers erfahren haben soll, kann der Beschwerdeführer auch nicht konkret darlegen (vgl. A 8, S. 8). Weiter erscheint es äusserst fragwürdig, dass der Häuptling im Dorf des Beschwerdeführers einen so grossen Einfluss hat, dass der Beschwerdeführer nun in ganz Nigeria gesucht wird. Aufgrund sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt. 2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Beschwerdeführer wiederholt einzig die bereits in den Anhörungen gemachten Aussagen ohne neue entscheidrelevante Vorbringen oder Beweismittel vorzulegen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar seinen Ärzten gegenüber die im Asylverfahren gemachten Angaben wiederholt hat (vgl. etwa act. 8 und 10), lässt sich nicht eine Untermauerung der insgesamt unglaubhaft bleibenden Vorbringen ableiten. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so E-1373/2007 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-1373/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenfalls herrscht in Nigeria keine medizinische Notlage, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Nigeria die gleichen oder ähnliche Medikamente (im Wesentlichen Schlafmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel sowie ein Medikament gegen Durchfall; vgl. act. 13) zu erhalten, welche er zur Zeit in der Schweiz verabreicht bekommt. Somit können seine physischen und psychischen Probleme auch in Nigeria entsprechend behandelt werden. Aufgrund der unglaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers darf weiter davon ausgegangen werden, dass er entweder zu seiner Familie zurückkehren kann oder sich zumindest wieder in Port Harcourt oder einer anderen Grossstadt Nigerias niederlassen und sich dort eine neue Arbeit suchen kann. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-1373/2007 8. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat. Seither ist vom Beschwerdeführer kein entsprechendes oder sinngemässes Gesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1373/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 13