Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1363/2017
Urteil v o m 3 . Januar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
E-1363/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ ‒ reiste eigenen Angaben zufolge am (…) September 2015 von Griechenland herkommend am Flughafen E._______ in die Schweiz ein, mutmasslich mit gefälschten Dokumenten. Gleichentags sprach sie beim Polizeiposten (…) vor und äusserte die Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) festgenommen und durch die Kantonspolizei einvernommen. Am 21. September 2015 wurde sie aus der Haft entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zugeführt. Am 29. Februar 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe nach Absolvierung einer zehntägigen, vorwiegend politischen Ausbildung bei der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) ab 2014 bis (…) 2015 bei der Stadtverwaltung von D._______ gearbeitet, wobei sie mit administrativen Aufgaben (Registrierung von Gesuchstellenden, Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenz) betraut gewesen sei. Immer wieder hätten Bürger versucht, diese Behörde zu bestechen. Sie habe das ihr angebotene Geld stets abgelehnt und die Bestechungsversuche ihren Vorgesetzten gemeldet. Eine mit ihr befreundete Ingenieurin, welche bei derselben Behörde gearbeitet habe, habe sich auch gegen die Bestechungsversuche gewehrt. Ihre Freundin habe öfters Telefonanrufe von Arabisch sprechenden Personen erhalten. Nach einem solchen Anruf sei sie verschwunden. Sie sei vermutlich entführt worden. Man wisse jedoch nicht, wer dafür verantwortlich sei, und die Behörden hätten trotz entsprechenden Bemühungen nichts über das Schicksal ihrer Freundin ausfindig machen können. Nach dem Verschwinden der Freundin habe sie selber auch Telefonanrufe auf ihr privates Telefon von unbekannten, Arabisch sprechenden Personen erhalten, welche ihr gedroht hätten, sie werde dasselbe Schicksal wie ihre Freundin erleiden. Sie habe deshalb befürchtet, entführt und vergewaltigt zu werden. Ihr Vorgesetzter habe vermutlich auch derartige Anrufe erhalten und sei deswegen in die Berge geflohen. Aufgrund dieser Situation hätten ihr Vater und ihr Vorgesetzter ihr geraten, das Land zu verlassen.
E-1363/2017 Im Übrigen sei ein Onkel väterlicherseits als Kämpfer der PYD im Jahr 1993 oder 1994 umgebracht worden. Ihr Vater sei als Angehöriger eines (…) für die Sicherheit ihrer Strasse zuständig gewesen, und sie habe ihn bei dieser Aufgabe unterstützt. Zudem habe sie während des Kriegs öfters an Demonstrationen, namentlich für Märtyrer teilgenommen. Sie sei am (…) August 2015 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gereist. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. C. Am 24. März 2016 und 18. August 2016 gingen beim SEM ärztliche Berichte von Dr. med. G._______, vom 19. März 2016 und 11. August 2016 ein, in welchen namentlich festgehalten wurde, es sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere reaktive depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und sie werde deswegen medikamentös und psychiatrisch behandelt. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (eröffnet am 4. Februar 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnet die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Am (…) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren (Beschwerdeführerin 2). F. Mit Eingabe vom 3. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben an das Gericht vom 7. März 2017 (Poststempel) bestätigte
E-1363/2017 der Kantonale Sozialdienst H._______ die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen. H. In seiner Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte der Instruktionsrichter zunächst fest, die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin werde in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Im Weiteren hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eine Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benennen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. K. Mit Eingabe vom 6. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerinnen an und ersuchte um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner wurde um Erstreckung der Replikfrist ersucht. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 wurde MLaw Ruedy Bollack den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet; die Replikfrist wurde verlängert. M. In ihrer Replik vom 28. April 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. N. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen eine Kostennote zu den Akten.
E-1363/2017 O. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 und 20. November 2017 stellte das Zivilstandsamt I._______ dem SEM sichergestellte Identitätsdokumente (Identitätskarte und Reisepass) der Beschwerdeführerin 1 zu. P. Am (…) 2017 heiratete die Beschwerdeführerin 1 den syrischen Staatsangehörigen J._______, dem am 27. Juni 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Q. Mit Eingabe an das SEM vom 4. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Einbezug in die ihrem Ehemann gewährte Flüchtlingseigenschaft. R. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden nicht als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt. Hingegen wurden sie aufgrund der Einheit der Familie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. S. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, durch den neuerlichen Entscheid des SEM sei die Beschwerde vom 3. März 2017 im Wegweisungspunkt sowie im Asylpunkt, soweit die derivative Flüchtlingseigenschaft betreffend, gegenstandslos geworden. Er gab den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit einer Stellungnahme zur Frage, ob sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt, betreffend die Gewährung der originären Flüchtlingseigenschaft, festhalten oder diese zurückziehen wollten. T. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 – vorab per Telefax – teilten die Beschwerdeführerinnen mit, an ihrer Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten zu wollen. U. Am (…) wurde die Tochter C._______ der Beschwerdeführerin geboren (Beschwerdeführerin 3).
E-1363/2017 V. Mit Schreiben vom 16. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für ihre Tochter C._______ um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls in der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. September 2018 stellte das SEM fest, auch C._______ werde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommen; sie werden in das Verfahren ihrer Mutter einbezogen (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 23. März 2017). Alle Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1363/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Den Beschwerdeführerinnen wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 18. April 2018 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, eine Prüfung habe bestätigt, dass sie weiterhin keine Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien. Nachfolgend ist deshalb lediglich noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen würden aufgrund ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllen (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und insoweit abzuschreiben. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen, da ihre diesbezüglichen Schilderungen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien. Viele ihrer Antworten auf konkrete Fragen betreffend das Verschwinden ihrer Freundin seien sehr kurz und ausweichend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Freundin, zu welcher sie ein enges Verhältnis gehabt habe, ihr nichts über die Drohanrufe habe erzählen wollen. Ihre Ausführungen zu den Urhebern der Anrufe seien sehr knapp und erweckten nicht den Eindruck, sie habe sich darüber tiefergehende Gedanken gemacht. Sie habe auch nicht überzeugend darlegen können, auf welche Weise nach ihrer Freundin gesucht worden sei. Ebenso habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden ihrer Freundin und dem geschilderten Versuch eines jungen Mannes, die Stadtverwaltung zu bestechen, nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Ihre Schilderungen der an sie selber gerichteten Drohanrufe seien wenig erlebnisgeprägt. Es erstaune, dass sie nicht habe erklären können, wen sie hinter diesen Anrufen vermute; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater und ihr Vorgesetzter sie zur Ausreise gedrängt hätten, ohne ihr etwas über die Gründe hierfür zu sagen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden dadurch erhärtet, dass sie auch seit der Flucht mit ihrer Familie nicht über das Geschehene und allfällige weitere Ereignisse spreche. An dieser Einschätzung vermöge der
E-1363/2017 Umstand, dass sie während der Anhörung offensichtlich in schlechter Verfassung gewesen sei, nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen, dass die in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten psychischen Beschwerden auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe sich bei den Drohanrufen um längere Gespräche gehandelt. Diese hätten nur dazu gedient, die angerufene Person in Angst und Schrecken zu versetzten. Zudem habe sie den Inhalt einzelner Telefongespräche bei der Anhörung mehrfach wörtlich wiedergegeben. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass diese sie als junge, politisch engagierte Frau geängstigt hätten. Sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass ihre Freundin vom syrischen Regime ohne Gerichtsverfahren, also unrechtmässig, inhaftiert worden sei und sich im Gefängnis befinde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Angehörige der Verwaltung in den kurdischen Gebieten vom syrischen Regime getötet oder verschleppt würden, um den Aufbau einer effizienten Verwaltung zu verhindern. Ihre Furcht vor einer Entführung sei somit in Anbetracht des Verschwindens ihrer Freundin durchaus begründet. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich während ihrer Anhörung in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Sie habe sehr unter dem gelitten, was ihr in Syrien zugestossen sei, und zudem kurz zuvor ein Kind verloren. Es sei ihr daher sehr schwer gefallen, ihre Erlebnisse detailliert zu schildern. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie ständig habe weinen müssen. Dies habe ihre Erzählung erheblich eingeschränkt und den Gesprächsverlauf massgeblich beeinflusst. Gemäss der Bemerkung der Hilfswerksvertretung habe auch das Befragungsteam Zweifel gehabt, ob sie in der Lage gewesen sei, alles zu erzählen, was ihr zugestossen sei. Schliesslich habe es auch viele Missverständnisse mit der Dolmetscherin gegeben. Diese habe mehrfach Arabisch mit ihr gesprochen, obwohl sie zu Beginn der Anhörung gesagt habe, sie wolle nicht Arabisch sprechen. Dies habe sie sehr irritiert. Es sei aus diesen Gründen eine neue Anhörung durchzuführen, damit sie ihre Gesuchsgründe unter besseren Voraussetzungen schildern könne. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, die Befragerin habe während der Anhörung die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt und sei um ein konstruktives und verständnisvolles Klima bemüht gewesen. Mit der Bemerkung
E-1363/2017 der Hilfswerksvertreterin, es bestünden Zweifel, ob die Beschwerdeführerin alles habe sagen können, seien nicht Asylgründe gemeint gewesen, sondern allfällige persönliche Probleme, die sie möglicherweise belastet hätten. Es sei an die der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht zu erinnern, alle notwendigen Aussagen für die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen zur Protokoll zu geben. Sie habe genügend Gelegenheit gehabt, sich zu ihren Asylgründen zu äussern; sie sei auch mehrmals gefragt worden, ob sie alle für ihr Asylgesuch relevanten Gründe habe nennen können, was sie bejaht habe. Schliesslich wäre es ihr offen gestanden, den Anhörungstermin zu verschieben, wenn sie diesen aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht hätte wahrnehmen können. Hinsichtlich der Qualität der Übersetzung sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den protokollierten Anmerkungen der Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung um Ergänzungen und nicht um Korrekturen handle. Sie sei zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen worden, sie solle sofort über allfällige Verständigungsschwierigkeiten informieren. Es sei aber weder dem Protokoll noch den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zu entnehmen, dass während der Anhörung derartige Probleme aufgetreten seien. Die Akten enthielten auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Anhörung gesagt habe, sie wolle nicht Arabisch sprechen. Es seien ihr lediglich zwei Fragen sowohl auf Kurmanci als auch auf Arabisch gestellt worden. Dies habe der Sicherstellung der Verständigung gedient. Sie habe schliesslich selber zu Protokoll gegeben, dass sie Arabisch verstehe. Die geltend gemachte Inhaftierung ihrer Freundin vermöge an der Einschätzung ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Es handle sich hierbei um nicht verifizierbare Aussagen, welche auch deshalb erstaunen würden, weil sie während der Anhörung nichts über den Verbleib ihrer Freundin habe sagen können, und auch danach das SEM nicht über allfällige neue Ereignisse informiert habe. Es bestehe der Eindruck, sie versuche mit diesem Vorbringen ihre Chancen auf einen positiven Asylentscheid zu erhöhen. Ihre Aussagen seien weiterhin als unsubstanziiert zu bewerten. Ferner sei ein Verfolgungsinteresse der angeblichen Verfolger an ihr fraglich, da sie in ihrer Funktion bei der Stadtverwaltung keine Machtposition bekleidet habe und ihr politisches Profil wenig ausgeprägt sei. Sie habe keine politischen Aktivitäten ausgeführt, mit welchen sie sich besonders exponiert hätte. 4.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Dolmetscherin Fragen auf Arabisch gestellt
E-1363/2017 habe. Es gebe Grund zur Vermutung, die Dolmetscherin habe Mühe gehabt, sich auf Kurmanci auszudrücken und sei deshalb auf das Arabische ausgewichen. Ihr Anliegen, nicht auf Arabisch angesprochen zu werden, sei verständlich, auch wenn dieses nicht protokolliert worden sei. Sie habe als Kurdin grosse Vorbehalte gegenüber Arabisch sprechenden Personen und die Befragung in dieser Sprache sei umso stossender, als auch die Anrufer, welche sie mit dem Tod bedroht worden hätten, Arabisch gesprochen hätten. Ihre Familie habe sie erst nach dem Erhalt des erstinstanzlichen Asylentscheids über den Verbleib ihrer Freundin informiert. Ihr Vater habe wahrscheinlich schon früher davon gewusst, habe ihr die Information aber zunächst vorenthalten, um sie zu schonen. Sie sei entgegen der Annahme der Vorinstanz ein wichtiger Teil der lokalen Verwaltung gewesen und unter Berücksichtigung ihrer politischen Tätigkeiten sehr wohl in einer exponierten Position gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1363/2017 6. 6.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin an der Durchführung der Anhörung geübten Kritik ist Folgendes festzustellen. 6.1.1 Asylsuchende Personen sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere bei der Anhörung die Gründe offenzulegen, derentwegen sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). 6.1.2 Das Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin und insbesondere die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung lassen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Befragungszeitpunkt in einer schlechten psychischen Verfassung war. Indessen besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr Gesundheitszustand derart schlecht war, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie bestätigte ausdrücklich, sie habe alle relevanten Gründe für ihre Flucht aus Syrien nennen können, und es gebe keine anderen Umstände, die sie zur Ausreise bewogen hätten (Protokoll Anhörung A19 S. 19 F159 f., S. 22 F183). Dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe darzulegen vermochte, erhellt sie auch daraus, dass sie im Rahmen der Rückübersetzung etliche Ergänzungen anbrachte (Protokoll Anhörung A19 S. 23). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von einem reinen Frauenteam durchgeführt wurde und die Befragerin sichtlich darum bemüht war, eine für die Beschwerdeführerin möglichst angenehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen. Eine andere Einschätzung vermag auch die von der Hilfswerkvertretung geäusserte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe über gewisse Erlebnisse nicht sprechen können, nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht Aufgabe des SEM, bei der Prüfung eines Asylgesuchs ohne Hinweise in den Anhörungsprotokollen nach hypothetischen Asylgründen zu forschen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht einmal andeutungsweise neue Sachverhaltselemente vorgebracht. 6.1.3 Im Weiteren erweist sich auch die Kritik an der Dolmetscherin als unberechtigt. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Befragung wurde grösstenteils in ihrer Muttersprache Kurmanci durchgeführt. Dass der Beschwerdeführerin zwei Fragen auf Arabisch gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, gab sie doch zu Protokoll, diese Sprache zu beherrschen (Protokoll Anhörung A19 S. 10 F71) und sie hat selber auch eine ihr gestellte Frage auf Arabisch beantwortet
E-1363/2017 (A19 S. 4 F26 f.). Auch wenn ihre Vorbehalte gegenüber Arabisch sprechenden Personen nachvollziehbar sein mögen, besteht kein Grund zur Annahme, sie wäre durch die Verwendung dieser Sprache bei der Darlegung ihrer Asylgründe entscheidend beeinträchtigt worden. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer erneuten Anhörung abzuweisen. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohanrufe an sie und ihre Freundin vage und wenig substanziiert sind. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass sie keine stichhaltigen Angaben zu den Urhebern der Drohungen und ihren Motiven machen kann. Da gemäss ihren Angaben auch ihr Vorgesetzter bedroht wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von diesem hierzu nähere Informationen erhalten hätte. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang dieser Drohungen mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadtverwaltung in D._______ nicht schlüssig darzulegen; ein solcher erscheint auch deshalb wenig plausibel, weil sie dort nur eine untergeordnete Funktion ohne Entscheidungskompetenzen bekleidete. Die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, ihre verschwundene Freundin sei vom syrischen Regime inhaftiert worden, wurde von der Vor-instanz zu Recht als nachgeschoben bezeichnet. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu begründen, weshalb sie diesen Umstand erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und wie ihre Familie vom Schicksal ihrer Freundin Kenntnis erlangt haben soll. Es besteht aus diesen Gründen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 6.3 Im Übrigen fehlt es diesen aber auch an der asylrechtlichen Relevanz. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den von ihr geschilderten telefonischen Drohungen ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag. Beim Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, Regierungskräfte würden Angestellte der kurdischen Verwaltung verfolgen, um den Aufbau von Verwaltungsstrukturen in diesen Gebieten zu verhindern, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Zudem fehlt es den genannten Drohungen auch an der hinreichenden Intensität, da sie nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bewertet werden können und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie sich weder durch ihre
E-1363/2017 berufliche Tätigkeit noch durch ihr übriges vorgebachtes politisches Engagement besonders exponiert hat und dass sie deswegen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, wird dadurch untermauert, dass sie sich am (…) durch das Konsulat des angeblichen Verfolgerstaates in Genf einen syrischen Reisepass hat ausstellen lassen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. Mai 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter – wie in der Zwischenverfügung vom 23. März 2017
E-1363/2017 angekündigt – praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands – ein Gesamtbetrag von Fr. 700.– (inkl. Auslagen) durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1363/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 700.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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