Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-136/2008
Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 / (…).
E-136/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Oktober 2000 mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen drei Kindern ein erstes Asylgesuch, welches am 3. Oktober 2001 negativ entschieden wurde. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Mai 2003 in Rechtskraft. A.b Am (…) 2003 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und die drei Kinder ihr zugesprochen. A.c Die Beschwerdeführerin stellte am 10.Juli 2003 für sich und ihre drei Kinder ein Revisionsgesuch, das die ARK mit Urteil vom 28. Juli 2003 abwies. A.d Ein weiteres Revisionsgesuch vom 5. und 7. August 2003 wurde mit Urteil der ARK vom 11. September 2003 abgewiesen und als Wiedererwägungsgesuch an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) überwiesen. Das Wiedererwägungsgesuch wurde am 2. Oktober 2003 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 12. Januar 2004 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder auf Anordnung der ARK wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug vom BFF mit Verfügung vom 15. Januar 2004 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. A.e Mit Urteil vom (…) 2004 des Gerichtspräsidiums B._______ wurden die beiden älteren Kinder dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und das jüngste Kind der Beschwerdeführerin zugesprochen. B. Am 29. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr jüngstes Kind C._______ ein zweites schriftliches Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin begründete dieses mit exilpolitischen Aktivitäten. Sie sei bis Ende Dezember 2005 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) gewesen und habe für diese Organisation zwei Artikel verfasst und an verschiedenen Demonstrationen und Protestaktionen teilgenommen. Seit zirka Mitte 2006 habe sie sich der iranischen Exilopposition zugewandt, welche die iranischen Volksmojahedin (PMOI) unter-
E-136/2008 stütze. Sie sei deren Anhängerin und habe an mehreren Kundgebungen und Demonstrationen sowie an einem Sitzstreik vor (…) in D._______ teilgenommen. Am 30. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei den Volksmojahedin als Archivarin tätig, nehme an Kundgebungen teil und sammle Unterschriften an verschiedenen Anlässen. Für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen ist auf die Akten zu verweisen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Anliegen die folgenden Beweismittel ein: – Mitgliederausweis der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) gültig von Juli bis Dezember 2005, – Flugblätter, Aufrufe und Fotos von Veranstaltungen der DVF von 2005, – zwei von der Beschwerdeführerin verfasste Artikel von 2005 und 2006, – Aufrufe des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" von August 2006, – CD mit Fotos einer Demonstration des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" in D._______ vom (…) 2006, – verschiedene Fotos von Veranstaltungen des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" vom 23. September 2006 bis 9. März 2007, – zwei Bestätigungen des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" vom (…) 2007 und (…) 2007, – mehrere Empfehlungsschreiben samt Unterschriftensammlung, – Referenzschreiben von E._______ vom (…).
C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die am 15. Januar 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
E-136/2008 D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für sich und ihre Tochter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: – eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" vom (…) 2007 sowie eine weitere vom (…) 2008, – die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Empfehlungsschreiben mit Unterschriften und das Referenzschreiben von E._______ vom (…), – vier bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos einer Kundgebung vom (…) 2005.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 16. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2008 in Kopie zugestellt. G. Am 17. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit (ein Zeitungsausschnitt und Information betreffend eine Versammlung der Volksmojahedin in F._______ vom (…) 2008 samt fünf Fotos) zu den Akten.
E-136/2008 H. Am 14. August 2008 und 4. September 2008 wurden weitere Fotos betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Kundgebungen vom (…) 2008, (…) 2008, (…) 2008 und (…) 2008 sowie ein Aufruf der Anhänger der Volksmojahedin als Beweismittel eingereicht. I. Am 17. November 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Die nun für das Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 23. November 2010 und bezeichnete das Verfahren als nicht prioritär. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2011 erhielt die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. K. Am 19. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten: – der bereits am 17. April 2008 eingereichte Zeitungsbericht und Information zur Versammlung der Volksmojahedin in F._______ vom (…) 2008, – Foto vom (…) 2008, – zwei CD's von Demonstrationen vom (…) 2011 in G._______ und vom (…) 2011 in D._______, – Bestätigung der Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2011 betreffend Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen, – persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin, – Einbürgerungsbescheid betreffend Tochter C._______, – Kostennote.
L. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Tochter C._______ von jenem ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) abgetrennt (neu unter E-8428/2008 weitergeführt) und infolge ihrer Einbürgerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E-136/2008 M. Am 11. April 2012 wurde die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, mitzuteilen, ob sie angesichts der Einbürgerung ihrer Tochter C._______ bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. P. Am 11. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Anträgen festhalten wolle und zur Zeit nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuche, sich dies indessen ausdrücklich vorbehalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-136/2008 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Dabei ist frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise an die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
E-136/2008 nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 3. Dezember 2007 damit, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran über kein politisches Profil verfügt. In der Schweiz habe sie erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs mit exilpolitischen Aktivitäten angefangen. Zudem habe sie sich zunächst für die DVF betätigt, einer Organisation, die in der Schweizer Presse als eigentliches Dienstleistungsunternehmen dargestellt worden sei, das beliebigen Landsleuten behilflich sei und entsprechende Infrastrukturen zur Verfügung stelle. Aufgrund des gesamten Kontextes und des politisch unbedeutenden Profils der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden tatsächlich ernsthaft ein Augenmerk auf sie gerichtet hätten. Die iranischen Behörden könnten zudem angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten zudem nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Aktionen der Volksmojahedin könnten den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf eine mögliche Identifizierbarkeit durch die iranischen Behörden entnommen werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich Aufrufen zur Teilnahme an Demonstrationen Folge leisteten, nicht ohne weiteres als Mitglieder und Aktivisten dieser Organisation halten würden. Bei der Beschwerdeführerin dürften die iranischen Behörden den Zusammenhang auch dieser Aktivitäten (für die Volksmojahedin) mit dem Streben nach einer Verbesserung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz sehen. Dieser Eindruck werde auch an der ergänzenden Bundesanhörung bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz wie in einem goldenen Käfig fühle und sich darüber beklagt habe, nicht ins Ausland reisen zu dürfen. Zudem würden die Beweismitteleingaben zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei ein ausgeprägtes politisches Profil abzusprechen, so auch aus
E-136/2008 der Sicht der iranischen Behörden. Die geltend gemachten Aktivitäten für die DVF und die Volksmojahedin würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Vielmehr entstehe der Eindruck einer durchschnittlichen Mitläuferin. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein derartiges politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Insgesamt hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise tatsächlich nicht über ein politisches Profil verfügt und habe erstmals in der Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen. Bezüglich ihres Engagements bei der DVF habe das BFM Presseberichte erwähnt, die die Beschwerdeführerin nicht kenne. Zudem stünde die Einschätzung des BFM im Widerspruch mit der Auskunft des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. März 2006. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die iranischen Behörden nicht in der Lage seien, die grosse Anzahl von im Ausland lebenden Staatsbürgern zu überwachen und zu identifizieren, seien diese dafür bekannt, dass sie Medien zensurieren und überwachen würden, und auf die Kritik ihrer oppositionellen Landsleute verärgert und rachesüchtig reagieren und bestimmte Opponenten namentlich und gezielt verunglimpfen würden. Weiter nehme die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen, zunächst für die DVF, später auch im Umfeld von führenden Funktionären der Volksmojahedin teil – entsprechende Foto habe sie eingereicht –, weshalb auch sie den iranischen Behörden persönlich bekannt sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sie an Protesten, welche u.a. vor der iranischen Botschaft durchgeführt worden seien, gefilmt worden sei. Im Übrigen seien auch schon nicht hochprofilierte Exponenten der Opposition als Flüchtlinge anerkannt worden, so die fünfzig Teilnehmer an einem Hungerstreik im Dezember/Januar 2003 in Zürich. In den eingereichten Schreiben des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2007 und vom (…) 2008 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren an den Demonstrationen des Vereins teilgenommen und für den Verein verschiedene Aufgaben (Aufstellung Sitzungsplan und Protokollführung, Führung der Informationsstände, Recherchieren harter Schicksale, Verantwortung für einzelne Unterschriftensammlungen, Verteilen von Dokumentationen über
E-136/2008 Menschenrechte im Iran) übernommen habe. Dabei sei sie durch ihr grosses Engagement aufgefallen. Zudem setze sie sich für gemeinsame Ziele ein und unterstütze die Anliegen der Freiheit, und Anerkennung der Frauenrechte sowie eine unabhängige Demokratie im Iran. Im Schreiben von E._______ vom (…) 2007 wies dieser darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz berate, um eine vorläufige Aufnahme zu erwirken. Er kenne deren schwierige familiäre Situation (Scheidungsverfahren). Ihre Situation habe sich seit dem (positiven) Entscheid der ARK vom 12. Januar 2004 nicht geändert. So soll ihr Ehemann weiterhin psychologischen Druck auf sie ausüben. Zudem engagiere sie sich angesichts ihrer Erlebnisse im Iran in der Schweiz exilpolitisch und sei einer politischen Gruppierung beigetreten. Die Beschwerdeführerin stosse zudem als bloss vorläufig Aufgenommene auf unterschiedliche Probleme im Alltag. Eine echte Integration sei ihr mit einer vorläufigen Aufnahme verunmöglicht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, weitere Unterlagen (Fotos, 2 CD's, Zeitungsartikel) über das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, Kundgebungen) ins Recht gelegt. Dabei handelt es sich vorwiegend um teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen für die Zeit bis August 2008 sowie um Fotos (CD) von zwei Demonstrationen am (…) 2011 in G._______ und am (…) 2011 in D._______. In einem Brief der Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2011 wird die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen und ihr Engagement im Verein bestätigt. In einem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2011 machte diese zudem geltend, sämtliche Unterlagen betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von 2008 bis heute seien aufgrund einer Beschädigung ihres Computer verloren gegangen. Dabei habe sie fast an jedem Protest teilgenommen. Wegen ihrer im Jahre 2010 begonnenen Ausbildung könne sie jedoch nicht mehr an allen Protesten teilnehmen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und des-
E-136/2008 halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Michael Kirschner, SFH, Länderanalyse, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen, insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. Fiorenza Kuthan, SFH, Länderanalyse, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16. November 2010; Fiorenza Kuthan, SFH, Länderanalyse, Iran: traitement des requérants d'asile déboutés", 18. August 2011, S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
E-136/2008 Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., vom 4. April 2006, S. 7). 5.2 Wie dem ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, vermochte sie keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Im vorliegenden zweiten Asylverfahren machte sie auch keine politische Betätigung im Heimatstaat und keine daraus resultierende Verfolgung geltend. Vielmehr wies sie ebenso wie in der Beschwerdeeingabe vom 8. Januar 2008 darauf hin, dass sie sich erstmals in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Damit steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsfeindliche Politaktivistin fichiert war. Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, seit ihrer Einreise in die Schweiz zuerst als Mitglied der DVF zwei Artikel verfasst und an verschiedenen Demonstrationen und Protestaktionen der DVF teilgenommen zu haben; diese Aktivitäten habe sie bis 2005 ausgeführt. Zirka Mitte 2006 habe sie sich einer iranischen Exilorganisation, die die iranischen Volksmojahedin unterstütze, zugewandt. Sie sei deren Anhängerin geworden und habe an mehreren Kundgebungen und Demonstrationen sowie an einem Sitzstreik vor dem (…) in D._______ teilgenommen. Auch den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten zahlreichen Fotos, CD's und Zeitungsartikeln kann ihre Teilnahme an mehreren Demonstrationen und Kundgebungen dieser Organisation entnommen werden. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist auf den Fotos ebenfalls ersichtlich. Sie reichte überdies unter anderem Kopien von zwei angeblich von ihr verfassten Artikeln – einer lediglich in deutscher Übersetzung, der andere in Farsi, handschriftlich und gedruckt – ein ("(…)" aus dem Jahr 2006; "(…)", erschienen auf Internetseite der DVF am (…) 2005). 5.3 Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom BFM genannten Presseberichten betreffend die DVF um allgemeine und öffentlich zugängliche länderspezifische Erkenntnisse handelt, weshalb sie dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen und auch nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten sind. 5.4 Was die Volksmojahedin im Iran betrifft, handelt es sich dabei um eine illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern im Iran eine Straf-
E-136/2008 verfolgung droht. Auch frühere Mitglieder, die sich nicht an bewaffneten und anderen Aktivitäten beteiligt haben, müssen bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen, zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. Rainer Mattern, SFH, Länderanalyse, Iran: Situation aktuelle de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour, 26. August 2010, S. 4). Hingegen kann den vorliegenden Akten betreffend den in der Schweiz aktiven Verein des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin nicht entnommen werden, dass sich dieser in besonderem Ausmass exilpolitisch betätigt respektive sich mit der gleichnamigen Oppositionsgruppe im Iran identifizieren respektive dieselben Ziele verfolgen würde, sondern sich vielmehr friedlich und ohne jede Gewaltanwendung für ihre Anliegen einsetzt (vgl. dazu den am 4. September 2008 eingereichten Aufruf). Ihre Parolen und Aktivitäten (Durchführung von regimekritischen, friedlichen Kundgebungen und Veranstaltungen) sind zudem vergleichbar mit anderen Exilorganisationen in der Schweiz wie die DVF, der die Beschwerdeführerin bis Ende 2005 angehört habe (vgl. Schreiben des Vereins vom (…) 2007), wobei es sich bei der DVF um die grösste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz handelt. Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der – ebenfalls typischen – Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 5 und 7). 5.5 Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht als politische Aktivistin oder Regimegegnerin bekannt. Innerhalb des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin weist sie zudem keine spezielle Funktion auf; dies gilt im Übrigen auch für ihre frühere Mitgliedschaft bei der DVF. Auch wenn ihre Aktivitäten innerhalb des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin gemäss Bestätigungsschreiben des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2007 damals über eine blosse Anhängerschaft hinauszugehen schienen, so kann jedoch aufgrund dieser (früheren) Spezialaufgaben (Aufstellen des Sitzungsplanes und Protokollführung, Führung der Informationsstände, Recherchieren, Verantwortung für Unterschriftensammlungen, Verteilen von Dokumentionen) nicht von einem herausragenden oppositionellen Engage-
E-136/2008 ment gesprochen werden. Was die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, von ihr verfassten und angeblich im Jahr 2005 auf der Homepage der DVF respektive 2006 in der Zeitschrift Kanoun veröffentlichten Artikel "(…)" und "(…)" (deutsche Übersetzung) betrifft, handelt es sich dabei um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, welche aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet sind, um bei ihr – auch wenn diese Artikel unter ihrem Namen im Internet und in einer Zeitschrift publiziert worden wären (sie liegen lediglich in Kopie vor und mit handschriftlicher Angabe über die angebliche Publikation auf der Internetseite der DVF) – das Profil einer exponierten Regierungsgegnerin bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Weder dem Anhörungsprotokoll noch den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben ist Gegenteiliges dazu zu entnehmen (vgl. Akte F15 S. 6: Im Artikel "(…)" handle es sich um Freiheit, die vielen Menschen auf dieser Welt fehle). Auch kann den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Demonstrationen – am (…) 2006, (…) 2007 und (…) 2007 – neben Funktionären abgebildet sein soll, keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin hätte damals eine spezielle Funktion innegehabt. Überdies ist es eine Tatsache, dass sich Teilnehmer von Kundgebungen iranischer Gruppierungen im Exil oftmals mit Funktionären fotografieren lassen. Schliesslich kann gestützt auf die seit August 2008 eingereichten Unterlagen sowie die in der Eingabe vom 19. Dezember 2011 gemachten Angaben davon ausgegangen werden, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit auf die blosse Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen beschränkt. In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 wies sie selber darauf hin, dass ihr die Zeit fehle, um sich mehr exilpolitisch zu betätigen. Zudem werden in dem sehr allgemein gehaltenen Schreiben des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2011, welches überdies keinen offiziellen Briefkopf des Vereins aufweist, keine Spezialaufgaben der Beschwerdeführerin (mehr) aufgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin insofern mit derjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden können, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Die einzelnen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und ihr (früheres) Engagement im Verein – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben – sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als
E-136/2008 Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie oder ihre im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Auch liegen bezüglich des Umstandes, wonach sie gemäss Schreiben von E._______ vom (…) 2007 von ihrem ehemaligen Ehemann offenbar weiterhin bedroht werde, und deshalb befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet zu sein, keine aktuellen Angaben vor, die eine solche Bedrohungslage im heutigen Zeitpunkt nahelegen würde. Im Übrigen hat die ARK mit Urteil vom 14. Januar 2004 gestützt auf die früheren Streitigkeiten und Drohungen seitens ihres damaligen Ehemannes die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. 5.6 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 5.8 Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat bei den zu-
E-136/2008 ständigen kantonalen Behörden gemäss ihren Angaben vom 11. Mai 2012 kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt; es ist ihr unbenommen, gestützt auf die am 6. Dezember 2011 erfolgte Einbürgerung ihrer minderjährigen Tochter und Art. 8 EMRK, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Folglich ist die vom BFM angeordnete Wegweisung zu bestätigen. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2004 infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, und dies mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 bestätigt wurde, ist darüber nicht mehr zu befinden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2008 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Situation gutgeheissen worden. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 mitgeteilt hat, dass sie seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei, gilt sie nicht mehr als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-136/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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