Abtei lung V E-136/2007/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Verweigerung der Einreise; Verfügung des BFM vom 9. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-136/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus B._______, Departement Magdalena, ersuchte mit Eingabe vom 27. April 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogota um Gewährung von Asyl in der Schweiz für sich und seine Familie. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1990 bis 1995 in B._______ als Vorsitzender des Kommunalausschusses tätig gewesen. Aufgrund seines sozialen Engagements sei er gezwungen worden, mit seiner Familie in das Departement Tolima zu fliehen. Dort hätten sie sich aufgrund der zuvor gegen sie gerichteten Morddrohungen 5 Jahre lang unauffällig verhalten. Danach sei er wieder zurückgekehrt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bleiben könne, sofern er sich nicht weiter sozial engagiere, ansonsten er und seine Familie umgebracht würden. Als er den dort ansässigen Leuten geraten habe, sich gegen die Unterwerfung zu wehren, und die Vereinigte Bürgerwehr Kolumbiens (AUC) davon erfahren habe, habe er wieder Sicherheitsprobleme bekommen. Die AUC und die Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, was er verweigert habe, worauf ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden sei, um mit seiner Familie zu verschwinden. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mit seiner Familie wiederum in das Departement Tolima begeben. Auch dort sei er indessen zur Zusammenarbeit mit der AUC aufgefordert worden, worauf er mit seiner Familie in die Stadt C._______ im Departement Bolivar gezogen sei. In C._______ habe er als Taxifahrer gearbeitet und als Vertriebener Hilfe von "minuto de dios" erhalten. Im Jahr 2004 sei er zu Hause von vier Personen aufgefordert worden, die Stadt innert drei Stunden zu verlassen, was zu seiner vierten Vertreibung geführt habe. Mit seiner Familie sei er in die Stadt D._______ weitergezogen und als Opfer des bewaffneten Konflikts von der dortigen Stiftung "E._______" unterstützt worden. Im März 2005 sei er zum Vorstandsmitglied dieser Stiftung gewählt worden und habe in dieser Funktion Aktivitäten zugunsten der zwangsvertriebenen Familien und der Stiftungsmitglieder entwickelt. Die Stiftung selber sei in der Folge Zielscheibe von Drohungen seitens der Nationalen Befreiungsarmee (ELN), der FARC und der AUC geworden. Nachdem Kollegen des Beschwerdeführers getötet und erneute Drohungen ausgesprochen worden seien, seien sie zur E-136/2007 Sicherheitspolizei in D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. In der Zwischenzeit seien sechs bewaffnete Personen bei der Stiftung gewesen und hätten dort weitere Drohungen hinterlassen. Daraufhin habe der Vorstand entschieden, den Standort des Büros der Stiftung zu verlegen. Nachdem vermummte Personen in sein Haus eingedrungen und unter anderem ein Foto seines Militärdienst leistenden Schwagers gefunden hätten, sei er als Informant betrachtet und beschuldigt worden. Angesichts dieser Anschuldigungen habe er zusammen mit seiner Familie D._______ verlassen. Am 19. Dezember 2005 sei in der Nähe seines Wohnortes auf ihn geschossen und am 25. Dezember 2005 gar ein Kollege erschossen worden, weil er mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer durch das Schutzprogramm des Innenministeriums nach F._______ gebracht worden, wo er beim Menschenrechtsbeauftragten ausgesagt habe. Durch die Vermittlung des Roten Kreuzes sei danach die ganze Familie nach F._______ gebracht worden. In F._______ habe der Beschwerdeführer jedoch weitere Drohungen erhalten und sei wiederholt verfolgt worden. Zudem seien auch Drohungen betreffend seine Kinder ausgesprochen worden. Wegen dieser Belästigungen in F._______ fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie und wisse nicht mehr, wie sie sich schützen könnten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei von ihm eingereichte Strafanzeigen vom 18. und 25. April 2006, sowie Schreiben der Stiftung "E._______", eine Bescheinigung betreffend die Stiftung "E._______" sowie Ausweisekopien seiner Familie zu den Akten. Mit undatierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten, ihm von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen zu den Akten. B. Die schweizerische Vertretung in Bogota übermittelte das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. C. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Verfügung vom 9. November 2006 die Einreise in die Schweiz und E-136/2007 lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer berufe sich auf Bedrohungen durch verschiedene Guerillagruppierungen. Es sei indessen festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Er bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen, so dass dessen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar und möglich, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Aufgrund der Akten gebe es keinen Grund, vorliegend von dieser Regelvermutung abzuweichen. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Dem Beschwerdeführer stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweiz. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem Nachbarstaat Kolumbiens. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen. Brasilien, Ecuador, Panama und Peru seien Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch des entsprechenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Sie verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem hielten sie sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements gemäss Art. 33 FK, auch wenn es in den Grenzgebieten zu Panama und Venezuela zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und anderweitige Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten erschienen überdies bereits E-136/2007 aus geografischen, aber auch aus sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Zudem verfüge der Beschwerdeführer dort auf Grund des kulturellen Hintergrundes über grössere Integrationschancen als in der Schweiz. Es werde somit als zumutbar erachtet, dass sich der Beschwerdeführer für die Schutzgewährung an einen anderen Staat als die Schweiz wende. An diesen Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich die nicht in Frage gestellten Vorbringen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogota Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. November 2006 ein. Diese wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In seiner Beschwerde verwies er im Wesentlichen auf den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend machte er geltend, dass sein Bruder im September 2006 gefoltert und ermordet worden sei. In F._______ lebe er in ständiger Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie. Die Lage habe sich verschärft, und er erhalte Drohungen gegen sich und seine Familie. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe die bereits zur Stützung des Asylgesuchs eingereichten Dokumente sowie weitere Dokumente, darunter ein Schreiben der Sicherheitspolizei (Departemento Administrativo de Seguridad D.A.S.) vom 22. Mai 2006, des Innen- und Justizministeriums vom 23. Mai 2006, der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2006, sowie eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2006 bei. E-136/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-136/2007 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogota zu seinem Asylgesuch befragt, noch wurde er mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Der ihm von der E-136/2007 Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus von Belang (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2), stehen jedoch in keinem direkten Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches sowie der gleichzeitig eingereichten Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass auf eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur weiteren Konkretisierung der Angaben verzichtet werden kann. Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 9. November 2006 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist indessen festzustellen, dass zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Aufgrund des Urteils BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch E-136/2007 nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.; vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist, Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 9. November 2006, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 2.2 ausgeführt – als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen, mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im E-136/2007 Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden E-136/2007 gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2 f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder im September 2006 gefoltert und ermordet worden sei, handelt es sich doch dabei um eine durch nichts gestützte, blosse Behauptung des Beschwerdeführers. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer und seine Familie den Bedrohungen durch die Guerillagruppen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus ver- E-136/2007 waltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-136/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Bogota und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13