Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1355/2014
Urteil v o m 2 4 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
E-1355/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 2. Januar 2014 summarisch befragt wurde. Am 23. Januar 2014 wurde er, im Beisein seiner Rechtsvertreterin, vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, als ethnischer Kurde in Ankara gewohnt und ebenda Anfang Juni 2013 auf dem Kizilay-Platz regelmässig an den Solidaritätskundgebungen für die Gezi- Park-Proteste in Istanbul teilgenommen zu haben. Trotz friedlicher Demonstration sei er von der Polizei mit Tränengas, Hartgummigeschossen und Wasserwerfern angegriffen sowie mit Schlagstöcken traktiert worden. Anlässlich einer Kundgebung am 8. Juni 2013 sei er festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo er ohne Essen und Wasser während zweier Tage festgehalten worden sei. Er sei zudem geschlagen, verhört und psychisch unter Druck gesetzt worden. Sein Vater habe, als pensionierter Polizist, schliesslich seine Freilassung bewirken können. Die Polizisten hätten ihm dabei eine erneute Festnahme angedroht. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer zunächst das Haus nicht mehr verlassen und ständig Angst gehabt. Er habe sich deshalb entschlossen, eine Weile ins Ausland zu reisen. Am 25. Oktober 2013 sei er von Ankara aus über Istanbul nach Zürich geflogen. Etwas mehr als einen Monat später habe er erfahren, dass sich Polizisten in Zivil beim Quartiervorsteher nach ihm erkundigt und danach bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Am 10. Dezember 2013 sei die Anklageschrift gegen Teilnehmer der Gezi-Park-Proteste veröffentlicht worden, worin auch stehe, dass sich die Teilnehmer und festgenommenen Personen der Justiz zur Verfügung halten müssten. Da der Beschwerdeführer befürchtete, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und angeklagt zu werden, sei er nicht wie geplant in die Heimat zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
E-1355/2014 gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1355/2014 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Die von den Sicherheitskräften anlässlich der Unterdrückung der Gezi-Park-Proteste ausgeübte Gewalt richtete sich, wie festgestellt, insgesamt gegen den Protest als solchen und kann nicht als persönliche Einzelverfolgung verstanden werden. Auch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die während der Festnahme erlittene Misshandlung nach Art und Intensität nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine als Folge dieser Vorfälle behauptete Traumatisierung hat der Beschwerdeführer zudem weder durch die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher oder psychologischer Hilfe noch durch ein entsprechendes ärztliches Gutachten nachgewiesen. Ebenso kann er seine sowohl in der Anhörung als auch in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte hervorgehobene Position anlässlich der Proteste nicht belegen. Überhaupt wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich seine aus den Befragungen bekannten Vorbringen, ohne sich mit den Argumenten der ablehnenden Verfügung auseinanderzusetzen. So legt er auch nicht dar, weshalb er sich in seiner Heimat vor zukünftiger staatlicher Verfolgung fürchten müsste beziehungsweise nicht in der Lage wäre, sich gegen eine staatliche Anklage auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen.
E-1355/2014 4.2 Der Beschwerdeführer hat somit nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
E-1355/2014 die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Er macht keine Bedürftigkeit geltend. Zudem ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-1355/2014 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1355/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: