Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E135/2008 Urteil v om 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 / N (…).
E135/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, Kosovo, mit serbischer Staatsangehörigkeit sowie im Besitz von durch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) ausgestellten Dokumenten, verliess den Kosovo (damals noch Serbien) am 29. Oktober 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 1. November 2007 in die Schweiz. B. Am 7. November 2007 wurde er von der Kantonspolizei (…) wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung verhaftet und am 10. November 2007 in das Empfangs und Verfahrenszentrum (…) überstellt, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er in den Befragungen vom 20. November 2007 und 29. November 2007 im Wesentlichen vor, er sei während seiner Tätigkeit als verantwortlicher Leiter einer (…) in C._______ im April 2006 von zwei Unbekannten auf der Strasse angehalten worden, die von ihm die Übergabe der Einnahmen der Cafeteria verlangt hätten. Die zwei Personen hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er ihnen nicht bei nächster Gelegenheit das Geld bringe. Diesen Vorfall habe er aus Angst nicht der Polizei gemeldet. Daraufhin habe er C._______ verlassen und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er Mitte Oktober 2007 auf einem Spaziergang von drei maskierten und bewaffneten Unbekannten angehalten worden, die offenbar Mitglieder der Albanischen Volksarmee (AKSh; Armata Kombëtare Shqiptare) gewesen seien. Diese hätten ihn aufgefordert, sich ihrem bewaffneten Kampf für die Unabhängigkeit Kosovos anzuschliessen. Als er sich nicht kooperativ gezeigt habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht, aber eingewilligt, ihm zwei Tage Bedenkzeit zu geben. Auch diesen Vorfall habe er nicht der Polizei gemeldet. Drei Tage später habe er sein Heimatdorf verlassen und sei nach wenigen Tagen Aufenthalt bei seinem Onkel in D._______ aus Serbien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E135/2008 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da es sich um Verfolgung von privaten Personen gehandelt habe und der Staat, respektive die im Kosovo tätigen internationalen Organisationen ihrer Schutzpflicht nachkämen. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Sinngemäss beantragte er zudem eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, im Kosovo existiere entgegen den Annahmen der Vorinstanz keine rechtsstaatliche Ordnung, die ihm Schutz gewähren würde. Da die Statusfrage des Kosovo ungeklärt sei, nähmen die Spannungen laufend zu. Gruppierungen wie die Albanische Volksarmee verstärkten vor diesem Hintergrund ihre Rekrutierungsbemühungen und betrachteten Personen, die sich ihnen nicht anschliessen wollten, als Feinde. Die Schutztruppen seien nicht in der Lage, einzelnen Bürgern Schutz zu gewähren. Es stelle sich die Frage, ob im Kosovo überhaupt effektive Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vorhanden seien, die rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten oder zumindest den Bewohnern Schutz gewährten. Eine Anzeige der Vorfälle hätte ihm deshalb keinen Nutzen gebracht, sondern ihn nur der massiven Gefahr der Rache ausgesetzt. Er habe Angst vor weiteren Rekrutierungsaktivitäten der Albanischen Volksarmee und sei an Leib und Leben gefährdet, wenn er zurück müsse. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
E135/2008 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die geeignet seien, eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 17. September 2010 erkundigte sich die Fachstelle Migration des Kantons Glarus nach dem Stand des Verfahrens und bat um baldmöglichste Erledigung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichtern der Fachstelle mit, das Verfahren sei nicht prioritär, das Gericht sei aber bemüht, alle Verfahren so rasch wie möglich zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E135/2008 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stützte seine ablehnende Verfügung darauf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen um Taten von Privaten handle, die nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das BFM führte weiter aus, die nationalen und internationalen Schutzorgane im Kosovo seien in der Lage und willens, die Einwohner Kosovos zu schützen, sowohl gegen kriminelle Personen als auch gegen Gruppen wie die Albanische
E135/2008 Volksarmee. Der Beschwerdeführer habe es jedoch bezüglich beider von ihm geschilderten Vorfälle unterlassen, Anzeige zu erstatten. 4.2. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in seiner Beschwerdeeingabe aus, im Kosovo existiere keine rechtsstaatliche Ordnung, die den Bürgern Schutz gewähren würde. Die internationalen Sicherheits und Justizorgane seien nicht in der Lage, genügend Schutz für die ganze Bevölkerung zu garantieren. Eine Anzeige hätte ihm deshalb nichts genützt, sondern ihn der Rache ausgesetzt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen von privaten Dritten zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete. 5.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die für die Sicherheit im Kosovo zuständigen nationalen und internationalen Behörden – namentlich UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), EULEX (European Union Rule of Law Mission) die kosovarische Polizei (Kosovo Police Service) und die multinationale militärische Formation (Kosovo Force, KFOR) – im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Obwohl die Sicherheitslage und die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips im Kosovo westeuropäischen Standards noch nicht zu genügen vermag, ist doch festzuhalten, dass sich die Lage insbesondere nach der Unabhängigkeit Kosovos im Februar 2008 verbessert hat. Insbesondere die kosovarische Polizei wird als verhältnismässig effektiv beschrieben, auch wenn es ihr an Mitteln zur Untersuchung komplexer Verbrechen fehlt (European Commission, Kosovo 2010 Progress Report, 9. November 2010, S. 53 ff.; International Crisis Group, The Rule of Law in Independent Kosovo, 19. Mai 2010, S. 5 ff.). Obwohl das Justizsystem als schwach beschrieben wird – Gründe dafür sind vor allem die zu geringe Anzahl und die schlechte Entlohnung der Richter und Ankläger sowie die grosse Anzahl pendenter Fälle – ist die Situation im Bereich des Strafrechts offenbar weniger gravierend, so dass die Justiz in der Lage ist, Kriminalfälle zu behandeln (International Crisis Group, The Rule of Law in Independent Kosovo, 19. Mai 2010, S. 12). Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht vom Schutzwillen und auch
E135/2008 von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. 5.2. In Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ist zudem festzustellen, dass dieser nicht im überwiegend von Personen serbischer Ethnie bewohnten Norden Kosovos lebte und damit als Person albanischer Ethnie weder national noch regional einer Minderheit angehört. Damit ist er auch nicht von der zweifellos noch immer vorhandenen Schlechterstellung und Diskriminierungen von Minderheiten betroffen. Zudem dürften seit der Unabhängigkeit des Kosovo auch die Rekrutierungstätigkeiten von Gruppen wie der Albanischen Volksarmee stark zurückgegangen sein, womit dem Beschwerdeführer von dieser Seite von vornherein keine Gefahr mehr droht. 5.3. Damit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Gesuch um Asyl abgewiesen. 6. Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
E135/2008 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E135/2008 Auch wenn es im Kosovo – insbesondere im Norden Kosovos – weiterhin vereinzelt zu Unruhen kommt, herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Asylrekurskommission in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Aufgrund der Aktenlage besteht zudem kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, verfügt nach eigenen Angaben über einen Handelsmittelschulabschluss und hat während mehreren Jahren im Kosovo als (...) gearbeitet, während eines Jahres sogar in leitender Stellung. Zudem befinden sich sowohl seine Eltern als auch drei Geschwister im Kosovo und die Familie besitzt in ihrem Heimatdorf zwei Häuser. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E135/2008 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten die auch heute weiterhin andauernde Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E135/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: