Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.02.2007 E-1347/2007

26. Februar 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,966 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 14. Februar 2007 in Sachen Nichteint...

Volltext

Abtei lung V E-1347/2007 koh/beu {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Stöckli, Richter Weber, Gerichtsschreiberin Beck Kadima A._______, Mongolei, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2003 aufgrund von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. April 2003 auf die fremdsprachige Beschwerdeeingabe vom 13. März 2003 mangels Eingang der verlangten Beschwerdeverbesserung und des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, worauf die Beschwerdeführerin im September 2004 die Schweiz verliess, dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 30. November 2006 per Flugzeug nach Moskau wieder verliess und von dort her kommend durch ihr unbekannte Länder mit dem Auto am 3. Dezember 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am 4. Januar 2007 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Januar 2007 und der am 1. Februar 2007 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, sie habe dieselben Asylgründe wie bei ihrem ersten Gesuch, insbesondere fliehe sie vor ihrem Vater, einem Chinesen, welcher sie mit einem Chinesen zu verheiraten versuche, wogegen sie sich weigere, dass sie seit ihrer Rückkehr in die Mongolei im Jahr 2004 ihren Vater bis im Sommer 2006 nicht mehr gesehen habe, diesem dann jedoch aus gesundheitlichen Gründen nach China gefolgt sei, wo er sie ärztlich habe behandeln lassen, dass er sie daraufhin wieder habe zwangsweise verheiraten wollen und sie geschlagen habe, als sie sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, dass sie ihn überlistet habe, indem sie vorgegeben habe, sich seinem Willen zu beugen, und so wieder in die Mongolei habe zurückkehren können, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im November 2006 versteckt gehalten habe, dass sie hingegen keine Probleme mit den mongolischen Behörden gehabt habe, diese indessen auch nicht um Hilfe gegen die Behelligungen ihres Vaters angegangen sei, dass sie ferner Herz- und Magenprobleme habe und öfters Blut erbrechen müsse, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - am selben Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens vom 20. Januar 2003 geltend gemacht habe, knüpften an den Vorbringen ihres ersten Asylgesuches an, welche damals als den Anforderungen an die

3 Flüchtlingseigenschaft nicht genügend erachtet worden seien, wobei erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit vorhanden gewesen seien, dass die Schilderungen der zwischenzeitlich sich ereigneten Vorfälle stereotyp und allgemein ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten und es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen sei, Vorbringen geltend zu machen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die von der Beschwerdeführerin allfällig benötigte ärztliche Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173. 32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle

4 Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz festgestellt - auf wenig detaillierte und rudimentäre Weise geltend macht, nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unbehelligt gelebt zu haben, bis ihr Vater im Juni 2006 wieder Druck auf sie ausgeübt, sie geschlagen, mit einem Messer verletzt und mit dem Tod bedroht habe, weil sie sich seiner Absicht, sie mit einem Mann aus China zu verheiraten, widersetzt habe, dass in der Beschwerde insbesondere festgehalten wird, sie befürchte, ihr Vater würde sie umbringen, falls sie in die Mongolei zurückkehre, dass neben den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, Vorbringen geltend zu machen, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen zwar auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant sein kann, dass nichtstaatliche Verfolgung nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich hingegen nur relevant ist, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 und Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]), dass vorliegend die Beschwerdeführerin nicht um behördlichen Schutz ihres Heimatstaates, welcher durchaus als schutzfähig und -willig gilt, gegen die Behelligungen ihres Vaters nachgesucht hatte, dass sie diesbezüglich vielmehr angab, anlässlich der Bedrohungslage, welche sie im Jahr 2003 zum ersten Asylgesuch in der Schweiz veranlasst hatte, die Polizei erfolglos um Hilfe gebeten zu haben, weshalb sie es als sinnlos erachtet habe, diese im Sommer 2006 wieder einzuschalten (vgl. B1, S. 7; B12, S. 12), dass somit seit ihrer Rückkehr in die Mongolei im September 2004 keine Ereignisse ein-

5 getreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, ausser während den etwa zehn Tagen im Sommer 2006 in China, während welchen ihr Vater sie misshandelt habe (vgl. B12, S. 9), seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz bis im Juni 2006 und nach ihrer Rückkehr aus China bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat im November 2006 dort unbehelligt gelebt und ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben (vgl. B1, S. 2 f. und 6; B12, S. 5 und 8), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, obschon sie gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Magen- und Herzprobleme, geltend macht, welche indessen nicht belegt werden und für welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat bereits behandelt wurde (vgl. B1, S. 6; B12, S. 6), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6 (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel; Beilagen: Verfügung des BFM vom 14. Februar 2007 im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

8

E-1347/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2007 E-1347/2007 — Swissrulings