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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2016 E-1342/2016

8. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1342/2016

Urteil v o m 8 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

E-1342/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie (vgl. Beschwerdeverfahren E-1347/2016) am 24. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Februar 2016 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt wurde, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin dabei vortrug, dass sie nicht nach Österreich zurückkehren möchten, da in der Schweiz ein Bruder (N […]) sowie zwei Onkel und weitere Verwandte leben würden, dass sie in Österreich gar kein Asylgesuch habe einreichen wollen und die österreichischen Behörden sie falsch verstanden hätten, weil sie zuerst keinen Dolmetscher beigezogen hätten, dass ein am 27./28. Januar 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2016 in Griechenland eingereist war und am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM am 11. Februar 2016 Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch am 16. Februar 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 25. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

E-1342/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die österreichischen Behörden hätten der Übernahme zugestimmt und gegen eine Überstellung seien keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden, dass die individuellen Präferenzen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Zuständigkeit hätten und es ihr nicht frei zustehe auszuwählen, welcher Mitgliedstaat ihr Asylgesuch behandeln solle, dass sie auch anhand des Umstands, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Brüder, Onkel und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass im Übrigen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz ersichtlich seien, dass ferner keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Österreich würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen und einschlägigen Richtlinien halten, dass in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe für einen Selbsteintritt in Betracht kämen, dass für die ausführliche Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. März 2016 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass zur Begründung insbesondere angeführt wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seien durch die österreichische Polizei

E-1342/2016 festgenommen worden und hätten etwa drei Tage lang in Haft verbringen müssen, wobei sie während der Haft unfreundlich behandelt worden seien, dass sie in Österreich ohnehin kein Asylgesuch hätten stellen wollen, dass die Beschwerdeführerin – genau wie ihre Mutter und ihre Geschwister – infolge des erlittenen Traumas psychische Hilfe brauche und auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen sei, weshalb es für sie von grossem Vorteil wäre, hier bei den Verwandten zu bleiben, und aus humanitären Gründen auf eine Überstellung nach Österreich zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. März 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort vorläufig aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1342/2016 dass das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren E-1347/2016 zu koordinieren ist und über beide Verfahren gleichzeitig entschieden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren (englisch: take back) indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

E-1342/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 11. Februar 2016 Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch am 16. Februar 2016 entsprachen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten wird, weshalb Österreich für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist,

E-1342/2016 dass das SEM im Übrigen zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Umstands, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da (volljährige) Brüder, Onkel und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass es überdies zutreffend ausführte, dass die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit der österreichischen Behörden nichts zu ändern vermag, dass ferner Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, Österreich komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch dem Non-Refoulement-Prinzip, nicht nach, dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der österreichischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass vielmehr davon auszugehen ist, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

E-1342/2016 dass sie zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufgezeigt hat, Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Österreich gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, dass sodann bezüglich des Vorbringens, sie und ihre Familie hätten in Österreich etwa drei Tage lang in Haft verbringen müssen, wobei sie während der Haft unfreundlich behandelt worden seien, festzuhalten ist, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht inhaftieren kann, dass Österreich zudem ein funktionierender Rechtsstaat ist, weshalb die Beschwerdeführerin, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin – anders als auf Beschwerdestufe geltend gemacht wurde – im Rahmen ihrer Befragung zu Protokoll gab, ihr gehe es gesundheitlich gut (A5/11 S. 8), dass dennoch festzuhalten ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde dort Zugang zu den allfällig erforderlichen medizinischen Versorgungleistungen –zumindest zu der Notversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) – erhalten, dass somit auch keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Österreich als unzulässig erscheinen liessen, dass im Übrigen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,

E-1342/2016 SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Gericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1342/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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