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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2016 E-1339/2016

18. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1339/2016

Urteil v o m 1 8 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Deutschland); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

E-1339/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 2. März 2016 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 – eröffnet am 8. März 2016 – den Beschwerdeführer aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Eingabe in einer Amtssprache) einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2016 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht mittels (Formular-) Beschwerde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [vgl. Beschwerde S. 7]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,

E-1339/2016 dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1339/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

E-1339/2016 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Februar 2016 dem Beschwerdeführer bekannt gab, seine Fingerabdrücke seien ihm am 27. Januar 2016 in Deutschland im Zusammenhang mit einem Asylgesuch abgenommen worden, und der Beschwerdeführer hierzu vorbrachte, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt und der Abnahme der Fingerabdrücke nur zugestimmt, da ihm gesagt worden sei, dies diene der Sicherheit (SEM Akten A7/11 Rz. 2.06), dass ihm anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und somit zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährt wurde und er hierzu entgegnete, dort habe er niemanden und seine Grossmutter lebe in der Schweiz (A7/11 Rz. 8.01), dass das SEM die deutschen Behörden am 11. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Februar 2016 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer habe in Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

E-1339/2016 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, das SEM solle aufgrund von humanitären Gründen auf das Asylgesuch eintreten (Selbsteintritt), da er in der Schweiz über seine Grosseltern verfüge und dadurch die Aufarbeitung der Geschehnisse (Verfolgung in Afghanistan, Flucht, beschwerliche Reise) und seine Integration gefördert werde, und er in Deutschland über kein familiäres Netzwerk verfüge, dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern über keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in der Schweiz verfügt, die eine andere Zuständigkeit ergeben würden, und das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, es würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

E-1339/2016 und den in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen und dies auch mit der Beschwerde nicht dargetan wird, dass demnach der Umstand, dass die Grosseltern des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, die Zuständigkeit Deutschlands nicht auszuschliessen vermag, dass in der Rechtsmitteleingabe zudem vorgebracht wird, Deutschland würde afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückschicken, dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-1339/2016 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung angeordnet hat (Art. 44 AsylG), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, abzuweisen ist, zumal die Wegweisung nach Deutschland zu vollziehen ist und somit für die zuständige Behörde ohnehin keine Veranlassung besteht, mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats in Kontakt zu treten, dass bezüglich des Antrages auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer amtlichen Rechtsverbeiständung – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-1339/2016 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1339/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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