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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 E-1339/2014

12. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,568 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1339/2014

Urteil v o m 1 2 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, Armenien, vertreten durch Ariane Bessire, Rechtsanwältin, BONT BITTERLI MEIER, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).

E-1339/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 30. Januar 2014 erfolgte die Befragung zur Person und am 14. Februar 2014 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, als armenischer Staatsangehöriger in B._______ geboren zu sein und seit seinem vierten Lebensjahr bis 2001 in Armenien gelebt zu haben. Da die wirtschaftliche Situation in Armenien sehr schlecht gewesen sei, sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter, welche neben der armenischen auch die syrische Staatsangehörigkeit besitze, nach Syrien gezogen. Aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs habe er Syrien am (…) verlassen und sei über die C._______ in die Schweiz gereist. Als Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Armenien zurückgegangen sei, gab er an, dass er in Armenien keine Verwandte mehr habe und weder über eine Unterkunft verfüge, noch jemanden kenne. Ausserdem würden Auslandarmenier in Armenien nicht gut behandelt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit mündlicher Entscheideröffnung am Anhörungstag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatlandes geltend gemachten Vorbringen, nämlich er habe dort keine Verwandten und keine Unterkunft, seien so wenig asylrelevant, wie es Anhaltspunkte dafür gebe, wonach er sei dort als Auslandarmenier staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sprächen weder die in Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Armenien, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann in erwerbsfähigem Alter handle. Aufgrund der mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien sowie aufgrund der fehlenden Arabisch- bzw. Kurdisch-Kenntnisse bestünden sodann Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien gelebt habe. Entsprechend könne sich die Vorinstanz zur tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Armenien nicht vertiefter

E-1339/2014 äussern. Der Vollzug der Wegweisung sei damit vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Entscheideröffnung wurden dem Beschwerdeführer die Akten inkl. Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Beschwerde vom 13. März 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Februar 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln anzusetzen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt; die Nachreichung eines Arztzeugnisses wurde in Aussicht gestellt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Aufgrund einer Mitteilung des EVZ, wonach der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2014 verschwunden sei, forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun. D.b Mit Eingabe vom 24. April 2014 und Fax vom selben Tag reichte die Rechtsvertreterin die geforderten Erklärungen sowie zwei weitere Beweismittel zu den Akten. D.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, seine Ad-

E-1339/2014 resse auch den involvierten Behörden, mithin dem BFM und dem EVZ, bekanntgeben. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, bis am 30. Mai 2014 einen Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten oder eine Fürsorgebestätigung zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Fürsorgebestätigung von der zuständigen Gemeinde noch nicht zugestellt worden sei und ersuchte um Erstreckung der Frist zum Bezahlen des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung der Fürsorgebestätigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1339/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. Ob das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung als hinreichend begründet im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG zu erachten ist, kann offenbleiben, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, wie unter dem Kostenpunkt zu zeigen sein wird. 5. Die Rechtsvertreterin beantragt die Gewährung der Akteneinsicht in die vollständigen Verfahrensakten und das Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln. Das Gesuch ist aus folgenden Gründen abzulehnen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Gesuch um einen pauschalen Antrag handelt, aus welchem in keinster Weise ersichtlich wird, inwiefern dem Anspruch auf rechtliches Gehör mit der dem Beschwerdeführer nur ein Monat zuvor gewährten Akteneinsicht nicht Genüge getan worden wäre. Bezeichnenderweise suchte die Rechtsvertreterin im Rahmen der Anzeige ihrer Mandatsübernahme beim BFM 6. März 2014 nicht um Einsicht in die Akten nach, ebensowenig während der danach noch rund eine Woche laufenden Beschwerdefrist. Demgegenüber wurden der Beschwerdeschrift noch Auszüge aus den Vorakten beigelegt (so das Aktenstück A18/12).

E-1339/2014 Soweit die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (Art. 53 VwVG) beantragt wird, ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, worin der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache liegen könnte, zumal solches auch nicht geltend gemacht wird und der Sachverhalt sich als genügend erstellt erweist. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch beibringen möchte und das angekündigte Arztzeugnis wurde bis heute nicht nachgereicht (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. Die Flüchtlingseigenschaft ist dann zu verneinen, wenn ein Staat vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungen hinreichenden Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und lebte von seinem 4. bis 12. Lebensjahr im Heimatstaat, bevor er zusammen mit seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Syrien gegangen sei. Das Gericht stimmt mit dem BFM überein, dass der Beschwerdeführer insofern keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht als er Schwierigkeiten aus dem Umstand ableitet, dass er in Armenien niemanden kenne und wirtschaftliche Nachteile befürchte. Sofern er pauschal auf mögliche Diskriminierungen als Auslandarmenier verweist, hält das BFM

E-1339/2014 ebenfalls zu Recht fest, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten des BFM nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Insgesamt ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der für Schutz primär zuständige Heimatstaat des Beschwerdeführers ihm diesen – sofern er ihn überhaupt bedarf - auch gewähren kann.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

E-1339/2014 den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sowie Art. 33 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Armenien liegt offensichtlich nicht vor. In individueller Hinsicht macht er gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dabei verweist er lapidar auf eine Grippe mit Fieber, welche der Beschwerdeführer bei Einreise in die Schweiz gehabt habe sowie auf eine "posttraumatische Erscheinung". Es fehlt aber sowohl eine einigermassen substanziierte Begründung als auch bis heute die angekündigten Arztberichte, weshalb der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigung glaubhaft machen kann, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würde. Darüber hinaus sind im armenischen Gesundheitswesen medizinische Einrichtungen vorhanden und zugänglich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen Mann, welcher laut eigenen Angaben nach der Schule in der (…) seines Vaters tätig war. Es ist ihm zuzumuten, in der Hauptstadt Eriwan, wo er gelebt hat, bevor er nach Syrien gegangen ist, eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen.

E-1339/2014 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleiben jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG zu beurteilen. Sie sind beide – unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich nämlich als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weil eine summarische Prüfung der Akten im massgeblichen Zeitpunkt ergab, dass der zur Schutzgewährung primär zuständige Heimatstaat vorliegend schutzfähig und – willig sein würde, wäre ein entsprechender Schutz überhaupt notwendig. Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 600.− festgesetzt werden (vgl. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1339/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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