Abtei lung V E-1331/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1331/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Iran), den Iran am 19.04.1387 (10. Juli 2008) und gelangte mittels mehrerer Fahrzeuge sowie zu Fuss in die Türkei, von dort per Schiff über Griechenland nach Italien und schliesslich mit dem Zug via Frankreich am 1. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2008 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 18. Dezember 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen. Mit Verfügung vom 26. September 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kind afghanischer Flüchtlinge, die sich im Iran illegal aufhalten würden, sei in A._______ geboren und dort aufgewachsen. Da sich seine Familie im Iran illegal aufgehalten habe, besitze auch er weder einen Geburtsschein noch Ausweispapiere. Mit (...) von zu Hause aus habe sich seine Familie ernähren können. Ausser seiner (...) und seinen (...) habe er keine weiteren Verwandten im Iran oder in Afghanistan. Zwei seiner Brüder (N_______; N_______) hielten sich seit Mitte 2007 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Zu Hause in A._______ habe er kaum das Haus verlassen können, da man aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes gleich erkannt habe, dass er kein Iraner sei. Deshalb sei er nebst Behelligungen seitens der Zivilbevölkerung auch Kontrollen durch die Polizei ausgesetzt gewesen und durch die Polizei hätte er festgenommen und zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft werden können. Zudem sei er auch von der Polizei beleidigt, erniedrigt, geschlagen und mehrere Male festgenommen worden. Das erste Mal sei er mit Hilfe eines Nachbarn bereits nach einem Hafttag freigelassen worden, das zweite Mal sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen und das dritte Mal sei er durch Bestechung der Ordnungsbehörden freigekommen. Vor diesem Hintergrund, wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage und weil er in Afghanistan niemanden kenne, habe er sich schliesslich entschlossen, den Iran zu verlassen. Mit einem Taxi, per Bus und zu Fuss sei er über Teheran, Urumiye und Salmas über die türkische Grenze gereist, um über die E-1331/2009 vorstehend genannten Transitländer am 1. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen. B. B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Y._______, datiert vom 9. Dezember 2008, sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Z._______, datiert vom 10. Januar 2009, zu den Akten. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter (...) leide. Diese sei sehr wahrscheinlich Zustand nach einer (...). Da es sich dabei um einen (...) handle, würden sich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Notwendigkeiten ergeben, ausser einer gegebenenfalls leichten Physiotherapie zur Erhaltung der Beweglichkeit. B.b Als Beweismittel zum Beleg des Aufenthaltsstatus seiner Mutter reichte der Beschwerdeführer mit gleichem Datum eine fremdsprachige Kursbestätigung in Kopie eines vierjährigen (1990 - 1994) Alphabetisierungskurses seiner Mutter zu den Akten. Auf diesem Dokument findet sich eine Registrationsnummer. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 2. Februar 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – den Vollzug an, mit welchem es den Kanton C._______ beauftragte. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-1331/2009 E. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift eingeräumt, da die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen liessen, zumal nicht eindeutig daraus hervorging, ob sich die Beschwerde gegen den ganzen Entscheid des BFM oder lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richtete. Zudem verwies die Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 17. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe aus diesem Grunde seinen Antrag, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zurück; die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Es sei anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer nochmals explizit darauf hin, dass sich seine Sprache sehr deutlich von derjenigen der Personen unterscheide, welche in Afghanistan gelebt haben. Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit für den Entscheid wesentlich in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-1331/2009 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 53 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person E-1331/2009 wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 227 S. 205 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu verzichten. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Afghanistan. Zwar habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit aufgrund der Aktivitäten der Taliban verschlechtert und bleibe angespannt. Jedoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Insbesondere sei die Sicherheitslage in einigen Provinzen weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen, weshalb nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen gesprochen werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei in diese Provinzen Afghanistans daher grundsätzlich zumutbar. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen zurückzuführen. Entgegen seinen Ausführungen, in Afghanisten über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zu verfügen, sei aufgrund seines Desinteresses und der soziokulturellen Gegebenheiten Afghanistans zu schliessen, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben würden. Infolge seiner fehlenden Mitwirkung bezüglich der Angaben zu seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen E-1331/2009 persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal seine geltend gemachte (...) keine Wegweisungsvollzugshindernisse darstellten, da es sich hierbei erwiesenermassen um einen bereits längerfristigen Residualzustand handle und der Beschwerdeführer trotz dieses Krankheitsbildes während zehn Jahren seiner Arbeit als (...) habe nachgehen können. Zudem könne er zusammen mit seinen Geschwistern, deren Asylgesuche ebenfalls abgewiesen worden seien, nach Afghanistan zurückkehren. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, entgegen der Meinung des BFM könne nicht von einer stabilen Sicherheitslage in Afghanistan ausgegangen werden. Insbesondere herrsche dort nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt und eine signifikante Instabilität. Die Gewalt in Afghanistan habe in den letzten Monaten deutlich zugenommen und während in den östlichen und südlichen Provinzen unablässig kriegerische Auseinandersetzungen toben würden, herrsche in Kabul und im Norden ein Klima der Angst. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in Afghanistan verübt worden seien. Entgegen der Annahme des BFM verfüge er in Afghanistan zudem über keinerlei Verwandte, zumal seine Familie über 30 Jahre im Iran gelebt und keinen Kontakt zu allfälligen Familienmitgliedern gepflegt habe. Wahrscheinlich sei seine Mutter im Irak geboren und aufgewachsen und habe deshalb selbst keinen Austausch mit Verwandten aus Afghanistan gepflegt. Darüber hinaus sei es ihm aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus verwehrt gewesen, eine Beziehung zu allfälligen Verwandten in Afghanistan aufbauen zu können. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe unterlassen, nach weiteren Wegweisungshindernissen zu forschen. So habe es nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Schulteratrophie seine Existenz nicht alleine sichern könne und deswegen stets von seiner Familie unterstützt worden sei. Wegen seiner Behinderung sei er auch als (...) eingeschränkt und werde aufgrund der heutigen Wirtschaftslage kaum eine Arbeit finden, um seine Existenz zu sichern. Daran vermöge auch die Argumentation des BFM, wonach er mit E-1331/2009 seinen Brüdern zusammen nach Afghanistan zurückkehren könne, nichts an der Situation zu ändern, weil auch diese weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über eine Existenzgrundlage und über ein familiäres oder soziales Netz verfügen würden. 3.4 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seines Aufenthaltsstatus im Iran und zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara, in A._______ (Iran) geboren ist und bis zu seiner Ausreise dort zusammen mit (...) gelebt hat. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für allfällige diesbezüglichen Zweifel seitens des BFM. Weil der Beschwerdeführer einerseits keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben und andererseits selber bestätigt hat, dass er als afghanischer Staatsangehöriger im Iran geboren worden sei, dort während einiger Jahre den Schulunterricht besucht und als (...) illegal gearbeitet habe, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewisse Zweifel in Bezug auf den vom Beschwerdeführer behaupteten illegalen Aufenthaltsstatus im Iran. Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – nicht als überwiegend zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich im Iran als illegaler afghanischer Flüchtling aufgehalten. 3.5 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo der Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt aufgehalten und gearbeitet habe. Die Annahme, dass er im Iran über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügen dürfte – was er jedoch bestreitet – ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. Hingegen erscheint aufgrund der Aktenlage als nahezu ausgeschlossen, dass er respektive seine Familie als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer E-1331/2009 als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner Landesabwesenheit verwirkt haben dürfte. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Teilnahmebestätigung der Mutter an der Alphabetisierungskampagne vom 6. September 1993 nichts zu ändern. 3.6 3.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Voraussetzungen seien im Fall einer Wegweisung nach Kabul und – seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen bestehe – gemäss EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin seit dem Ergehen des genannten Urteils nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. ebenda E. 7.5.3 und E. 7.8). 3.6.2 Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat grundsätzlich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den drei Jahren seit der damaligen Einschätzung durch die ARK gesamthaft gesehen sogar verschlechtert. In mehreren der vormals E-1331/2009 noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstarkten Taliban massiv zugenommen und es ist im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 zu mehreren Bombenanschlägen gekommen, allein am Wahltag seien gemäss Aussage des Präsidenten Karzai 73 Anschläge in 15 Provinzen gezählt worden. Im Februar 2009 forderte eine von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten Kämpfern verübte Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsministerium sowie auf die städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindestens 26 Todesopfer. Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans gelegenen Provinz Herat wurde eine Verschlechterung der Lage festgestellt, wobei diese Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten der Taliban, aber auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen lokalen rivalisierenden Gruppen oder zwischen lokalen Gruppen und der Regierung zurückzuführen ist. Sodann wurden bei einem US-Luftangriff in der Provinz Herat am 17. Februar 2009 nebst drei Taliban-Kämpfern auch mehrere Zivilisten getötet, und bei der Explosion eines am Strassenrand versteckten Sprengsatzes kamen anfangs April 2009 vier zivile Insassen eines Minibusses ums Leben. Aus der Stadt Herat wurden demgegenüber in den vergangenen Monaten keine derartigen Vorfälle gemeldet. Ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Herat und namentlich die heute gegen 400'000 Einwohner zählende Stadt Herat nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, mit weiteren Hinweisen), braucht hier nicht geprüft zu werden. 3.6.3 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, woher der Beschwerdeführer genau stammt. Einzig anlässlich der Erstbefragung, gab er auf entsprechende Frage an, er glaube, seine Eltern seien in "Khor" (allenfalls gemeint die im Osten der Provinz Herat angrenzende Provinz Ghor) geboren. Weiter gab er zu Protokoll, dass seine engsten Familienangehörigen mit ihm zusammen im Iran lebten (vgl. A1 S. 2 f.). Über allfällige Verwandte in Afghanistan wisse er nichts. Das BFM führt in seiner Verfügung aus, das Desinteresse des Beschwerdeführers bezüglich möglicher Verwandtschaft erstaune und es erscheine vor dem Hintergrund der afghanischen Gesellschaftsund Familienstruktur nicht plausibel, dass er gar keine Verwandten mehr habe. Dessen Aussagen über ein fehlendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz seien somit nicht gesichert. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkäme und die Asylbehörden zu E-1331/2009 täuschen versuche, sei es dem BFM verwehrt, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei daher – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich zumutbar sei. Auch wenn aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz Ghor, wohin der Vollzug der Wegweisung gemäss bisheriger Rechtsprechung im Übrigen von vornherein nicht zumutbar wäre, oder aus einem anderen Teil Afghanistans stammt, und ob er noch irgendwelche Verwandte im Heimatland hat, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich, wobei ohnehin zu prüfen wäre, ob die zitierte Praxis den aktuellen Gegebenheiten noch gerecht wird. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 3.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Da einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme demnach erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 29. Januar 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen. 5. E-1331/2009 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1331/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13