Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1328/2014
Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______alias B._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Anordnung der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
E-1328/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo sie vom BFM am 30. Januar 2012 summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person (BzP) befragt wurde. Am 13. Februar 2012 brachte sie B._______ zur Welt. Am 8. Juli 2013 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen. Im Rahmen der Befragungen machte sie geltend, am (...) 2011 den eritreischen Staatsbürger D._______ während dessen einzigen Militärurlaubs im Jahr 2011 geheiratet zu haben. Anschliessend sei sie mit ihm in das Dorf E._______ zu seiner Verwandtschaft gezogen, wo sie fortan mit ihm in einem eigenen Haus gelebt habe. Am (...) 2011 sei D._______ desertiert, weil die Militärführung nicht bereit gewesen sei, ihm erneut Urlaub zu gewähren. Er habe sich von da an nur sporadisch zu Hause blicken lassen; tagsüber habe er sich in den Bergen aufgehalten. Nach dessen Erscheinen zu Hause seien jeweils Soldaten bei ihr aufgetaucht und hätten sich bei ihr nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dabei seien sie handgreiflich geworden und hätten ihr gedroht, falls sich D._______ ihnen nicht stellen würde. Seit August 2011 sei D._______ verschollen. Am (…) 2011 sei sie von Soldaten verhaftet und ins Gefängnis F._______ überstellt worden. Unterdessen sei ihr Haus abgebrannt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme – laut BzP: wegen einer beginnenden Schwangerschaft, die einhergegangen sei mit einer allgemein nicht guten gesundheitlichen Verfassung; laut Anhörung: wegen persönlich erlittener schwerer Misshandlungen im Rahmen der Haft – sei sie nach fünfzehn Tagen Haft in ein Spital verlegt worden. Soldaten hätten sie dort wiederholt besucht und sich nach ihrem Gesundheitszustand erkundigt. Fünf Tage später sei sie mit Hilfe eines von einer Krankenschwester vermittelten Schleppers aus dem Spital geflohen. Am 29. September 2011 habe sie illegal die eritreische Grenze zum Sudan überquert. Via die Türkei, Griechenland und Italien sei sie am 12. Februar 2012 in die Schweiz gelangt. Zwei ihrer Brüder seien bereits gestorben, einer als Märtyrer. Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM ein Schulzeugnis, einen Todesschein eines Bruders und eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – aner-
E-1328/2014 kannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, bezog B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft ein, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die BFM-Verfügung vom 10. Februar 2014 sei bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der geltend gemachten Foltermale, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters). Der Beschwerde lagen eine Vollmacht des Rechtsvertreters vom 3. März 2014 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den im Rubrum angeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. Mit Schreiben vom 7. April 2014 reichte der Rechtsvertreter vier Fotos ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 30. April 2014 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, um die in der Anhörung geltend gemachten Verletzungsspuren zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, ein entsprechendes Zeugnis beizubringen, falls bei B._______ ein gesundheitliches Gebrechen vorliegen sollte, das ihre geltend gemachten Fluchtgründe untermauere. Falls Letzteres nicht eingereicht würde, gehe das Gericht davon aus, dass bei B._______ kein gesundheitliches Gebrechen vorliege, das Rückschlüsse auf ihre Fluchtgründe erlaube.
E-1328/2014 G. Mit fristgerechtem Schreiben vom 29. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Entbindungserklärung vom 15. April 2014, eine Stellungnahme des behandelnden praktischen Arztes für Allgemeinmedizin vom 23. April 2014 in Bezug auf die Beschwerdeführerin sowie eine Substitutionsvollmacht vom 24. April 2014 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2014, die der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zur Kenntnis zu geben ist, hielt das BFM an den Erwägungen vom 10. Februar 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. So erzähle sie die Flucht ihres Ehemannes und das Auftauchen der Soldaten in verschiedenen Versionen. Der einen Version zufolge solle sich D._______ im ersten Monat nach seiner Desertion tagsüber in den Bergen und nachts zu Hause aufgehalten haben. Der anderen zufolge solle er täglich nach Hause gekommen sein,
E-1328/2014 jedoch jeweils nur kurz. Ausserdem solle er sich dort manchmal morgens, manchmal mittags oder abends aufgehalten haben. Die Soldaten seien der BzP zufolge zu Beginn einmal pro Woche bei ihr erschienen, später alle zwei bis drei Tage. Laut ihren Angaben in der Anhörung sollten sie jedoch anfangs täglich und danach zwei- bis dreimal pro Woche vorbeigekommen sein. Ausserdem habe sie in der zweiten Befragung einen wesentlich schlechteren Gesundheitszustand geltend gemacht, der zum Spitaleintritt geführt haben solle. Weiter spreche sie davon, ihr sei im Beisein des Schleppers die Flucht aus dem Spital geglückt. Andernorts sei indessen zu schliessen, dass sie das Spital ohne dessen Begleitung verlassen habe. Die Misshandlungen während der Haft seien in der Anhörung nachgeschoben worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei somit nicht glaubhaft gemacht. Ende September 2011 habe sie im militärdienstpflichtigen Alter Eritrea illegal verlassen. Eritrea unterstelle solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung und bestrafe sie massiv. Mithin sei festzustellen, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien. Folglich sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B._______ sei ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen. 2.2 Vorab werden in der Beschwerdeschrift die wesentlichen Punkte des Sachverhalts kurz gestreift und – wo nötig – klar dargestellt: Vor und nach der Heirat vom (…) 2011 habe D._______ (…) Urlaubstage bezogen. Nachdem D._______ am (…) 2011 aus dem Militärdienst desertiert sei, habe ihn die Beschwerdeführerin bis August 2011 zu Hause noch mehrmals – aber nur kurz – gesehen. Die Soldaten seien bei ihr gleich nach dessen Desertion aufgetaucht, anfänglich täglich und später alle zwei bis drei Tage. Nach der ersten Woche hätten sie sie bereits mit Stöcken geschlagen. Am (…) 2013 sei sie verhaftet und in der Folge misshandelt worden, diverse Wundmale und eine verschobene linke Schulter zeugten noch davon. Sie sei im Gefängnis zudem zu Reinigungsdiensten, Arbeiten in der Landwirtschaft und zum Küchendienst angehalten worden, wobei sie als Schwangere unter widrigen Bedingungen Schwerstarbeit habe erledigen müssen. Dies alles habe zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zur Einlieferung ins Spital geführt. Dort habe sie mit dem Schlepper das weitere Vorgehen besprochen und ihn am Tag ihrer Flucht am vereinbarten Treffpunkt ausserhalb des Spitals getroffen. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, ihre Asylangaben seien nachvollziehbar. Sie habe nie erklärt, dass
E-1328/2014 D._______ nach der Desertion nachts zu Hause geblieben sei, und das Auftauchen der Soldaten bei ihr zu Hause habe sie übereinstimmend geschildert. Sie sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb sie nicht alles ausführlich habe darlegen dürfen. Der Befrager in der BzP habe die geltend gemachten frischen Brandmale weder betrachten noch protokollieren wollen. Folglich seien ihre damaligen Ausführungen zum Spitaleintritt als genügend zu bezeichnen. Der Hinweis der Vorinstanz, der Schlepper habe sie im Spital abgeholt, entspringe indessen einem Missverständnis. Was das angebliche Nachschieben wesentlicher Asylgründe anbelange, sei anzumerken, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der BzP genauer nach den Umständen der Haft hätte erkundigen müssen. Auf den eingereichten Fotos seien ihre Hochzeit vom (...) 2011 und der Einsatz des D._______ beim eritreischen Militär zu sehen (vgl. Beilagen des Schreibens vom 7. April 2014). Das nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 23. April 2014 dokumentiere die Verletzungspuren (vgl. Beilage des Schreibens vom 29. April 2014). Sie sei in ihrem Heimatland wegen Reflexverfolgung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet. Asyl sei zu gewähren. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
E-1328/2014 kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 erfüllen (sog. subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG). 3.3 Vorbringen sind insbesondere dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person zu. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). 4. Entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe, trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben, insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass ihre Aussagen sowohl in der BzP – soweit überhaupt konkrete Fragen gestellt wurden – als auch in der Anhörung zu den Asylgründen genügend ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Zwar sind die Aussagen nicht in allen Teilen frei von Unstimmigkeiten. Solche sind beispielsweise in den Urlaubsdaten des D._______, in den beschriebenen Verhaltensweisen des D._______ nach der Desertion, im
E-1328/2014 Rahmen der Haftbedingungen und bei den Fluchtmodalitäten aus dem Spital feststellbar. Doch diese Unstimmigkeiten fallen angesichts der übrigen überzeugenden Angaben und Beweismittel nicht derart ins Gewicht, dass sie die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. So zeichnen sich ihre Angaben durch viele Realkennzeichen aus, die ihre Glaubhaftigkeit untermauern: Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Stande, auf Nachfragen hin oder spontan weitere Details zu zentralen Ereignissen zu liefern und zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Ereignisse nach der erfolgten Heirat und der Desertion des D._______. Festzustellende Widersprüche nahm sie teilweise mit Verblüffung zur Kenntnis und suchte nach Erklärungen; letzteres beispielsweise im Fall des in der BzP unerwähnten Bruders. Sie erwähnte zudem nebensächliche Details oder Punkte, beispielsweise im Rahmen der erlebten Haft, die ihren Beschreibungen die notwendige Substanz, Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit verleihen. Sie folgte in den Schilderungen nicht immer einem chronologischen Erzählstrang, sondern ihre Darlegungen zeichnen sich durch assoziative Bezüge und Ausschmückungen aus. Sie blieb manchmal an einzelnen Dingen hängen, aber zeigte sich stets in der Lage, ihre Gefühle und Empfindungen plausibel zu vermitteln und hinterfragte sie zuweilen sogar noch. Sie hat sich auch nicht gescheut, gewisse Fragen zu verneinen, obschon die Bejahung ihr eine weit günstigere Ausgangslage für den Verlauf des weiteren Gesprächs und ihr Verfahren geboten hätte: Dies beispielsweise im Bereich des Aufgebots (Vorakten A28 F51). Zum nebenbei erwähnten Märtyrertod des Bruders liess sie sich nicht weiter vernehmen, was den Eindruck bestärkt, sie sei entschieden der Auffassung, dass das von ihr Erlebte für die Gutheissung ihres Asylgesuchs längst ausreichen dürfte. Ihre Angaben zu den Haftumständen enthalten somit hinreichend Substanz und Vielfalt an Realkennzeichen (Linsen und Brot, Ofen, Sonne, Hitze, Bäume pflanzen, u.a.m.), dass der Schluss sich aufdrängt, sie habe das Gesagte im geltend gemachten Umfang tatsächlich erlebt. Die in den Sachvorträgen festzustellenden Unschärfen verblieben dabei im Rahmen des Tolerierbaren. In diesem Kontext ist ihr auch zu glauben, dass sie ihre Male an der Hand – herrührend von schweren Misshandlungen – dem Befrager in der BzP nicht habe vorzeigen dürfen. Es gibt keinen Grund, an der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln, wonach der Teil der beurteilbaren Verletzungsspuren durchaus auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Art und Weise entstanden sein könnte. Dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt doch relativ zurückhaltend geäussert hat zu dem, was sie während ihrer Gefangenschaft an schweren Misshandlungen und Unbill erlitten hat, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, ganz im Gegenteil: Es
E-1328/2014 ist nachvollziehbar, dass es tatsächlich gefolterten Personen schwerfällt, über erlebte Misshandlungen zu berichten. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie in der Anhörung weiter ausgeführt hat, insgesamt genügend aufschlussreich ausgefallen, um feststellen zu können, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vor und während ihrer Gefangenschaft körperlich und psychisch misshandelt worden ist. Ihren Aussagen war denn auch zusätzlich zu entnehmen, dass sie sich wegen der persönlich erlebten Misshandlungen und Schädigungen um die Gesundheit ihres im Zeitpunkt der ersten Befragung noch ungeborenen Kindes grosse Sorgen machte. Ihr Kind hat sie schliesslich in der Schweiz offenbar als Frühchen zur Welt gebracht. 4.2 Somit ist glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihres desertierten Ehemannes (D._______) in Eritrea verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden ist. Da sich ihren Angaben keine Hinweise entnehmen lassen, wonach die eritreischen Behörden D._______ mittlerweile aufgespürt hätten, dürfte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin Verfolgungshandlungen wegen ihres desertierten Ehemannes ausgesetzt sein. 5. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihr Kind im Sinne von Art. 51 AsylG erfüllen. Ausschlussgründe von einer Asylgewährung lassen sich den Vorakten keine entnehmen (Art. 49 AsylG). Folglich ist den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 hat das Gericht den von den Beschwerdeführern mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand eingesetzt. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1328/2014 Der Rechtsbeistand hat das Einreichen einer Kostennote lediglich beantragt, ohne eine solche einzureichen, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand seitens der Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1328/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 3 bis 8 der Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind B._______ Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem im Rubrum angeführten Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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