Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1323/2022
Urteil v o m 8 . April 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (…).
E-1323/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 5. Januar 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA) und am 9. Februar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und im Dorf C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht und nach bestandener Matura in Kabul ein (…)studium aufgenommen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Sein Vater sei im Jahre 2017 mit dem Auto nach D._______ unterwegs gewesen, als er von den Taliban angehalten und erschossen worden sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten er und die übrigen Familienmitglieder Probleme mit einem Onkel väterlicherseits bekommen. Dieser habe seine älteste Schwester gegen den Willen der Familie mit dem Sohn eines Kollegen verheiratet. Es sei deshalb zwischen ihm und dem Onkel zu einem Streit gekommen. Der Onkel habe der Familie auch anderweitig Probleme bereitet. So habe er die Mutter heftig geschlagen, weil diese am Schulbesuch seiner Geschwister habe festhalten wollen. Zudem habe der Onkel ein der Familie gehörendes Landstück annektiert. Nachdem die Taliban im Sommer 2021 in Afghanistan an die Macht gekommen seien, sei der erwähnte Onkel bemüht gewesen, sich mit den Taliban gut zu stellen. Er habe sie zu sich eingeladen und bewirtet. Anlässlich dieses Besuchs habe der Onkel den Taliban berichtet, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 bei einem Angriff der Taliban auf die Region aktiv gegen diese gekämpft habe. Ein Cousin, der Sohn des besagten Onkels, habe diese Denunziation miterlebt und ihn (den Beschwerdeführer) gewarnt. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zur sofortigen Flucht entschieden, da er Angst vor Vergeltung der Taliban gehabt habe. Ein Freund habe ihm Geld für die Flucht geliehen. Er habe das Heimatdorf unmittelbar verlassen und sei nach Kandahar gereist. Nach seinem Weggang hätten die Taliban wiederholt nach ihm gesucht; bei einer im Elternhaus vorgenommenen Hausdurchsuchung hätten die Taliban unter anderem auch die Waffe seines Vaters gefunden – in deren Augen ein Beweis dafür, dass er gegen sie gekämpft habe.
E-1323/2022 Im Oktober 2021 sei er von Kandahar aus weiter in den Iran und später in die Türkei gereist, und schliesslich über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Tazkera sowie eines der Schulzeugnisse zu den Akten. C. Am 16. Februar 2022 wurden die entscheidrelevanten Akten sowie der Entscheidentwurf der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. D. Die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 17. Februar 2022. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton E._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung – am 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 23. März 2022 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E-1323/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht innerhalb der geltenden 30tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl) eingereicht worden. Die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das SEM hat mit Verfügung vom 18. Februar 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1323/2022 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Dies betreffe beispielsweise das Vorbringen, wonach der Onkel der Überzeugung gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer nicht von der erfolgten Denunziation erfahren habe. Dies sei vor allem deshalb unrealistisch, weil nach Angaben des Beschwerdeführers der Cousin beim damaligen Gespräch zwischen dem Onkel und den Taliban persönlich anwesend gewesen sei, der Onkel um das gute Verhältnis des Cousins zum Beschwerdeführer gewusst habe und somit auch hätte in Betracht ziehen müssen, dass dieser den Beschwerdeführer über den entsprechenden Gesprächsinhalt informiere. Realitätsfremd sei auch die Ausführung, wonach der Onkel nicht erfahren haben soll, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der geltend gemachten Denunziation gegenüber den Taliban erhalten habe und deshalb geflohen sei, zumal ein Zusammenhang mit dem plötzlichen Weggang aus dem Heimatdorf für den Onkel auf der Hand gelegen haben müsste. Da der Onkel ebenfalls ein ethnischer Hazara sei und das Verhältnis zwischen den Hazara und den Taliban allgemein als nicht konfliktfrei gelte, sei das Vorbringen, der Onkel habe den Beschwerdeführer gegenüber den Taliban erfolgreich denunziert, ebenfalls realitätsfern. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Onkel habe ihn aufgrund einiger Meinungsverschiedenheiten nicht gemocht und ihn deshalb denunziert, sei angesichts der möglichen Konsequenzen eines solchen Handelns ebenso wenig überzeugend. Gleich verhalte es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban aufgrund eines Waffenfunds in dessen Haus automatisch angenommen haben sollen, dass der Beschwerdeführer selbst mit dieser Waffe im Jahre 2017 gegen sie gekämpft habe, insbesondere da gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers alle Haushalte im Grenzgebiet im C._______ Waffen zuhause aufbewahrt hätten und solche auch offiziell hätten besitzen dürfen. Überdies überzeuge auch das Vorbringen nicht, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach der Benachrichtigung durch den Cousin aus dem Heimatdorf ausgereist, um einem möglichen Zugriff der Taliban vorzubeugen, da eine solche Ausreise mit einem erheblichen Vorbereitungsaufwand verbunden sei. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb der Onkel an einer Eliminierung des Beschwerdeführers durch die Taliban
E-1323/2022 hätte interessiert sein sollen, um das der Familie gehörende Land annektieren zu können, da noch weitere Mitglieder der eigenen Kernfamilie beziehungsweise auch (männliche) Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben würden. Es sei mithin nicht plausibel, weshalb es der Onkel nur auf den Beschwerdeführer abgesehen haben soll. Ausserdem sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass nicht nur er, sondern auch noch andere Familienmitglieder gegen die Verheiratung der ältesten Schwester opponiert hätten, so dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich sei, weshalb der Onkel ausgerechnet ihn im Fokus gehabt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich zum Ablauf des angeführten Streits mit dem Onkel in Bezug auf die Verheiratung der ältesten Schwester widersprüchlich geäussert und diesen Widerspruch auf Vorhalt hin nicht überzeugend aufgeklärt habe. Der Beschwerdeführer führe überdies die allgemein sehr schlechte Sicherheitslage in Afghanistan als Ausreisegrund an und mache geltend, sein Vater sei im Jahre 2017 von den Taliban erschossen worden. Es herrsche in der Tat in Afghanistan eine sehr schwierige Lage, welche den in Afghanistan verbliebenen Menschen Verluste beschere und viel abverlange. Ein Ereignis wie die angeführte Tötung des Vaters im Jahre 2017 stelle einen grossen persönlichen Verlust für den Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder dar. Gleichwohl sei festzuhalten, dass sich dieses Ereignis in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers mangels Gezieltheit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant erweise, zumal sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben würden, dass die angeführten Ereignisse betreffend den Vater des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Bezug gehabt hätten. Vielmehr gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Taliban in der Zeit, in welcher sein Vater angehalten und erschossen worden sei, regelmässig Reisende in dieser Region kontrolliert, als Geiseln genommen oder gar getötet hätten. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er und seine Familienmitglieder hätten wiederholt Probleme mit dem Onkel väterlicherseits gehabt, da dieser einzelne Familienmitglieder schikaniert und ein der Familie gehörendes Landstück annektiert habe. Zudem habe er Afghanistan eigenen Angaben zufolge auch wegen der persönlichen schlechten finanziellen Lage verlassen. Bei den familiären Schwierigkeiten sowie seiner vorgebrachten schwierigen finanziellen Situation handle es sich aber um Nachteile, denen keine Asylrelevanz zukomme, da sie Ausdruck der persönlichen Situation beziehungsweise der allgemeinen wirtschaftlichen Lage
E-1323/2022 seien. Diese Gründe würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Der in der Stellungnahme zum Entwurf erhobene Vorwurf der einseitigen Würdigung sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei es nur naheliegend, dass den Aussagen anlässlich der Anhörung bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen eine erhöhte Bedeutung zukomme. Dem kulturellen Kontext werde dabei vom SEM durchaus Rechnung getragen. Dieser könne aber weder eine Abwägung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verhindern noch unplausible Aussagen neutralisieren. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vornehmlich auf das Argument beschränkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung des SEM seine Vorbringen durchweg realitätsnah und plausibel geschildert. Ein unlogisches Verhalten des Onkels dürfe nicht dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Ausführungen zur Sache angelastet werden. Auch sei die Gesamtwürdigung der Vorbringen durch das SEM einseitig ausgefallen und dem kulturellen Kontext zu wenig Rechnung getragen worden. Der Aspekt der Plausibilität sei ein kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept, weshalb grundsätzlich nur naturwissenschaftliche, also physikalische und biologische Tatsachen unter diesem bewertet werden sollten. Ansonsten sei Unplausibilität zumindest mit Länderinformationen oder anderen Beweismitteln abzugleichen. Davon ausgehend seien die Aussagen in Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit dem Onkel väterlicherseits beziehungsweise mit den Taliban vor der definitiven Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2021 plausibel und realitätsnah. Der angebliche Widerspruch zum Zeitpunkt des Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Onkel ergebe sich aus den Akten nicht und sei der etwas unstrukturierten und sprunghaften Erzählung des Beschwerdeführers geschuldet. Der Beschwerdeführer könne sodann nicht abschliessend beurteilen, was sein Onkel wisse oder denke. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass der Onkel nichts davon wisse, dass sein Sohn, der Cousin des Beschwerdeführers, diesen gewarnt habe und der Beschwerdeführer wegen dieses Wissens und der Angst vor den Taliban ausgereist sei. Sofern das SEM es als unlogisch erachte, dass der Onkel den Beschwerdeführer in Gegenwart des Cousins denunziere, sei dies ein rein subjektives
E-1323/2022 Plausibilitätsempfinden, welches eine Auseinandersetzung mit COI-Informationen vermissen lasse. Es sei anzunehmen, dass der Onkel die Loyalität seines Sohnes zu ihm als Vater höher gewichte als die zum Beschwerdeführer. Sofern das SEM die Nähe des Onkels zu den Taliban als unplausibel erachte, weil der Onkel selbst Hazara sei und das Verhältnis zu den Taliban nicht als konfliktfrei gelte, sei dies eine eingleisige Denkweise, die den komplexen Machtstrukturen in Afghanistan nicht gerecht werde. Vielmehr sei es realistisch, dass der Onkel sich mit den Taliban gut stelle und seinen Neffen (Beschwerdeführer) denunziere, sei dieser ihm doch nach dem Streit wegen der Zwangsverheiratung ein Dorn im Auge gewesen. In Bezug auf den Waffenfund im Haus des Beschwerdeführers sei es ebenfalls nicht realitätsfremd, dass die Taliban daraus geschlossen haben könnten, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 gegen sie gekämpft, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Bewohner des Dorfes hätten sämtliche Waffen abgeben müssen. In Bezug auf die überstürzte Ausreise sei festzuhalten, dass dieser keine grossen Vorbereitungshandlungen vorausgegangen seien. Lediglich habe er seinen Freund um Geld angehen müssen, welches dieser ihm aber zur Verfügung gestellt habe. Die Mutter habe ihn sodann zur sofortigen Ausreise gedrängt. Es sei sodann entgegen der Einschätzung des SEM plausibel, dass der Onkel an der Eliminierung des Beschwerdeführers interessiert sei, da es sich beim Beschwerdeführer um das älteste männliche Mitglied der Familie handle und er die Verantwortung für die Familie trage und primäre Ansprechperson sei. In Bezug auf die Anhörungsatmosphäre sei festzustellen, dass der Befrager an mehreren Stellen vergeblich versucht habe, Widersprüche zu «erstellen». Weiter gehe aus einigen Fragen des Befragers hervor, dass dieser eine fest gefasste Meinung über die Verhältnisse in Afghanistan zu haben scheine. Insgesamt habe der vorgenannte Befragungsstil eine negative Wirkung auf das Anhörungsklima gehabt. Dem Beschwerdeführer dürfte die misstrauische Grundhaltung des Befragers sowie dessen vorgefertigte Haltung nicht entgangen sein, was sich einschränkend und somit negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben dürfte. Unter der Überschrift «Eventualantrag: unvollständige Erstellung des Sachverhalts» wurde in der Beschwerde ausgeführt, es würden in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufgeworfen, hauptsächlich auf Grund von angeblich realitätsfremden Ausführungen. Sollte das angerufene Gericht ebenfalls Zweifel oder offene Fragen bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers haben, werde eventualiter beantragt, die Sache zur Klärung dieser Fragen beziehungsweise zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-1323/2022 5. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist abzuweisen, da eine unvollständige Feststellung des relevanten Sachverhalts weder substanziiert wurde noch eine solche festzustellen ist. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht möglich war, dezidiert über seine Asylgründe Auskunft zu geben. Die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertretung hat denn auch keine Anmerkungen zur Atmosphäre angebracht, welche dem Beschwerdeführer in seinem Vortrag eingeschränkt haben könnte (SEM-Akten […]- 14/14 [nachfolgend: act. A14/14] S. 14). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
E-1323/2022 7.2 Auch nach Ansicht des Gerichts wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise, namentlich zu den Schwierigkeiten mit seinem Onkel, in sich nicht schlüssig, in wesentlichen Aspekten unplausibel und konstruiert. Zudem wurden sie in keiner Weise belegt. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O., S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, plausibel darzulegen, warum sein Onkel ein Interesse daran haben sollte, ihn durch eine unwahre Denunziation in den Fokus der Taliban zu rücken und sich seiner dadurch zu entledigen. Die angebliche Zwangsverheiratung der Schwester mit einem Kollegen des Onkels soll von der Familie und dem Beschwerdeführer nicht gebilligt worden sein. Gleichwohl will der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt dieser Verheiratung keinen Kontakt zum Onkel gesucht haben, auch nicht telefonisch. Zur Rede will der Beschwerdeführer seinen Onkel erst anlässlich eines Besuchs im Heimatdorf während der Semesterferien gestellt haben (vgl. act. A14/14 F34 f., F45 ff.). Ein grosser Leidensdruck für den Beschwerdeführer und seine Familie anlässlich der Verheiratung seiner Schwester scheint mithin nicht bestanden zu haben und auch kein ernsthaftes Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich dieser Verheiratung entgegenzustellen. Dass sein Onkel ihn daher als männliches Mitglied der Familie als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen haben könnte, scheint mithin nicht plausibel. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Familie habe auch andere Schikanen durch den Onkel ertragen müssen, namentlich die Annexion eines Grundstücks und ein Verbot für die jüngeren Brüder, zur Schule zu gehen, bleibt der Beschwerdeführer in der Darstellung dieser Probleme oberflächlich (vgl. act. A14/14 F55 ff,). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2017/2018 in Kabul mit einem (…)studium begonnen und zusammen mit seinem Cousin, dem Sohn des besagten Onkels, studiert (vgl. act. A14/14 F31; F38). Das Vorbringen zum Onkel passt mithin in keiner Weise zum Lebensstil des Beschwerdeführers, der sich praktisch erst nach dem Tod seines Vaters entwickelt hat, einem Zeitpunkt also, in welchem sein Onkel die Geschicke der Familie an sich genommen haben soll. Die Argumentation des SEM, wonach auch die Umstände der Denunziation und die Art, wie der Beschwerdeführer von dieser erfahren haben will, nicht plausibel seien, ist zu bestätigen und auf die einlässliche Begründung ist zu verweisen. Die Ausführungen blieben überdies vage, auch hinsichtlich der Darstellung, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer von der drohenden Gefahr erfahren haben soll (vgl. act. A14/14 F31; F69 ff.).
E-1323/2022 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene angebliche Hausdurchsuchung in seinem Elternhaus wurde ebenfalls nicht näher ausgeführt (vgl. act. A14/14 F85 ff.). Es scheint in der Tat nicht logisch, dass die Taliban, nachdem sie im Haus der Familie eine Waffe gefunden haben sollen, darauf geschlossen haben, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2017 an einem Kampf gegen sie in der Region beteiligt, weshalb sie nun versuchen würden, seiner habhaft zu werden, zumal gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers alle Haushalte im C._______ Waffen zuhause hätten aufbewahren dürfen (vgl. act. A14/14 F86). Ebenfalls nicht substanziiert hat der Beschwerdeführer die Umstände seiner Ausreise. Dem SEM ist recht zu geben, dass eine Ausreise doch ein Mindestmass an Vorbereitungen bedarf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einen ehemaligen Schulkollegen um Geld für die Ausreise angegangen, welches dieser ihm ohne Zögern ausgeliehen habe, ist hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes ebenfalls in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer seine Ausreise auf den 5. Oktober 2021 datiert, mithin auf einen Zeitpunkt, in welchem sich die Bevölkerung angesichts der sehr volatilen Situation in Afghanistan bereits in einer auch humanitär schwierigen Lage befand. Dass ein entfernter Bekannter unter diesen Umständen bereit ist, die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren, scheint nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf den vom zuständigen Fachspezialisten festgestellten Widerspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Dauer seiner Anwesenheit im Heimatstaat nach dem Einmarsch der Taliban bis zur Ausreise zu verweisen (vgl. act. A14/14 F60 ff.) 7.3 Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, eine Plausibilitätsprüfung müsse jeweils im Zusammenhang mit der Quellenlage und vor dem Hintergrund kultureller Aspekte erfolgen, kann dieser Argumentation nur bedingt zugestimmt werden. Eine Plausibilitätsprüfung ist nicht zwingend von COI-Quellen abhängig, sondern ist ein Aspekt in der Gesamtbetrachtung. Wichtig ist in der Tat eine Einbettung der Asylbegründung in den kulturellen Kontext der jeweiligen Person und ihres Herkunftsstaates. Nicht anders ist die Vorinstanz aber vorgegangen, wenn sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, dass die Handlung des besagten Onkels vor dem Hintergrund der familiären Verhältnisse und der Ethnie nicht logisch erscheine. 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E-1323/2022 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1323/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili