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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2010 E-1314/2010

16. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,729 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-1314/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1314/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2008 und der direkten Anhörung vom 24. August 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der (...) (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), wo er mit (...) gelebt habe, dass ihm sein Bruder, ein (...) respektive (...), am (...) Geld nach Hause gebracht habe und anschliessend auf dem Weg (...) in seiner Begleitung von vermummten, vermutlich der D._______ (...) angehörenden Personen erschossen worden sei, dass er habe flüchten können, weil der Täter ihn nicht getroffen respektive die Pistole nicht funktioniert habe, dass er sich im Busch versteckt und von seiner Mutter erfahren habe, dass er zweimal in der Nacht von den Mördern seines Bruders zu Hause gesucht worden sei, dass die Mutter seine Ausreise organisiert und den von ihr beauftragten Schlepper, der ihn bis in die Schweiz begleitet habe, mit der Besitzurkunde für ein Haus (...), aus dem er und seine Familie im Jahr (...) vertrieben worden seien, bezahlt habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2010 - eröffnet am 3. Februar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, E-1314/2010 dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine substanziierten Angaben zu seinem Clan habe machen können, dass er nicht gewusst habe, wo sein Clan beheimatet sei und welche seine Clanfamilie sei, dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er habe seinen Vater nicht gekannt, seine Mutter habe ihm nichts darüber erzählt, ausserdem sei sein Clan arm und ohne Macht, angesichts der Tatsache, dass gerade Personen, deren Familie aus E._______ stamme und die immer dort gelebt hätten, sehr genau Bescheid über Persönlichkeiten und weitere Details ihres Clans wüssten, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sein ausreisebegründendes Vorbringen, er sei während seines Aufenthaltes im Busch zweimal von Aktivisten der D._______ zu Hause gesucht worden, erst bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, dass des Weiteren die Art und Weise, wie die Mutter des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit seine Flucht ins Ausland organisiert habe, angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er gehöre einem armen Clan an, unglaubhaft sei, dass es dem Beschwerdeführer mit den geltend gemachten weiteren Ereignissen (Vertreibung aus dem Haus im Jahr [...], Übergriffe in den Jahren [...] und [...]) mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur eigenen Angaben zufolge erst am (...) erfolgten Ausreise nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei, dass der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei, E-1314/2010 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 8. März 2010 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-1314/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne E-1314/2010 indessen in stichhaltiger Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Clan der (...) nicht gelingt, seine im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretene Unkenntnis seiner Abstammung nachvollziehbarer zu machen, dass sich des Weiteren das Vorbringen in der Beschwerde, er habe die Suche der Aktivisten der D._______ nach ihm bei der Kurzbefragung aus Zeitgründen und auch deshalb nicht erwähnt, weil es sich um ein Detail handle, angesichts der Tatsache, dass diese Suche seinen bei der Anhörung gemachten Angaben zufolge (Akten BFM A10/15 S. 7) der unmittelbare Grund für seine Ausreise gewesen sein soll, als haltlos erweist, dass zudem realitätsfremd erscheint, dass der Schlepper für seine Tätigkeit kein Geld verlangt, sondern sich mit einer für ihn wertlosen, nicht auf seinen Namen lautenden Hausbesitzerurkunde zufrieden gegeben habe, dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die gesamte Bevölkerung betrifft, dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt wird, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-1314/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1314/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

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