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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 E-1310/2017

19. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,520 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1310/2017

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Stefan Frost, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

E-1310/2017 Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge aus B._______ / Eritrea stammende minderjährige Beschwerdeführer gab an, er habe bis zur Ausreise aus seinem Heimatstaat im Mai 2016 bei seinen Grosseltern gelebt. Seine Mutter habe er ein- bis zweimal im Monat besucht. Den Vater habe er bereits längere Zeit nicht mehr gesehen, da er Kämpfer beim Militär sei. Ab dem Jahr (…) sei er nicht mehr zu Schule gegangen, weil er in eine Schlägerei mit einem anderen Schüler geraten und deshalb von der Schule verwiesen worden sei. Er habe seine Grosseltern in der Landwirtschaft unterstützt und bei einem Schreiner ausgeholfen sowie sonntags in der Reifenreparatur gearbeitet. Als er an einem Tag fünf Kühe, die er hätte hüten sollen, nicht mehr aufgefunden habe, sei er aus Angst vor den Konsequenzen und aus Scham ausgereist. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Tiere nach sechs Tagen wiedergefunden worden seien. Er habe sich zunächst von B._______ zu Fuss nach C._______ und von dort nach Äthiopien begeben. Nach sieben Tagen im Flüchtlingslager Hitsats sei er via Libyen und Italien am 19. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 26. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. B. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. August 2016 gab der Beschwerdeführer – im Beisein seiner zugewiesenen Vertrauensperson – zu Protokoll, er habe mit einem Bruder bei seinen Grosseltern gelebt, während sein jüngster Bruder bei der Mutter aufgewachsen sei. Seinen Vater habe er wegen des Militärdienstes kaum gesehen. Die Grosseltern hätten von der Landwirtschaft gelebt. Er habe seinem Grossvater geholfen, die Felder zu bewirtschaften. Sonntags habe er bei Verwandten in Asmara geholfen, Reifen zu wechseln, und dafür Lohn erhalten. Nach Beendigung der (…) Klasse habe er die Schule verlassen müssen, weil er in einen Streit verwickelt gewesen sei. Sein Grossvater habe sich zwar bei der Schule für ihn eingesetzt; dennoch sei ihm die weitere Teilnahme am Schulunterricht verweigert worden. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil ihm beim Tiere-Hüten fünf Kühe abhandengekommen seien und er sich vor der Reaktion seines Grossvaters gefürchtet habe. Bereits im Jahr 2013 habe er zwei Mal versucht die Grenze illegal zu überqueren, sei aber beide Male erwischt und festgehalten worden. Beim ersten Mal sei er nach nur drei Tagen Haft in E._______ nach Vorweisen des Schulzeugnisses

E-1310/2017 durch seine Mutter aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder entlassen worden. Beim zweiten Versuch sei er während zwei, drei Monaten in F._______ festgehalten worden. Er sei dort in einem Raum eingesperrt gewesen, den er nur sonntags habe verlassen dürfen. Es habe aber einer Toilette gehabt und sie hätten auch Essen erhalten. C. Der Beschwerdeführer äusserte an der Anhörung den Wunsch, zu seinem Onkel nach Schweden gehen zu können. Gemäss einer Aktennotiz wurde deshalb und wegen Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers versucht, Kontakte zu diesem Onkel herzustellen. Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2016 wurde das SEM darüber informiert, dass ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie seiner gesetzlichen Vertretung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer doch lieber in der Schweiz verbleiben möchte, weshalb nun eine Pflegefamilie gesucht werden könne. In der Folge wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. D. Am 6. Dezember 2016 informierte die (…) über ihre Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihr am 25. Januar 2017 gewährt wurde. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E-1310/2017 G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung er unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung vom 20. März 2017, in welcher das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2017 zugestellt, und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. I. Die Replik des Beschwerdeführers traf nach gewährter Fristerstreckung am 26. April 2017 beim Gericht ein. Darin wurde an den Rechtsbegehren festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1310/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.

E-1310/2017 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Ausreiseversuche im Jahr 2013 erstmals an der einlässlichen Anhörung und dabei eher beiläufig erwähnt. Ansonsten habe er an den Befragungen jeweils angegeben, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen sei insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Verhaftungen nach den Ausreiseversuchen im Jahr 2013 wesentliche Folgen nach sich gezogen hätten. Die verlorenen Kühe seien ausserdem bereits einige Tage nach seiner Ausreise wieder aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei der aus diesem desertiert, weshalb keine Grüne für die Annahme ersichtlich seien, er hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen, die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchten. Folglich sei die vorgebrachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich angesichts der in der Schweiz für Minderjährige geltenden internationalen und nationalen Normen als zulässig. Es würden auch keine Gründe bestehen, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Jungen, der in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die verlorenen Tiere, wegen denen er einen Konflikt mit seinem Grossvater befürchtet habe, seien wiederaufgetaucht. Er habe ausserdem von der Schweiz aus Kontakt zu seinem Grossvater gehabt. Folglich sei davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinen Grosseltern wieder aufgenommen werden könne und er auf deren Schutz und Unterstützung zählen könne. Auch zu seiner Mutter stehe er in regelmässigem Kontakt und er verfüge über mehrere Onkel und Tanten in Eritrea. Insofern sei mit Blick auf das Kindswohl eine Wegweisung in den Heimatstaat nicht nur zumutbar, sondern vielmehr anzustreben, zumal insbesondere seine hiesige Integration als äusserst gering bezeichnet werden dürfe. Schliesslich würden mit den sich im Eigentum der Grosseltern befindlichen Grundstücken auch in materieller Hinsicht begünstigende Umstände vorliegen. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers werde jedoch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen, womit sicherzustellen sei, dass er bei seiner Rückkehr in Empfang genommen werde und Begleitmassnahmen angeordnet würden.

E-1310/2017 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass das SEM unberücksichtigt gelassen habe, dass er vor seiner illegalen Ausreise bereits zwei Mal wegen versuchter illegaler Ausreise in Haft gewesen sei. Wäre er wieder erwischt worden, hätte ihm ein einjähriger Gefängnisaufenthalt in G._______ gedroht. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person betrachtet werde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe es die Vorinstanz zudem unterlassen, spezifische Abklärungen seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht korrekt und unvollständig festgestellt. So müssten diese Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung eingeholt werden, damit sie gerichtlich überprüft werden könnten. In seinem Fall wäre eine solche Abklärung bereits deshalb notwendig gewesen, da konkrete Hinweise vorlägen, dass sein familiäres Netz nur bedingt tragfähig erscheine. Auch lasse seine Aussage an der BzP, die Felder seiner Grosseltern seien von der Grösse her vergleichbar gewesen mit denjenigen anderer Dorfbewohner, nicht den Schluss auf speziell begünstigende materielle Umstände zu. Das hohe Alter seiner wichtigsten Bezugspersonen spreche ebenfalls gegen deren Unterstützungsfähigkeit. Schliesslich habe das Verhalten seiner sich in anderen europäischen Ländern aufhaltenden Onkel – im Rahmen einer schliesslich gescheiterten Familienzusammenführung – gezeigt, dass diese nicht unterstützungswillig seien. Der Rechtsvertreter führte in der Beschwerde aus, es sei auch zu berücksichtigen, dass sein Mandant noch sehr jung sei und einen kindlichen Eindruck mache; es bestehe der Verdacht, er sei etwas jünger als bisher angenommen; dies stimme auch mit dem Ergebnis der radiologischen Knochenaltersuntersuchung überein. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche aus Sicht des Kindeswohls zudem seine unzureichende Schulbildung respektive, dass er nach der sechsten Klasse von der Schule verwiesen worden sei. Nach dem Gesagten könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

E-1310/2017 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, aufgrund der Art und Weise der Schilderungen des Beschwerdeführers würden erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die geltend gemachten Verhaftungen tatsächlich so stattgefunden hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer überdies gerade einmal (…) Jahre alt und damit offensichtlich noch ein Kind gewesen, weshalb die eritreischen Behörden mit Sicherheit kein grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Im Übrigen hätten die Verhaftungen in den immerhin ungefähr drei Jahren bis zu seiner definitiven Ausreise auch keine Konsequenzen nach sich gezogen. 4.4 In seiner Stellungnahme bemängelte der Beschwerdeführer, das SEM habe sich nicht mit seinen Hinweisen in der Beschwerde zur einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen auseinandergesetzt. Es habe somit auch weiterhin das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb eine Rückweisung zur weiteren Abklärung angezeigt sei. Schliesslich sei der Umstand, dass er an der Anhörung seine Verhaftungen eher beiläufig erwähnt habe, gerade als Indiz dafür zu erachten, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handle. Es könnten denn auch keine Widersprüche in seinen Aussagen ausgemacht werden. Das Verhalten der heimatlichen Behörden zeige ausserdem, dass diese sein Alter nicht angemessen berücksichtigen würden, weshalb das Argument der Vorinstanz nicht greife, aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise zu befürchten. 5. 5.1 Nachfolgend ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit diese das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine verloren gegangenen Kühe als nicht asylrelevant einstufte. Dazu brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nichts Gegenteiliges vor. 5.3 Demgegenüber ist das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftungen nach misslungenen Ausreiseversuchen der Ansicht, dass gerade das beiläufige Erwähnen dieser Inhaftierungen durch den Beschwerdeführer für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Zudem hinterlässt die auffallend naive Art der Schilderung der Geschehnisse, die mit dem Kindesalter und der offenbar unreifen Art des Beschwerdeführers

E-1310/2017 erklär- und vereinbar ist, einen glaubhaften Eindruck. Hingegen ist dem SEM beizupflichten, soweit es sich auf den Standpunkt stellte, die zwei Inhaftierungen des Beschwerdeführers hätten keine einschneidenden Konsequenzen gehabt, zumal er während den darauffolgenden drei Jahren bis zu seiner Ausreise keinen Behelligungen ausgesetzt war. Er gab in diesem Zusammenhang denn auch zu Protokoll, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und hätte auch keine Angst vor einer Rückkehr (vgl. SEM-Akten, A17, F160 ff., F162 und F168). 5.4 Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte, wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. 6. 6.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.3 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-1310/2017 aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.4 Die Aussagen eritreischer Regierungsvertreter im In- und Ausland bezüglich allfällig drohender Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erscheinen zwar teilweise widersprüchlich (vgl. Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], Interview of President Isaias with loval media [part IX and final], 17.2.2012, http://www.shabait.com/articles/q-a-a/8528-interview-of-president-isaiaswith-local-media-part-ix-and-final-, abgerufen am 7.2.2018; Madote Eritrea [via Youtube], Yemane Ghebreab Speaks on Limiting Eritrea’s National Service to 18 Month [Bruno Kreisky Forum for Internatonal Dialogue, 8.4.2015, Inhalt veröffentlicht am 17.4.2015, https://www.youtube.com/ watch?v=DLWqaPILqNo, abgerufen am 7.2.2018; Tages-Anzeiger, Und ewig dauert der Wehrdienst, 3.8.2015, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975 391, abgerufen am 7.2.2018; Reuters, Eritea says refugees not fleeing political repression, 27.1.2010, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFJ OE60Q0JH20100127?sp=true, abgerufen am 7.2. 2018; EritreaLive.com, Eritrea: Migration and right of asylum, interview with the Ambassador Fesshazion Pietros, 22.9.2015, http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietr os, abgerufen am 7.2.2018). Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dem inzwischen (…)-jährigen Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG, weil er im Alter von (…) Jahren wegen versuchter illegaler Ausreise kurzzeitig inhaftiert worden war. Für diese Einschätzung sprechen insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Haftbedingungen in Nakfa (vgl. SEM-Akten, A17, F138 ff.) sowie die Folgen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10; A17, http://www.shabait.com/articles/q-a-a/8528-interview-of-president-isaias-with-local-media-part-ix-and-finalhttp://www.shabait.com/articles/q-a-a/8528-interview-of-president-isaias-with-local-media-part-ix-and-finalhttps://www.youtube.com/watch?v=DLWqaPILqNo https://www.youtube.com/watch?v=DLWqaPILqNo https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975391 https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975391 https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975391 https://af.reuters.com/article/topNews/idAFJOE60Q0JH20100127?sp=true https://af.reuters.com/article/topNews/idAFJOE60Q0JH20100127?sp=true http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietros/ http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietros/ http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietros/

E-1310/2017 F100: „Was würde für Sie dagegen sprechen, heute nachhause zurückzukehren? A: Ich weiss es nicht. Wo soll ich hin? Alle meine Freunde sind nicht mehr dort.“ F101. „Müssten Sie irgendetwas befürchten, wenn Sie nachhause gehen würden? A: Angst habe ich nicht.“). 6.5 Folglich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden

E-1310/2017 anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der

E-1310/2017 schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 8.3.2 Somit ist danach zu fragen, ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. 8.3.2.1 Bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Unter dem Aspekt des Wohl des Kindes sind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). 8.3.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)-jährigen Jugendlichen, der gemäss mehren Hinweisen in den Verfahrensakten einen sehr kindlichen und unreifen Eindruck hinterlässt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers können in seinem Heimatstaat kaum fähige Bezugspersonen ausgemacht werden, die sich um diesen kümmern würden. So gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er sei bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Er habe lange Zeit gedacht, seine Grossmutter sei seine leibliche Mutter. Jene lebe in der Nähe seiner anderen Grosseltern, und er habe sie ungefähr ein- bis zweimal im Monat gesehen. Seinen Vater habe er letztmals gesehen, als er die vierte Klasse besucht habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er einmal mit seinem Grossvater telefoniert (vgl. SEM-Akten, A17, vgl. S. 5 ff.). Weiter lassen – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – auch seine übrigen Ausführungen in Bezug auf seine Familienangehörigen darauf schliessen, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10: „F: Möchtest Du gern in die Heimat zurückkehren? A: Nein. F: Warum nicht? A: Zu wem soll ich denn gehen? F: Zu den Grosseltern, warum auch nicht? A: (GS lacht). F: Warum hat dieser Onkel in Khartoum Dir geholfen weiter zu reisen, anstatt dass er Dir gesagt hat,

E-1310/2017 dass Du nach Eritrea zurückkehren kannst? A: Der Onkel hat mir nichts davon gesagt, dass man die Tiere wieder gefunden hat. F: Hat er dir nicht gesagt, dass du nach Hause gehen sollst? A: Nein.“). Der Beschwerdeführer genoss nur während (…) Jahren eine schulische Ausbildung und wurde danach vom Unterricht ausgeschlossen (vgl. SEM-Akten A17, F71 ff.). 8.3.2.3 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen besonderer Umstände aus, die den minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation bringen würden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. 8.4 Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 9. Die Beschwerde ist demnach betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-1310/2017 10.3 Vorliegend wurde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 900.‒ (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzten. Wegen des teilweisen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.

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E-1310/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– (hälftiges Honorar des amtlichen Rechtsbeistands) zu entrichten. 4.2 Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 450.–, wird dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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E-1310/2017 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 E-1310/2017 — Swissrulings