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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 E-1305/2019

4. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,458 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1305/2019

Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Pakistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).

E-1305/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Tochter – eines von (…) Kindern –, sind afghanische und pakistanische Staatsangehörige und gehören gemäss ihren Angaben der Ethnie der Hazara an. Sie verliessen gemäss Angaben des Beschwerdeführers Pakistan im August 2015 legal nach dem Iran, seien nach einem Monat Aufenthalt in C._______ via Teheran nach D._______ weitergereist, hätten zu Fuss die Grenze zur Türkei überschritten und in einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt. Via (Nord- )Mazedonien seien sie über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Von dort kommend, gelangten sie am 29. Oktober 2015 in die Schweiz. Sie wurden am Bahnhof Buchs SG durch Organe der Grenzwacht angehalten und an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten überstellt, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellten (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, A3). B. Am 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (vi-act. A4, Befragung zur Person, BzP). Zu den persönlichen Verhältnissen gab er an, bei Geburt afghanischer Staatsangehörigkeit gewesen zu sein. Die Familie habe bis zu seinem sechsten Altersjahr in E._______ (F._______, G._______) gelebt und sei von dort nach Quetta in Pakistan gezogen. In den letzten beiden Jahren sei er zweimal für je einen Monat in Afghanistan gewesen. Weiter sei er vier Male für je einen Monat für eine Pilgerreise in den Iran gegangen. Er sei mit einem pakistanischen Pass gereist, sein Vater habe seinerzeit pakistanische Pässe beantragt, was damals Flüchtlingen möglich gewesen sei. Er sei seit 2002 religiös getraut, die Ehefrau – ursprünglich Afghanin, durch die Heirat auch Pakistanerin – lebe mit (…) ihrer (…) Kinder in Quetta. Als letzte Arbeit habe er für einen Monat als Aushilfe (…) gearbeitet, davor sei er sieben bis acht Jahre lang selbständig erwerbstätig gewesen und habe (…) von H._______ nach Quetta importiert. Zu den Fluchtgründen gab er zu Protokoll, er habe in Pakistan nicht mehr leben können, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es habe hin und wieder Attentate gegeben, die Lage für die Schiiten sei sehr dramatisch, man habe sich nicht frei bewegen können, sie hätten immer wieder Verwarnungen bekommen und seien verprügelt worden, wobei unklar sei, ob von Pakis-

E-1305/2019 tanern oder Talib. Er selber sei nicht verprügelt worden. Der grossen Hazara-Gemeinde in Quetta zum Trotz seien in den letzten sieben bis acht Jahren 300 bis 400 Hazara getötet worden. Die sunnitisch dominierten Behörden unternähmen nichts für sie. Er sei zweimal Augenzeuge eines Bombenattentates geworden. Eine Rückkehr nach Afghanistan falle nicht in Betracht, seine enge Familie wohne in Quetta. Politisch aktiv sei er nicht, es sei auch nie zu einer Verhaftung, Anklage oder Verurteilung gekommen. C. Am 20. Dezember 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt (vi-act. A18, «Anhörung»). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, sein Vater sei in Afghanistan geboren, dort aufgewachsen und nach Pakistan emigriert. Er, der Beschwerdeführer, sei in Pakistan aufgewachsen. Ausser dem Vater habe in der Familie niemand mehr eine afghanische Tezkara gehabt – seine Mutter sei Pakistanerin, die Eltern hätten in Pakistan geheiratet. Der Vater sei 2004 gestorben. Seine Ehefrau sei ursprünglich Afghanin; auf Vorlage der Heiratsurkunde und des afghanischen Passes seien ihr pakistanische Dokumente ausgestellt worden. Ein Grossteil der – im Detail geschilderten – Familie lebe in Pakistan; die Beziehung zu den Familienangehörigen in Quetta sei gut, man habe sich oft besucht, den in I._______ (in einem von Hazara bewohnten Gebiet) lebenden Bruder weniger oft. Zwei Tanten mütterlicher- und eine väterlicherseits lebten in Afghanistan, zu diesen bestehe kein Kontakt. Ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Er, der Beschwerdeführer, sei in J._______ geboren. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei die Familie umgezogen. Er sei mit fünf eingeschult worden, habe die Schule aber nach der vierten Klasse abgebrochen. Seinem Vater sei es schlecht gegangen; er, der Beschwerdeführer, habe in einer (…) zu arbeiten begonnen, für ca. zehn Jahre. Nach dem Tod des Vaters habe er für ca. sieben bis acht Jahre auf dem Bazar gearbeitet, Waren von H._______ geholt und im Bazar verkauft. Damals sei die Sicherheitslage gut gewesen. Als Musharraf an die Macht gekommen sei, habe es mit den Anschlägen begonnen. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen, Schiiten seien verfolgt und getötet worden. Er sei folglich in den Iran geflohen, wo er (von 1998 bis 2000, in C._______) ca. zwei Jahre gearbeitet, aber kein Bleiberecht gehabt habe. Eingereist sei er legal, mit einem einmonatigen Visum. Er sei aufgegriffen und nach Pakistan ausgeschafft worden. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz habe er sich zuhause aufgehalten. Arbeit habe er nur gelegentlich in einer (…) gehabt. Er habe versucht, seine Arbeit auf dem Bazar wiederaufzunehmen. Das sei wegen der Sicherheitslage nicht möglich gewesen, es seien ihnen

E-1305/2019 nicht einmal Fahrkarten verkauft worden. Der Bazar sei ausserhalb des Gebietes, in dem Hazara lebten, in einer Gegend, die von «Belutschen oder Terroristen» beherrscht werde. Er habe etwas Geld gehabt und welches von seinem Bruder ausgeliehen und sich so zur Ausreise entschlossen. Wegen der knappen finanziellen Lage habe er nicht die ganze Familie mitnehmen können. In Afghanistan sei er einmal gewesen, als er die von dort zu Besuch weilende Tante heimgebracht habe. Sein Vater sei Afghane, aber ausser der Tante habe er keinen Bezug zu Afghanistan. Auf die Frage nach seinem Bezug zur afghanischen Kultur verwies er auf seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara, sie hätten in Pakistan in einem vor allem von Hazara bewohnten Viertel und nach deren Tradition gelebt. In Quetta sei das Leben gut gewesen, aber sie hätten keine Freiheit gehabt und sich in Quetta nicht frei bewegen können. Vor 20 Tagen sei bei einem Anschlag ein Verwandter getötet worden. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst gehabt, zum Bazar zu gehen. Der Bruder in Saudi-Arabien habe sie finanziell unterstützen müssen, weil sie nicht frei einer Arbeit hätten nachgehen können. Seine Kinder könnten auch nicht zur Schule gehen, denn nach der sechsten Klasse hätten sie das Gebiet für den Schulbesuch verlassen müssen. Es gebe verschiedene Parteien (etwa die BLA-Partei, die «Partei der Belutschen»), welche die Hazara und Schiiten verfolgten. Auch die Regierung unterstütze diese terroristischen Gruppen wie etwa auch die Taliban. Einen eingereichten Drohbrief habe seine Familie neulich zuhause bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit sei in der Identitätskarte vermerkt. Man erkenne die Hazara aber auch an ihrem Aussehen. Ihre Moscheen würden angegriffen und Anschläge verübt. Macht habe nur, wer Waffen habe. Das habe auf keinen im Quartier – das von Hazara bewohnt sei – zugetroffen, aber ausserhalb wären sie getötet worden. Die medizinische Grundversorgung sei im Quartier gewährleistet gewesen. Wäre aber eine weiterführende Behandlung nötig gewesen – in Karachi oder einem grossen Krankenhaus – habe man nicht gehen können. Es wäre ihnen keine Fahrkarte verkauft worden und, wären sie unterwegs gewesen, wären sie im Bus getötet worden. Hazara ohne Bleiberecht seien abgeschoben worden. Auf die Gründe seiner Flucht angesprochen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in Pakistan nicht frei leben, arbeiten und sich bewegen könne. Er habe immer vor den Leuten und der pakistanischen Regierung Angst gehabt. Das Leben sei in Gefahr gewesen, die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Er habe Angst um seine Familie. Aus finanziellen Gründen habe er nur ein Kind mitnehmen können. Seine Tochter sei

E-1305/2019 als Kind von sechs Jahren einmal zwei Tage lang entführt worden. Den eingereichten Drohbrief hätten alle Hazara und Schiiten erhalten. Im Jahr 2006 sei er einmal mit dem Motorrad von J._______ nach I._______ gefahren; bewaffnete Männer hätten ihm aufgelauert und ihn mit einem Messer am Rücken verletzt. Wäre nicht die Polizei aufgetaucht, hätten sie ihn mutmasslich getötet. Er habe in Pakistan nicht weiterleben können, vor allem der Kinder wegen. Auf ein konkretes, fluchtauslösendes Moment angesprochen, fragte er zurück, «was hätten die noch machen sollen», und berichtete von zwei Bombenanschlägen, deren Zeuge er gewesen sei. Wäre er in Pakistan geblieben, wäre er getötet worden, denn er hätte zum Bazar gehen müssen, um seine Familie zu versorgen. Seine Mutter und seine Frau hätten ihm gar verboten, nach draussen zu gehen. Bei einer Rückkehr rechne er damit, getötet zu werden – und zwar durch die Regierung. Die Regierung sei gegen die Schiiten eingestellt. Sie bestehe aus Terroristen und korrupten Persönlichkeiten, sie unterstütze terroristische Gruppen wie den IS oder baue sie gar selber auf. Grosse Probleme bestünden mit Leuten der BLA. Diese vermute er auch hinter dem Übergriff von 2006 und der Entführung der Tochter. Konkret sei sie von der Schule weg entführt worden – der Schulbusfahrer habe gesagt, er, der Beschwerdeführer, müsse sie selber holen, bei der Schule sei sie nicht gewesen und der Direktor habe nicht gewusst, wo sie sei. Die Polizei habe keine Anzeige aufnehmen wollen und gesagt, es gehe sie nichts an respektive er lüge, und ihn für eine Nacht eingesperrt. Die Tochter habe nur spärlich über das Erlebte berichtet. Sie seien das Ziel von Angriffen, weil sie Schiiten seien und die Angreifer nicht wollten, dass sie zur Schule gingen. Das eingereichte Warnschreiben habe er ganz neu erhalten. Das habe nicht nur seine Familie bekommen, sondern andere auch. In der Regel setzten «sie» solche Drohungen auch um, weshalb die Kinder Angst bekommen hätten und nicht mehr zur Schule gegangen seien. Das eine Attentat, das er erlebt habe, habe am Opferfest 2013 stattgefunden. Er sei nicht zum Gebet gegangen, weil er das Grab seines Vaters besucht habe. Als die Menschen nach dem Gebet nach draussen gekommen seien, hätten sich Selbstmordattentäter unter die Menge gemischt, geschossen und sich in die Luft gesprengt. Er habe Pakistan am 1. August 2015 verlassen. Er habe nicht gewusst, was zur eigenen Sicherheit zu unternehmen wäre, ausser, das Land zu verlassen und den Kindern anzuraten, nicht zur Schule zu gehen, wenn die Sicherheitslage schlecht sei. Eine Möglichkeit, andernorts in Pakistan in Sicherheit zu sein, sehe er nicht – die Regierung stehe mit diesen Leuten in Verbindung, man hätte sie überall in Pakistan identifizieren können. Seine Frau und seine Kinder könnten sich infolge seiner Ausreise nicht frei bewegen. Seine Frau sei mit der Ausreise einverstanden gewesen, sonst

E-1305/2019 wäre sie ja nun auch verwitwet. Zwei Brüder wohnten im selben Haus, der eine betreibe einen Laden in der Nähe und kaufe dafür im Bazar ein – er, der Beschwerdeführer, rechne damit, er riskiere sein Leben. Der andere Bruder mache nichts. Der Bruder in Saudi-Arabien schicke Geld. Auf seine Pilgerreisen in den Iran angesprochen, die er an der BzP, nicht aber an der Anhörung erwähnt hatte, führte er aus, es habe sich – anders als beim Arbeitsaufenthalt der Jahre 1998 bis 2000 – nicht um einen Aufenthalt gehandelt, er habe da nicht im Iran gelebt. Entgegen dem Protokoll habe er nach der Geburt nicht in E._______ gelebt, er habe dergleichen nicht gesagt. Auch sei er nur einmal für einen Monat in Afghanistan gewesen, um die Tante zu begleiten und das Ackerland seines Vaters (das die Mutter evtl. nach dessen Tod verkauft habe) zu sehen – nicht zweimal, sie seien zu zweit gewesen. Die Ausreise habe er mit der einen Tochter unternommen, welche entführt worden sei. Sie seien mit einem einmonatigen Visum in den Iran ausgereist. Das Visum sei nur über einen Karawanen-Veranstalter erhältlich gewesen. Dort seien sie einen Monat geblieben, eine Schwester von ihm lebe dort. Er habe dann Kontakt mit Belutschen aufgenommen, die gegen Bezahlung Leute in die Türkei brächten. Als Beweismittel legte er ein Drohschreiben vor (Beweismittel [BM] 15), daneben seine pakistanische Identitätskarte (BM 14) und Kopien diverser amtlicher Dokumente: seines pakistanischen Passes (BM1), des pakistanischen und afghanischen Passes und der Identitätskarte seiner Ehefrau (BM 2-4), des pakistanischen Passes seiners Sohnes (BM 5), der afghanischen Tezkara seines Vaters (BM 6), der pakistanischen Identitätskarten seiner Eltern (BM 7), Wohnsitzbestätigung und Totenschein des Vaters (BM 8 f.), pakistanische Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seines Sohnes (BM 10 f.), Registrierungs- Wohnsitz- und Heiratsbestätigungen (BM 12 f.). D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019, eröffnet am 13. Februar 2019, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositiv, Ziff. 1), und lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 2). Sie wies die Beschwerdeführenden weg (Ziff. 3), setzte ihnen – unter Androhung des Vollzugs unter Zwang – eine Ausreisefrist (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5).

E-1305/2019 E. Mit Eingabe vom 15. März 2019 liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde führen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG (SR 142.31, in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012, AS 2013 4375, 4384) gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. April 2019 und reichten am 23. September 2019 unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1305/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung; Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung des angefochtenen Entscheides oder der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderung an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-1305/2019 dabei ständiger Praxis Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Anforderungen an das Glaubhaftmachen seien nicht erfüllt. Sie schliesst dies zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu seiner Biographie gemacht habe; insbesondere seine Angaben zu Geburtsort, Wohnorten und Auslandaufenthalten seien widersprüchlich und die Erklärungsversuche nicht nachvollziehbar (angefochtener Entscheid, Ziff. II.1). Sodann habe er wesentliche Vorbringen, die auch nicht blosse Konkretisierungen von bereits Ausgeführtem gewesen seien, erst in der Anhörung vorgetragen. In der BzP habe er namentlich auf die allgemein dramatische Situation für die Schiiten, Selbstmordanschläge und darauf, dass Hazaras immer wieder auf offener Strasse verprügelt würden (er selbst jedoch nicht), verwiesen. Erst in der Anhörung habe er ausgeführt, die Hazara hätten sich der feindseligen Stimmung wegen nicht frei bewegen können, er habe Angst um seine Kinder gehabt, die aufgrund der Situation die Schule nicht hätten besuchen können. Auch solle er 2006 auf einer Motorradfahrt von J._______ nach I._______ von bewaffneten Männern angehalten und mit einem Messer verletzt worden sein und seine Tochter sei einmal für zwei Tage von Unbekannten entführt worden. Diese Vorfälle seien in der BzP unerwähnt geblieben, dort habe er als schlimmste Ereignisse die Bombenattentate erwähnt, deren Zeuge er gewesen sei, aber keine solch einschneidenden Übergriffe. Diese erschienen folglich als nachgeschoben (Ziff. II.2). Die Dokumente schliesslich, welche sich auf geplante terroristische Anschläge auf Hazaras in Quetta und das Dispositiv der Sicherheitsbehörden bezögen, beträfen vorab die allgemeine Sicherheitslage und hätten nur am Rand Bezug zu seinen persönlichen Problemen (Ziff. II.3). Selbst wenn die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllt wären, sei festzuhalten, dass die Lage der Hazara in Quetta wohl problematisch sein möge. Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Annahme einer Kollektivverfolgung seien im Falle der Hazara nach der geltenden Rechtsprechung jedoch nicht erfüllt; die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie alleine stelle keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde fest, er habe zwar das Dorf E._______ in Afghanistan als Geburtsort angegeben, seine pakistani-

E-1305/2019 sche Staatsangehörigkeit und seinen pakistanischen Wohnort aber offengelegt – er habe weder die afghanischen Wurzeln noch die pakistanische Staatsangehörigkeit verheimlichen wollen. Die irrtümliche Angabe eines afghanischen Ursprungsortes hänge mit dem Dolmetscher der BzP zusammen. Dieser sei ethnischer L._______ und Sunnit (zwischen den L._______ und den Hazara bestehe ein ethnisch-religiöser Konflikt) und habe im Gespräch geäussert, Hazara stammten generell aus Afghanistan. Die Vernehmung sei sodann in Farsi und nicht in Dari (der Muttersprache des Beschwerdeführers) durchgeführt worden; Übersetzungsprobleme seien gerügt, aber nicht protokolliert worden (Beschwerde, Ziff. 3.1.1). Entgegen der Interpretation einer Aussage (Anhörung, F32) durch die Vorinstanz habe er nicht angegeben, in J._______ geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach Quetta gezogen zu sein – J._______ sei ein Quartier Quettas, innerhalb dessen die Familie umgezogen sei (Ziff. 3.1.2). Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung seien konsistent mit den eingereichten Beweismitteln. Aus der Ausweissituation seiner Eltern und seiner Geburtsurkunde ergebe sich, dass sich seine Eltern in Pakistan kennengelernt hätten und er dort geboren sei. Letztlich sei sein Geburtsort aber von geringer Bedeutung – er habe die Staatsangehörigkeit Pakistans, habe dort gelebt, seine Kernfamilie lebe noch immer dort, zu den Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt (Ziff. 3.1.3). Der Widerspruch bezüglich der Anzahl Reisen sei ein Übersetzungsproblem und überdies unbedeutend (Ziff. 3.1.4). Der Widerspruch bezüglich der Aufenthalte im Iran – in der BzP sei von vier Pilgerreisen, in der Anhörung von einem Arbeitsaufenthalt von 1998-2000 die Rede gewesen – gründe offensichtlich in der Schwierigkeit, sich in der gedrängten BzP auf die wichtigsten Eckpunkte zu fokussieren. Es sei jedenfalls nicht darum gegangen, etwas zu verheimlichen. Überdies habe es eine Unklarheit bezüglich des Begriffs «Aufenthalt» gegeben (Ziff. 3.1.5). Zusammengefasst vermöge die Vorinstanz seine Erklärungen in der Anhörung nicht zu entkräften, die geltend gemachten Widersprüche seien nicht gravierend und beträfen nicht die fluchtrelevanten Vorbringen – die Vorinstanz verliere sich in Begleitumständen, die Widersprüche muteten «gesucht» an. Die Angaben zu erlittenen Verfolgungshandlungen, Herkunft, Lebensumständen und Familienverhältnissen seien detailliert ausgefallen, seine Glaubwürdigkeit gegeben (Ziff. 3.1.6 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll werde ersichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, die ständige Bedrohung der Hazara – und im besonderen seiner Familie – durch die lokale Bevölkerung als zentralen Asylgrund angebe: Er

E-1305/2019 habe berichtet, wie er um das Leben der Familie fürchte, wie die Bewegungsfreiheit auf Schutzzonen eingeschränkt sei und die Kinder nicht zur Schule gehen könnten, aber auch, dass nur aus finanziellen Gründen nicht die ganze Familie geflohen sei. Den Ausschlag zur Flucht hätten die miterlebten Anschläge gegeben. Den selbst erlebten Angriff im Jahr 2006 – neun Jahre vor der Anhörung – habe er nicht als spezifisch fluchtauslösendes Ereignis benannt. Die Summe aller Ereignisse und die Angst um sein Leben und das der Familie hätten zur Flucht gezwungen. Das habe er so auch in der BzP berichtet. Dass in der BzP einzelne Ereignisse ausgelassen würden, gehöre zu deren Wesen. Schliesslich würden die Gesuchsteller auch angehalten, sich kurz und summarisch zu äussern (Ziff. 3.2.3 [1]). Seine Aussagen zu den erlittenen asylrelevanten Nachteilen seien substantiiert, schlüssig und kohärent zu den aktuellen Länderinformationen; Für die Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er jenes Kind mitgenommen habe, das am meisten gelitten habe. Die Vorinstanz vermöge die Glaubwürdigkeit nur durch gesuchte und aufgelöste Widersprüche anzuzweifeln – diese sei jedoch sowohl hinsichtlich des erlittenen Übergriffes und der Entführung der Tochter gegeben, diese seien nicht nachgeschoben, sondern «zumindest ansatzweise erwähnt» gewesen (Ziff. 3.2.3 [2], 3.2.4). Überdies hätte die Vorinstanz die verspäteten, aber qualifizierten Vorbringen gestützt auf Art. 32 VwVG berücksichtigen müssen (Ziff. 3.2.3 [3]). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe der vorgelegte Drohbrief und das Schreiben der Polizei sehr wohl in einem Bezug zu seinen Problemen, sei er doch spezifisch bei seinem Wohnhaus eingeworfen worden – und die in Quetta verbliebene Familie sei denn auch verängstigt. Das Schreiben der Polizei belege sodann die Sicherheitslage und die Unfähigkeit des pakistanischen Staates zur Schutzgewährung (Ziff. 3.3). Entgegen der Vorinstanz respektive der von ihr zitierten, nicht mehr der aktuellen Lage entsprechenden, Rechtsprechung, müsse für die Hazara in Quetta von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden, jedenfalls ausserhalb gegebener Schutzzonen, welche indessen ohnehin einer Ghettoisierung gleichkämen (Ziff. 3.4.1). Damit sei er bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara ethnisch-religiös motivierter Verfolgung durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Diese habe er bereits am eigenen Leib zu spüren bekommen: Durch den selbst erlebten Übergriff, die Entführung seiner Tochter und die Augenzeugenschaft von Attentaten und unmotivierten Verprügelungen. Somit lägen auch persönlich erlittene Verfolgungsmassnahmen vor (Ziff. 3.4.2). Schliesslich bestünden seitens des pakistanischen Staates weder Schutzwille noch Schutzfähigkeit zugunsten der Hazara. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung und habe er auch eindringlich geschildert (Ziff. 3.4.3).

E-1305/2019 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsyIG. Die angeführten Widersprüche seien, soweit überhaut relevant, entkräftet. Die Vorinstanz rücke das Vorliegen von Widersprüchen gegenüber den Erfordernissen der Substantiiertheit, Schlüssigkeit und Plausibilität in den Vordergrund. Schliesslich erkläre auch die Dauer zwischen BzP und Anhörung Unterschiede in den Vorbringen (Ziff. 4.1). Die Vorinstanz verletze Art. 3 AsylG, indem sie ihm und seiner Tochter die Flüchtlingseigenschaft abspreche. Sie hätten glaubhaft dargelegt, als Hazara und Schiiten in Quetta gezielter ethnisch-religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt zu sein, die sie auch am eigenen Leib erfahren hätten. Überdies könne an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf das Urteil BVGE 2014/32 stütze und im Falle der Hazara in Quetta eine Kollektivverfolgung verneine, nicht festgehalten werden. Aufgrund der – im Einzelnen dargestellten – Quellenlage sei zum aktuelleren Wissensstand das Vorliegen einer Situation der Kollektivverfolgung zu bejahen. Die gegenteilige Annahme der Rechtsprechung sei letztlich einzig Folge des Umstandes, dass sich die Hazara zu ihrem Schutz faktisch selbst gettoisierten – andernfalls würden die Übergriffe das für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderliche Ausmass erreichen (Ziff. 4.2). 3.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid, in dem die biographischen Widersprüche aufgezeigt seien. Zwar sei die doppelte Staatsbürgerschaft tatsächlich transparent gemacht worden, es sei aber nicht einleuchtend geklärt, wie es zur Falschangabe betreffend die Kindheitsjahre in Afghanistan gekommen sei, habe er, der Beschwerdeführer, diese Angaben in der BzP doch sogar auf Nachfrage bestätigt. Zwar möge diese nicht direkt entscheidrelevant sein, die Asylvorbringen müssten aber mit den biographischen Angaben in Einklang stehen und es müsse auf die Korrektheit und Wahrheit der gemachten Angaben vertraut werden können. Vorliegend entstünden so erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit; zudem seien zentrale Asylvorbringen erst an der Anhörung oder in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden. Bezüglich der Übersetzung habe der Beschwerdeführer bestätigt, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben, die Angaben zu den Kindheitsjahren seien – wie sich aus dem Kontext der BzP ergebe – jedenfalls auch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärbar. Solche würden überdies im Regelfall protokolliert. Über Herkunft und Religionszugehörigkeit der dolmetschenden Personen werde keine Auskunft erteilt. Bezüglich der nachgeschobenen

E-1305/2019 Asylgründe verweist die Vorinstanz sinngemäss auf den angefochtenen Entscheid. 3.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz messe der Frage des Geburtsortes ein zu grosses Gewicht bei; es sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, inklusive der Beweismittel, und nicht ein einzelner Widerspruch zu würdigen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht etwa zentrale Elemente der Asylgründe an der BzP weggelassen, sondern bereits damals summarisch zu den Fluchtgründen ausgesagt. Bezüglich der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher greife die allgemein gehaltene Argumentation der Vorinstanz zu kurz. Die schlechte Kommunikation mit dem Dolmetscher sei ausdrücklich gerügt worden. Es könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet – oder mit dem Hinweis auf eine Sensibilisierung er Befrager zu diesem Problemfeld abgetan – werden, wenn dies nicht protokolliert sei. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Dolmetschers habe sich im (in diesem Punkt bezeichnenderweise nicht protokollierten) Gespräch ergeben. Und schliesslich sei bekannt, dass Protokolle auch bei grossen Verständigungsproblemen unterzeichnet würden. Zu widersprechen sei der Vorinstanz, insoweit sie das Fehlen einer Schilderung persönlicher Erlebnisse an der BzP bemängle, denn der Beschwerdeführer habe von Beginn weg die Situation geschildert, wie sie sein Leben einschränke, und auch berichtet, wie er Augenzeuge von Attentaten geworden sei. Die summarische Form entspreche dem Charakter der BzP. 3.5 Die Eingabe vom 23. September 2019 enthält keine im Asylpunkt relevanten Ausführungen. 4. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen, soweit sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen vermögen und die Vorinstanz folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Weder die Entgegnungen in der Beschwerde noch die angerufenen Beweismittel vermögen zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Im Grundsatz kann im Asylpunkt auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist was folgt zu bemerken: 4.1 Die im angefochtenen Entscheid angeführten Widersprüche zu biographischen Angaben sind für den Asylpunkt an sich wohl nicht von direkter Bedeutung, vermögen aber ein Bild von der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf

E-1305/2019 hinzuweisen, dass Fluchtgründe in der Regel mit der Biographie verwoben sind und folglich auch mit diesen ein stimmiges Bild abgeben sollen, um wiederum die Schilderung der Fluchtgründe glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Widersprüche, die sich um Aufenthalte im Iran und in Afghanistan drehen, haben unterschiedliches Gewicht. Auf die Frage, ob er schon mal im Ausland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, er sei vier Mal im Iran auf Pilgerreise gewesen (BzP 2.04). An der Anhörung kam er in der freien Rede zu seiner Biographie auf einen Arbeitsaufenthalt im Iran zu sprechen (Anhörung, ab F32), nicht aber auf die Pilgerreisen. Darauf angesprochen, rechtfertigte er sich damit, es habe sich bei den Pilgerreisen nicht um einen Aufenthalt gehandelt. Diese Frage kann als untergeordneter Natur offenbleiben. Nicht erklärbar ist dagegen, weshalb anlässlich der BzP vier Pilgerreisen erwähnt wurden, nicht aber ein zwei Jahre dauernder Arbeitsaufenthalt, der zudem bereits als Flucht aufgrund der schlechten Sicherheitslage (und der daraus folgenden Arbeitslosigkeit) dargestellt wird (Anhörung, F32, F64). Betreffend Afghanistan kann als wiederum untergeordneter Punkt offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach dem Kindesalter zweimal oder nur einmal (aber zu zweit) dorthin reiste. Der Widerspruch in der Frage, ob er in Pakistan geboren wurde (Anhörung) oder in Afghanistan, wo sich die Familie noch sechs Jahre aufgehalten habe (BzP), beschlägt dagegen eine längere und nicht unwesentliche Periode in der Biographie. Während die Zahl der späteren Reisen noch mit einer Unklarheit erklärt werden könnte, liegt hier ein offener Widerspruch vor. Die Darlegungen, wie es in der BzP zu den (laut dem Beschwerdeführer) falschen Angaben gekommen sein soll, überzeugen nicht. Der Ort E._______ im Distrikt G._______ als Geburts- und Wohnsitzort kommt in nicht weniger als drei Antworten der BzP vor (BzP 1.07, 2.01, 2.02; auch als Geburtsort der Ehefrau: 1.14). Bei der ersten Gelegenheit wird der Ort als Antwort auf die Frage nach dem Geburtsort protokolliert. Selbst wenn der Dolmetscher von Vorurteilen über die Hazara erfasst sein sollte, ist unerklärlich, wie er auf genau dieses Dorf (des jedenfalls jenes wäre, wo die Familie über Land verfügt resp. verfügte, Anhörung F102) kommen sollte respektive wie er darauf käme, die Familie sei nach sechs Jahren nach Quetta gezogen (der Umzug innerhalb J._______ gemäss Anhörung wäre nach vier Jahren erfolgt, F31). Gemäss Protokoll wurde die BzP in Dari gedolmetscht und rückübersetzt (wie die Anhörung auch), der Beschwerdeführer bestätigte zweimal, den Dolmetscher gut zu verstehen, und unterzeichnete das Protokoll vorbehaltlos. Eine Motivlage, weshalb Befrager und Dolmetscher in all diesen Punkten falsch übersetzen

E-1305/2019 oder protokollieren sollten, ist nicht erkennbar. Auch, als er in der Anhörung darauf angesprochen wurde, ob er eine falsche Angabe (die Zahl der Afghanistan-Reisen) bei der Rückübersetzung nicht bemerkt habe, erwähnte er keine Probleme im Zusammenhang mit der Übersetzung (Anhörung F106) – selbst wenn in der BzP tatsächlich eine Rüge zur Übersetzertätigkeit nicht protokolliert wäre, ist kaum davon auszugehen (und auch nicht behauptet), dies sei bei expliziter Nachfrage an der Anhörung auch geschehen. 4.2 Was die Frage der Fluchtgründe angeht, überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er zentrale Elemente erst an der Anhörung erwähnte, nicht aber schon an der BzP, nicht. Insbesondere greift die Darstellung zu kurz, er habe die Sicherheitslage ja nicht in allgemeiner Art, sondern klar auf seine Beeinträchtigungen fokussiert geschildert und sich im Übrigen wie gefordert summarisch kurz gefasst. Das mag eine Erklärung für den sehr knappen freien Bericht (BzP, 7.01) sein, erklärt aber nicht, weshalb er diese Angaben bei der Beantwortung gezielter Ergänzungsfragen nicht vortrug (BzP, 7.02). So wurde der Beschwerdeführer explizit gefragt, ob er denn selber auch «jemals» verprügelt worden sei, was er verneinte. Er führte vielmehr an, er habe Angst, dass ihm «sowas» – lebensgefährlich verprügelt zu werden – auch passieren werde. Den angeblichen lebensgefährlichen Übergriff von 2006 liess er an dieser Stelle unerwähnt. Auf die Frage, was das Schlimmste gewesen sei, was ihm persönlich in Pakistan passiert sei, erwähnte er die Augenzeugenschaft an zwei Attentaten. Dass sein eigenes Kind entführt und er darauf willkürlich in Haft genommen worden sei, erwähnte er an dieser Stelle nicht. Auch verneinte er die Frage explizit, ob er jemals «verhaftet, angeklagt oder verurteilt» worden sei. Wie sich der protokollierte Verlauf der BzP darstellt, hatte der Beschwerdeführer – dem summarischen Charakter der BzP zum Trotz – ausreichend Gelegenheit und auch Aufforderung, diese angeblichen Fluchtgründe zu platzieren. 4.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit keine konkret gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, welche über die allgemeine Sicherheitslage, wie sie sich für Hazara in Quetta darstellt, hinausginge. Im Übrigen ist weder durch die Vorinstanz in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführenden Hazara schiitischen Glaubens sind, noch sieht sich das Gericht dazu veranlasst, daran zu zweifeln.

E-1305/2019 4.4 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, zum heutigen Zeitpunkt müsse von einer Kollektivverfolgung von in Quetta lebenden Hazara ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in BVGE 2014/32 eingehend mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinander. Es gelangte zum Schluss, dass diese zwar häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen würden. Die Zahl der Verfolgungshandlungen sei aber nicht genügend, um eine Kollektivverfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe annehmen zu können (BVGE 2014/32 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung seither wiederholt bestätigt (zuletzt mit Urteil D-121/2018 vom 31. Juli 2020 E. 6.5; vgl. auch Urteil E-4199/2018 vom 14. Juli 2020 E. 5.1 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Quellenlage ist insbesondere nicht aktueller als im Urteil D-2282/2018 vom 5. April 2019, in welchem sich das Gericht mit dem Sachvortrag desselben Rechtsvertreters wie vorliegend auseinandersetzte (vgl. Urteil D-2282/2018 E. 5.5) und eine Neubeurteilung der Praxis ablehnte. Dazu besteht auch vorliegend kein Anlass. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne der Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1305/2019 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (angefochtener Entscheid, Ziff. III.1). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-1305/2019 müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 6.4.1.1 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art auf die herrschende politische Situation im Heimatstaat. Im Übrigen ergäben sich weder besondere Umstände noch individuelle Gründe, die auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, weise zwar nur geringe Schulbildung aber langjährige Arbeitserfahrung auf. Auch habe er (wenn auch mit Unterstützung eines Bruders) die Ausreise zu finanzieren vermocht. Er verfüge in der Heimat über ein intaktes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn zu unterstützen vermöge (Ziff. III.2). 6.4.1.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit bestehe gestützt auf die Rechtsprechung ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Unzumutbarkeit sei aufgrund der konkreten Lage der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund dieser Indizienlage gegeben: Es habe konkrete Angriffe gegeben, es würden weiter Drohbriefe zugestellt, der Beschwerdeführer habe keiner geregelten Arbeit, die Beschwerdeführerin nicht der Schule nachgehen können. Das Beziehungsnetz sei wirtschaftlich nicht tragfähig. Nicht beachtet habe die Vorinstanz sodann das Kindeswohl, wozu sie aber die Rechtsprechung verpflichte (D- 6993/2015 vom 6. Februar 2019, E. 6.6 ff.). Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz eingeschult und integriert. Insbesondere der Schulbesuch

E-1305/2019 wäre ihr in der Heimat nicht möglich und sie müsste unter Umständen leben, die dem Kindeswohl nicht gerecht würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auf der Grundlage der Rechtsprechung (Urteil des BVGer E- 4269/2013 vom 25. November 2014 E. 9.5) zu verneinen (Beschwerde, Abschn. 4.3.2) 6.4.1.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die pakistanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, der den grössten Teil eines Lebens in Pakistan verbracht habe. Nach dreieinhalb Jahren in der Schweiz sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Daran ändere der Schulbesuch der Beschwerdeführerin nichts. Die Wiedervereinigung mit Mutter und Geschwistern sei aus Optik des Kindeswohls höher zu gewichten als der Schulbesuch. 6.4.1.4 Die Beschwerdeführenden bemängeln in ihrer Replik, dass die Vorinstanz weiterhin das Alter der Beschwerdeführerin ausser Acht lasse. Die Zumutbarkeit sei anhand von Art. 83 Abs. 4 AIG zu prüfen; die Wiedervereinigung mit Mutter und Geschwistern sei kein Argument, wenn sie zu einer Lebensgefährdung führe. Weiter weisen die Beschwerdeführenden auf die Berichterstattung zu einem aktuellen Selbstmordanschlag gegen die Minderheit der Hazara hin, den sowohl die Taliban wie auch der IS für sich reklamiert hätten. 6.4.1.5 Mit der Eingabe vom 23. September 2019 wird die Bedeutung der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz betont. Es wird eine Bestätigung der zuständigen Schulleitung beigelegt. 6.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass eine Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

E-1305/2019 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilenden Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1). 6.4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). 6.4.4 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ethnische Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Er-

E-1305/2019 gebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4; mit Blick auf die hier im Zusammenhang mit der Frage der Kollektivverfolgung vorgetragene Quellenlage bestätigt mit Urteil des BVGer D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6.1-6.3). 6.4.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt. Ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Falle des Kindes zu bejahen, so sind die Eltern respektive das anwesende Elternteil, auf deren Unterstützung das Kind angewiesen ist, in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG), aber unter Vorbehalt der Ausschlussgründe des Art. 83 Abs. 7 AIG, ebenfalls vorläufig aufzunehmen (Urteil des BVGer D- 6993/2015 E. 6.5 m.w.H. und E. 6.8, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

E-1305/2019 6.4.6 Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung, soweit sie sich mit dem Wegweisungsvollzug befasste, die vorstehend (E. 6.4.4 und 6.4.5) dargestellten Aspekte ausser Acht. Dies beschlägt die Ermittlung des Sachverhalts, dessen Würdigung und die Begründung. 6.4.6.1 Bezüglich des Beschwerdeführers begnügte sich die Vorinstanz mit allgemeinen Ausführungen zu seiner Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und -erfahrung und zum familiären Netz des Beschwerdeführers. Sie überging dabei, dass gemäss der Praxis im Falle der Hazara in Pakistan respektive Quetta bereits die ethnische und religiöse Zugehörigkeit ein Gefährdungsindiz darstellt und vor diesem Hintergrund zu fragen, zu prüfen und zu begründen ist, ob ein zusätzliches, sich aus der Situation des Beschwerdeführers ergebendes Gefährdungsindiz vorliegt (vgl. Urteil des BVGer E- 2479/2015 E. 6.4.2). Sie konnte diese Fragestellung nicht einfach deshalb, weil sie die Asylvorbringen – wenn auch nach Auffassung des Gerichts zu Recht – als nicht glaubhaft erachtete, stillschweigend übergehen. 6.4.6.2 Schwerer wiegt jedoch, dass die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung gänzlich übergeht. Sie trifft hierzu keinerlei Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung und verliert in ihrer Begründung kein Wort zu deren Beurteilung. Die Vorinstanz hat in dieser zentralen Frage ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung (vorne, E. 6.4.3) und zur Begründung ihres Entscheides – und damit den grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden (vorne, E. 6.4.2) – verletzt. Der pauschale, eher der Laienpsychologie zuzuordnende, Hinweis in der Vernehmlassung auf den Aspekt der Wiedervereinigung mit Mutter und Geschwistern und die ohne tatsächliche Grundlage in den Raum gestellte Vermutung, aufgrund der Aufenthaltsdauer liege keine fortgeschrittene Integration vor, vermögen diese Unterlassung nicht zu kompensieren. 6.4.6.3 Das rechtliche Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Angesichts der Schwere der Verletzung kommt eine Heilung im (das Verfahren andernfalls endgültig abschliessenden) Rechtsmittelverfahren nicht in Frage (vgl. statt Vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H; SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 23 zu Art. 29 VwVG). 6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an

E-1305/2019 die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). Insbesondere rechtfertigt sich ein Rückweisungsentscheid, wenn die Vorinstanz zu Unrecht keinen Beweis abgenommen hat und die betroffene Partei ohne Rückweisung um die Möglichkeit gebracht würde, die Tatsache vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition geltend zu machen oder ihr der Rechtsmittelweg unzulässig verkürzt würde. Schliesslich ist die Sache bei schwerer Verletzung von Verfahrensrechten, die nicht vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann, zurückzuweisen. Im Regelfall gilt dies aufgrund dessen formellen Charakters für Verletzungen des rechtlichen Gehörs (WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Rz. 17 f. zu Art. 61 VwVG; CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 61 VwVG). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Situation des Beschwerdeführers unter falschem Blickwinkel und die der Beschwerdeführerin gar nicht geprüft. Es sind zur Erstellung des Sachverhalts weitere Abklärungen zu treffen, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Auch geht unter den gegebenen Umständen – unterlassene Sachverhaltsermittlung, schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht an, den Rechtsmittelweg der Beschwerdeführenden zu verkürzen. 6.6 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und dem dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismittel, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E-1305/2019 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Unterliegt sie teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des BVGer A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 14.1, m.w.H.). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführenden unterliegen insoweit, als sie die Aufhebung und Änderung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 beantragen. Bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gelten sie infolge derer Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz als obsiegend. Es ist folglich von je hälftigem Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Den Beschwerdeführerenden wären somit reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.– (50% von Fr. 750.–) aufzuerlegen. Ihnen wurde jedoch mit Verfügung vom 22. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zumal keine erhebliche Besserung der wirtschaftlichen Situation – insbesondere kein Arbeitserwerb des Beschwerdeführers – erkennbar ist, ist vom Fortbestehen der Bedürftigkeit auszugehen. Zudem ist die Beschwerde nach wie vor nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine im Ausmass des Unterliegens gekürzte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Aufwand von 16.37 Stunden auf. Das erscheint als den Verfahrensumständen nicht angemessen, der zeitliche Aufwand ist auf insgesamt 10 Stunden zu kürzen. Die somit auf Fr. 3'311.15 (Honorar Fr. 3'000.–, Auslagen Fr. 74.40, Mehrwertsteuer [7.7% auf Fr. 3074.40=] Fr. 236.75) festzusetzenden Parteikosten sind der Vorinstanz im Umfang von 50%, d.h. Fr. 1'655.60, aufzuerlegen.

E-1305/2019 8.4 Soweit die Beschwerdeführenden unterliegen, haben sie infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Anspruch auf Übernahme der übrigen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 VGKE). Über den anwendbaren Kostenrahmen der amtlichen Vertretung wurden sie mit der Verfügung vom 22. März 2019 informiert. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'224.75 (Honorar Fr. 1'100.– [5 Stunden zu Fr. 220.–], Auslagen Fr. 37.20 [50% von Fr. 74.40], Mehrwertsteuer Fr. 87.55 [7.7% von Fr. 1'137.20]) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1305/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'655.60 auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'224.75 ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Thomas Bischof

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