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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 E-1304/2016

9. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,361 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1304/2016

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).

E-1304/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihm von Italien ein vom (…) 2015 bis (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, aus Guinea zu stammen und sein Heimatland Ende Oktober 2015 verlassen zu haben. Er sei nach Senegal gereist und nach einem Aufenthalt von etwa einem Monat mit einem von einem Schlepper organisierten italienischen Visum auf dem Luftweg über Marokko (B._______) nach Italien gelangt. Er habe eine Nacht in Mailand verbracht und sei am darauffolgenden Tag, dem 29. November 2015, in die Schweiz eingereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen; da er etwas französisch sprechen könne, ziehe er es vor, in der Schweiz zu bleiben. D. Am 16. Dezember 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Anfrage blieb unbeantwortet. E. Mit – am 26. Februar 2016 eröffneter – Verfügung vom 22. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-1304/2016 F. Mit Eingabe vom 1. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-1304/2016 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit dem CS-Vis habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein befristetes Visum ausgestellt worden sei. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asylund Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 17. Februar 2016 an Italien übergegangen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen

E-1304/2016 würde. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, weil er dort keine Existenz aufbauen könne; in Italien müssten Asylsuchende auf der Strasse leben. Zudem habe er starke Schmerzen (…). Er habe (…) Verletzung, die dazu führe, dass er (…),(…). Er habe deswegen einen Arzt aufgesucht, der ihm bestätigt habe, dass er dringend eine Operation benötige. Er wisse, dass er in Italien keine Hilfe bekomme, und bitte darum, ihm die notwendige medizinische Behandlung zu ermöglichen. 5. 5.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 2. November 2015 bis 2. Mai 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Entsprechend gab der Beschwerdeführer an, im November 2015 mit einem von einem Schlepper organisierten italienischen Visum von Senegal nach Italien gereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Dezember 2015 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, ist unbeachtlich. 5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E-1304/2016 5.2.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinen lediglich pauschalen Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Italien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er unterlässt es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in seinem Fall die italienischen Behörden das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht ersichtlich. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Es bestehen auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für die Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-1304/2016 und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gibt erstmals auf Beschwerdeebene an, er habe Schmerzen (…), weshalb ihm ein Arzt bestätigt habe, dass er eine Operation benötige. Er substanziiert dieses Vorbringen allerdings nicht und hat kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht. Die vorgebrachten Schmerzen sind demnach jedenfalls nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), zumal der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. A3/12 S. 9). Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 6. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-1304/2016 weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1304/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

E-1304/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 E-1304/2016 — Swissrulings