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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2021 E-1303/2021

26. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,087 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1303/2021

ir Urteil v o m 2 6 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (…).

E-1303/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 26. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 4. März 2021 zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Mai 2011 in Luxemburg und am 1. August 2019 in den Niederlanden registriert wurde und dort um Asyl ersucht hatte. B. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 3. März 2021 die Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Niederlande, nach Deutschland oder Luxemburg, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, kein Problem mit diesen Zuständigkeiten zu haben. Er habe sich seit 2004 in Europa in verschiedenen Ländern zu Erwerbszwecken aufgehalten. D. Das SEM ersuchte die niederländischen Behörden am 10. März 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (take back). Die niederländischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-VO am 15. März 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 16. März 2021 – eröffnet am 19. März 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung in die Nie-

E-1303/2021 derlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Rechtsvertretung erklärte am 19. März 2021, ihr Mandat niederzulegen (Art. 102h Abs. 4 AsylG). G. Mit Beschwerde vom 23. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. H. Am 24. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

E-1303/2021 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Zunächst kann festgehalten werden, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde nicht begründet wird. Verfahrensrechtliche Mängel, welche eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz gebieten würden, ergeben sich auch aus den Akten nicht. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-1303/2021 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4. Im Rahmen eines – wie vorliegend – sogenanntes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6. Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, selbst wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung

E-1303/2021 «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. Die niederländischen Behörden haben innert Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt hat. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-VO vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auch nicht in Frage zu stellen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Asylgesuch sei in den Niederlanden bereits abgelehnt und nicht richtig geprüft worden. Er laufe daher bei einer Wegweisung in die Niederlande Gefahr, dass er in sein Heimatland weggewiesen werde. In den Niederlanden sei es ihm schlecht gegangen, weil er nicht habe arbeiten können, vom Staat finanziell abhängig gewesen sei und in einer sehr schlechten Unterkunft gelebt habe. 7.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des niederländischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-VO entnehmen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des zwingenden oder humanitären Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 7.3.1. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie deren Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in den Niederlanden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Niederlande die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben, anerkennen und schützen.

E-1303/2021 7.3.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die niederländischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in den Niederlanden rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass selbst ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würden. Das Prinzip der Überprüfung eines Aylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Der Beschwerdeführer verfügte im Übrigen über eine bis zum 15. August 2020 in den Niederlanden gültige Aufenthaltsbewilligung. 7.4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung in die Niederlande angeordnet. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65. Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-1303/2021 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

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E-1303/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-1303/2021 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2021 E-1303/2021 — Swissrulings