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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 E-1303/2015

18. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,193 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1303/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).

E-1303/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess mit ihrer Mutter (N […]) und ihrer Grossmutter am 1. April 2013 Syrien. Sie reisten zusammen über den Libanon nach Ägypten. Am 1. März 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf dem Luftweg via die Türkei in die Schweiz. Am 11. März 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten Asylgesuche. Das BFM behandelte die Gesuche separat. Am 14. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte sie am 19. September 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund der regimekritischen Äusserungen und der humanitären Tätigkeiten ihrer Mutter und ihrer Schwester in Syrien der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Ihre Mutter sei eine […wichtige Person in einem staatlichen Betrieb …] gewesen, wo auch ihre Schwester tätig gewesen sei. Der syrische Geheimdienst habe beide Angehörige im Fokus gehabt. Die Mutter sei von ihm mehrfach befragt und bedroht worden. Deshalb sei sie mit ihrer Schwester am 1. November 2012 nach Ägypten ausgereist. Ihre Mutter habe sie nicht begleiten dürfen, weil gegen sie eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Am 12. März 2013 sei die Beschwerdeführerin von Ägypten nach Syrien zurückgekehrt, um ihrer Mutter beizustehen. Die Mutter habe in der Folge durch Bestechung eine 48-stündige Aufhebung ihrer Ausreisesperre erreicht. Dieses Zeitfenster habe genügt, um gemeinsam das Heimatland zu verlassen. Ausserdem habe ihre Familie im April 2012 ihren ursprünglichen Wohnort im Stadtteil B._______ verlassen müssen, weil dieser zunehmend unter die Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) geraten sei und Gefechte stattgefunden hätten. Leute der FSA hätten ihr Haus besetzt, ihre Mutter und ihre Schwester beschimpft und damit gedroht, das Haus anzuzünden. Weiter sei ihr Freund rund fünf Monate nach ihrem Verlassen Syriens zwei Tage lang festgehalten und verhört worden. Gegenstand seines Verhörs seien Personen gewesen, die in Syrien humanitäre Hilfe geleistet hätten. Dabei sei ihr Name gefallen und ihr Auto beschrieben worden. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl.

E-1303/2015 B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 30. Januar 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. März 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 und Ergänzung vom 4. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Entbindung von der Vorschusspflicht) und die amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015 und Kopien der Vollmacht vom 13. Februar 2015, der angefochtenen Verfügung, diverser Auszüge aus dem Internet und des Asylentscheids vom 21. Januar 2015. D. Mit Schreiben vom 3. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-1303/2015 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 3. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für nicht asylrelevant. So würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile

E-1303/2015 keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil diese nicht auf der Absicht beruht hätten, die Beschwerdeführerin gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive zu treffen. Dies gelte namentlich auch für Taten, die von Angehörigen der FSA ausgegangen seien. Obschon diese Leute offenbar Kenntnisse der beruflichen und humanitären Tätigkeiten der Mutter und der älteren Schwester gehabt hätten, seien keine über eine üble Beschimpfung und Hausbesetzung hinausgehenden gezielten Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder deren Angehörigen erfolgt. Weiter handle es sich bei den Drohungen des syrischen Geheimdienstes gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, die auch deren Töchter mitumfasst haben soll, sowie beim Hinweis i.S. Verhörsgegenstand bei ihrem Freund nicht um Vorfälle, die eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Reflexverfolgung erwarten liessen. Sie habe sich in Syrien mit ihren humanitären Tätigkeiten oder wegen des Engagements ihrer Mutter nicht derart stark exponiert. Sie wäre ansonsten von den syrischen Behörden bereits persönlich belangt worden. 4. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch auf eine die Person der Beschwerdeführerin gezielte Verfolgung schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Diese hat denn auch im Vorverfahren ausdrücklich dementiert, in Syrien direkt bedroht worden zu sein (vgl. BzP Ziff. 7.02) oder bei ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien bemerkt zu haben, dass sie persönlich gefährdet gewesen wäre (vgl. SEM-Akten A8 S. 5). Weiter hat sie wiederholt problemlos legal nach Syrien aus- und einreisen können. Auf Beschwerdeebene bringt sie vor, sie stünde als Tochter einer Mutter, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, aufgrund deren regimekritischen und humanitären Aktivitäten selber verstärkt im Fokus syrischer Behörden. Sie würde, da sich ihre Mutter mit ihr illegal ins Ausland abgesetzt habe, bei einer Rückkehr an ihrer Stelle verfolgt werden. Als sich ihre Mutter noch in Syrien aufgehalten habe, habe sie eher davon ausgehen können, dass es lediglich bei verbalen Drohungen gegen ihre Person bleiben würde (vgl. Beschwerde S. 3). Ausserdem müsse sie davon ausgehen, dass sich das Regime an ihr rächen wolle, weil dieses nicht mehr an ihre beiden landesabwesenden Geschwister herankomme, namentlich auch nicht an ihre Schwester C._______, die sich in der Türkei aufhalte und sich oppositionell betätige (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem seien ihr

E-1303/2015 vergleichbare Fälle von gezielten Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes gegenüber Verwandten von Regimegegnern bekannt, die sie mit den eingereichten Internetauszügen dokumentieren könne. Die Beschwerdeführerin schilderte indessen keine konkreten und nachvollziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung ihrer Person hindeuten könnten. Sie ist nicht einmal in der Lage, nachvollziehbar zu präzisieren, inwiefern sie je in Syrien konkret verfolgt worden sein soll, geschweige denn, welche persönlich gegen sie gerichteten Nachteile sie dort erlitten haben soll oder inskünftig zu befürchten hätte. So bleibt es lediglich bei der blossen Behauptung, der Geheimdienst habe ihre Mutter bedroht und dabei auch deren Töchter in seine Drohung miteinbezogen. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils nicht damit zu rechnen hat, lediglich aufgrund ihrer früheren humanitären Tätigkeiten und wegen der blossen Verwandtschaft zur Mutter und zu ihren Geschwistern ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass sie in Syrien nie in einer wichtigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder politischen Rolle in Erscheinung getreten ist. Ausserdem hat sie ihre angeblichen humanitären Tätigkeiten lediglich pauschal schildern können. Dass die von ihr beschriebenen humanitären Dienste eine Verfolgungssituation seitens syrischer Behörden hätten auslösen können, ist nicht glaubhaft. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits in Syrien auf sie aufmerksam geworden wären. Folglich handelt es sich beim geltend gemachten Verhörsgegenstand ihres Freundes (ihr Name, ihr Auto) um eine Schutzbehauptung. Weiter lässt entgegen der Folgerung in der Beschwerde die blosse Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter in der Schweiz nicht den Schluss zu, es drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Reflexverfolgung. Dass sie in der Vergangenheit wegen ihrer Mutter respektive der Schwester bedroht worden sei respektive irgendwelchen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll, wird lediglich behauptet. Die Furcht, künftig Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, ist somit nicht objektiv begründet (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, www.bvger.ch). Weiter ist die Oppositionstätigkeit der Schwester in der Türkei nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden, weshalb auch diesbezüglich kein Hinweis auf eine Reflexverfolgung besteht. Zudem sind die eingereichten Internetberichte zu verfolgten Familienmitgliedern von Regimegegnern (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Beschwerdebeilagen) ohne einen direkten Bezug zur

E-1303/2015 Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Verwandtschaft, weshalb daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Folglich ist ihre Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist.

E-1303/2015 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1303/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-1303/2015 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 E-1303/2015 — Swissrulings