Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1300/2026
Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, und sein Sohn, B._______, geboren am (…), beide aus Afghanistan, beide vertreten durch Vladyslav Hrynevskyi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026 / N (…).
E-1300/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2024 bereits in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am (…) 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 20. März 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 3. April 2025 zu und bestätigten, die Beschwerdeführenden seien am (…) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. A.d Am 10. März 2025 fand die Personalienaufnahme statt (ZEMIS-Direkterfassung). A.e Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gab der volljährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne aufgrund der Lebensumstände nicht nach Griechenland zurückkehren. Wegen des Gebrechens (Anmerkung des Gerichts: […]) seines Sohnes B._______ sei er in Griechenland seiner Auffassung nach nicht ernst genug genommen worden und habe lediglich mit Pflegepersonal, nicht aber mit einem Arzt sprechen können; auch die NGO «BRC» habe ihn an die Unterkunft zurückverwiesen. Infolgedessen habe sein Sohn nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalten und auch der Schulbesuch sei nicht angemessen organisiert worden. Weder staatliche Stellen noch andere Organisationen hätten ihnen Unterstützung oder ausreichende Informationen gewährt. Zudem seien die Lebensbedingungen im Lager schlecht gewesen.
E-1300/2026 A.f Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 10. Februar 2026. A.g Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3 bis 4) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5). A.h Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel ist auf die E. I/10-11 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihnen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (je in Kopie): - Arztbericht der « (…) » vom (…) (Nummerierung gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde; Beilage 4), - Undatierte «Pädagogische Stellungnahme» des (…) (Beilage 4a), - Stellungnahme der Hörberatung (…) vom (…) (Beilage 5), - Schlussbericht der Hörberatung (…) vom (…) (Beilage 6), - Terminbestätigung der (…) des D._______ vom (…) (Beilage 7), - Austrittblatt von (…) vom (…) mit Anhängen (Beilagen 8 und 14), - Untersuchungsbericht der (…) des D._______ vom (…) und (…) (Beweismittel 9), - Medizinische Berichte des « (…) » vom (…) und (…), des «(…)» vom (…) und des «(…)» vom (…) (Beilagen 10 und 11), - Schulpsychologischer Bericht des (…) des Kantons E._______ vom (…) (Beilage 12), - Operationsbericht der (…) vom (…) (Beilage 13), - Kostengutsprachegesuch der (…) vom (…) (Beilage 15).
E-1300/2026 C. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2026 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht einging. D. Mit Eingabe vom 24. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (je in Kopie): - Verlaufsbericht des F._______ des (…) vom (…) (Nummerierung gemäss Beilagenverzeichnis zur ergänzenden Eingabe; Beilage 1), - Stellungnahme der Hörberatung (...) vom (…) (Beilage 2). E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden zusätzlich einen ambulanten Bericht der (…) des D._______ vom (…) ein (in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung, zumal in der Beschwerde nur diesbezüglich Anträge gestellt und materielle Ausführungen gemacht werden, weshalb die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) und 2 (Wegweisung) des vorinstanzlichen Entscheides unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
E-1300/2026 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass die Vorinstanz dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Dieser Einwand der Beschwerdeführenden vermag mit Blick auf die Akten jedoch nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Kindeswohls (und auch der medizinischen Situation des Sohnes des Beschwerdeführers) richtig und vollständig abgeklärt. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-1300/2026 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Angesichts ihrer dortigen Anerkennung als Flüchtlinge und ihrer bis zum (…) 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligungen ist nicht davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland zukünftig eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
E-1300/2026 5.2.3 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. dazu E. 6.5) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer vom E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. das Urteil des
E-1300/2026 BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.2, bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f.). 6.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie mit ihren Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz führte insbesondere aus, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass der Beschwerdeführer (Vater) bereits (…) Tage nach der Schutzgewährung in Griechenland einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die (…) gestellt habe, und zwar mit der Begründung, er benötige einen Reisepass für seinen Sohn. Daraus ergebe sich, dass er gar nicht wirklich beabsichtigt habe, in Griechenland eine dauerhafte Existenz aufzubauen. Auch seine Angaben hinsichtlich der Arbeitsstellensuche seien widersprüchlich ausgefallen, zumal er zunächst gar behauptet habe, es hätte für seinen Sohn angeblich ein Risiko dargestellt, wenn er sich überhaupt um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, später jedoch erklärte, er habe in der Stadt G._______ Geschäfte und eine Fabrik aufgesucht, um nach Arbeit zu fragen. Begünstigend komme hinzu, dass seine guten Englischkenntnisse und seine Berufserfahrung (als […], [..], […] und Mitarbeiter in einer […]) die Chancen auf eine Integration auf dem griechischen Arbeitsmarkt erhöhten. Darüber hinaus könne er hinsichtlich der Wohnungssuche auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Bekannten in Afghanistan zählen. Seinem Sohn sei zudem der Zugang zum öffentlichen Schulsystem gewährsleistet worden, und sowohl die Behörden als auch NGO’s hätten gemäss Akten dessen gesundheitliche Situation sehr wohl berücksichtigt. Gemäss der Website von UNHCR Hellas gebe es an einigen Grundschulen spezialisiertes Personal für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, etwa bei (…). Das griechische Bildungssystem folge dabei dem Grundsatz
E-1300/2026 der Inklusion. Der Beschwerdeführer habe (…) und eine (…) gehabt; sein Sohn habe an (…), (…) und einem (…) gelitten. Am D._______ habe eine zuvor bestehende (…) durch die Einlage von (…) behoben werden können. In Widerspruch zu seinen Behauptungen sei aktenkundig, dass sein Sohn in Griechenland von einer Kinderärztin untersucht und an einen (…)arzt überwiesen worden sei und zusätzlich auch Spitaltermine stattgefunden hätten. Dass sein Sohn lediglich von Pflegepersonal behandelt worden sei, sei daher aktenwidrig. Aus seiner Aussage, es habe keine Anpassung des (…) stattgefunden, ergebe sich im Übrigen, dass er ein solches erhalten habe. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass es ihnen bei einer Rückkehr möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, äusserst vulnerabel zu sein. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es bei den gesundheitlichen Aspekten nicht um derart schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen im Sinne der Rechtsprechung handelt, aufgrund welcher bei den Beschwerdeführenden von äusserst vulnerablen Personen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9 m.w.H.). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt – die sie bereits in Anspruch genommen haben – und eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Belange auch dort möglich wäre. Mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III, S. 13 ff.). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerdebeilagen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten haben und diese in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden (vgl. a.a.O. E. I/10 und E. III, S. 13 ff.). 6.5.1 Der volljährige Beschwerdeführer litt an einer «(…)» ([…]) und gemäss Operationsbericht der (…) vom (…) wurde bei ihm eine «(…)» ([…]) durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass mit der operativen (…) die
E-1300/2026 entsprechenden medizinischen Beschwerden behandelt wurden; ein weiterer medizinischer Handlungsbedarf ergibt sich aus den Akten nicht. Ausserdem geht aus einem Kostenvoranschlag der Praxis für (…) vom (…) hervor, dass aufgrund einer (…) die (…) geplant war (vgl. Beschwerdebeilage 15). Sollte er eine Behandlung der Zähne benötigen, kann diese zweifellos auch in Griechenland erfolgen. 6.5.2 B._______ leidet an einer (…) und einer (…) und besucht die Institution «(…)». Gemäss aktenkundigen Berichten zeigt er eine kontinuierliche Entwicklung seiner sprachlichen, schulischen sowie sozialen Kompetenzen und seine (…) werden fortlaufend an seine Fortschritte und seine Entwicklung angepasst (vgl. Beilagen 1, 2, 4, 4a, 5, 6; Eingabe vom 21. Mai 2026 [Sachverhalt E.]). Ohne seine gesundheitliche Situation zu verkennen, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (…) und (…) keine schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils darstellen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3758/2024 vom 7. Juli 2025 E. 8.6 und D-8469/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7.4.3.4). Es ist klar davon auszugehen, dass die in regelmässigen Abständen empfohlenen Anpassungen des (…) auch in Griechenland vorgenommen werden können, zumal sich aus den Akten ergibt, dass ihm dort bereits ein (…) zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. Beilagen 1, 2; vorinstanzliche Akten […]/-42/4). Weiter geht aus dem Verlaufsbericht des F._______ vom (…) hervor, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde und keine weiteren Termine geplant waren (vgl. Beilage 1, S. 5). Bei allfälligem Behandlungsbedarf können psychologische und psychiatrische Termine ohnehin auch in Griechenland in Anspruch genommen werden (vgl. das Urteil des BVGer D-8469/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7.4.3.4). 6.5.3 Es steht ihnen darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.6 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus der KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. u.v. das Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es
E-1300/2026 ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass B._______ in Griechenland von seinem Vater getrennt werden könnte. Überdies hat das SEM aufgezeigt, dass ihm der Zugang zur schulischen Bildung offensteht und dass es Grundschulen mit spezialisiertem Personal für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gibt. 6.7 Die Beschwerdeführenden haben keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar werden sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen konfrontiert werden. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch überwindbar. Es obliegt ihnen, ihre Rechte (vgl. E. 6.4) bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wie vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Ferner ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland an einen Anwalt wandte, um die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zwecks Erlangung eines Reisepasses für seinen Sohn zu erwirken; dies zeigt, dass er durchaus weiss, wie er seiner Rechtsposition zum Durchbruch verhelfen kann (vgl. act. 4 ID-035; act. 28, F91). Die Beschwerdeführenden müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass sie nach bloss (…) Monat und (…) Wochen nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Vater sich in Griechenland nach der Schutzgewährung überhaupt massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integration bemüht hätte, räumte der Beschwerdeführer doch in der Beschwerde selbst ein, er sei für die Behandlung seines Sohnes in die Schweiz weitergereist (vgl. a.a.O. S. 8). Es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kindsvater um eine – für afghanische Verhältnisse – Person mit überdurchschnittlichem Bildungsgrad (Studium) handelt, er sehr gute Sprachkenntnisse und auch einschlägige Berufserfahrung aufweist, arbeitsfähig ist und in Griechenland vor diesem Hintergrund ohne weiteres einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Aus den Akten geht ferner hervor, dass er während des Aufenthalts
E-1300/2026 in Griechenland auch in der Lage war, seine Bedürfnisse wahrzunehmen sowie die Bedürfnisse seines Sohnes geltend zu machen und hierbei unter anderem auch kinderärztliche und spitalärztliche Sorge in Anspruch zu nehmen. Er war hierbei letztlich sogar in der Lage, für die Wahrnehmung seiner Interessen einen aus eigenen Mitteln finanzierten privaten Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. act. 28, F88 ff). Es ist ihm daher auch künftig in Griechenland möglich, zuständige Instanzen anzulaufen, Bedürfnisse anzumelden und beharrlich geltend zu machen. Ferner geht in Bezug auf den Sohn aus den Akten hervor, dass dieser in Griechenland eine Schule besucht und auch an ausserschulischen Aktivitäten teilgenommen hat (vgl. act. 28, F79). Im Lichte des Gesagten bestehen – wie bereits erwähnt – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 7. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E-1300/2026 (Dispositiv nächste Seite)
E-1300/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
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