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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 E-1299/2009

6. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,958 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1299/2009

Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2009 / N (…).

E-1299/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Raum B._______ (Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte März 2004 in Richtung C._______, wo er bis zum 24. April 2007 in (...) (...) arbeitete und auch überwiegend wohnte. Am 9. Mai 2007 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinem genauen Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, es sei am 12. März 2004 in Qamishli im Rahmen eines Fussballspiels zwischen Arabern und Kurden zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen, nachdem die Araber in der Öffentlichkeit kurdische Führer kritisiert hätten. Am 12. und am 13. März 2004 hätten viele Leute demonstriert. Er habe sich damals wegen der anstehenden Newroz- Feierlichkeiten vorübergehend wieder in Syrien aufgehalten. Auch er habe an den Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten mit Steinen auf Gebäude und Fotos des Präsidenten geworfen und dadurch Vieles demoliert. Am 14. März 2004 seien viele Kollegen und Freunde verhaftet worden. Diese seien in Haft gefoltert worden und einige seien auch unter Folter gestorben. Seine Familie habe ihm daraufhin geraten, sich zu verstecken beziehungsweise wieder [nach C._______] zu gehen, wo er bereits die Jahre zuvor während jeweils ein paar Monaten als Gastarbeiter gearbeitet habe. Drei oder vier Tage nach der Verhaftung der Kollegen sei er dann vom politischen Sicherheitsdienst und dem Staatssicherheitsdienst gesucht worden. Er habe sich in diesem Zeitpunkt bereits [in C._______] befunden. Zudem sei sein Vater oft mitgenommen und gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Er habe sich dann bis zur Ausreise im [in C._______] aufgehalten. Sein Vater habe ihm schliesslich einen Schlepper organisiert. Ausgereist sei er vom [von C._______] via Syrien in die Türkei. Die letzte Suche nach ihm datierte der Beschwerdeführer auf einen Tag vor Newroz im Jahre 2007. Die letzte Nacht in Syrien habe er in B._______ bei seinem Onkel verbracht. Dann habe er das Land zu Fuss in Richtung Türkei verlassen. Von dort sei er mit einem Taxi nach Istanbul und schliesslich mit einem LKW in die Schweiz gelangt. Für die Reise habe er US-Dollar 8'000.- bezahlt. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht auszuweisen. Er gab an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine im Alter von zirka 16 Jahren ausgestellte Identitätskarte habe er zudem im Jahr 2004 oder 2005 im [in

E-1299/2009 C._______] verloren. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu Beginn schilderte er nochmals detailliert seine Herreise auf dem Landweg via die Türkei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im März 2004 an Ausschreitungen nach einem Fussballspiel teilgenommen. Sowohl während des Spiels vom 12. März 2004 als auch anlässlich der Ausschreitungen habe es Tote gegeben. Am Folgetag des Spiels sei es seitens der Kurden zu Demonstrationen und Gefechten auf der Strasse gekommen. Es seien Bilder des Präsidenten zerrissen und eine Statue zerstört worden. Er selbst habe am 13. März 2004 in D._______ an der Zerstörung teilgenommen. Er habe zusammen mit seinen Freunden Steine gegen das Gemeindehaus und den Polizeiposten geworfen und Fotos vom Präsidenten zerstört. Wie überall auf der Welt habe es auch dort Spione gegeben. Diese hätten seinen Namen und denjenigen der Kollegen an die Behörden weitergegeben. Einige seiner Freunde seien dann verhaftet worden. Deren Eltern hätten ihm geraten, das Haus zu verlassen. Sie hätten auch gehört, dass Leute an Folter gestorben seien. Zirka drei bis vier beziehungsweise vier bis fünf Tage nach den Unruhen habe sich ihm eine Gelegenheit geboten, nach Damaskus zu gehen. In dieser Zeit sei auch erstmals die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, am 20. März 2007 sei sie dann letztmals gekommen. Sein Vater habe viel Geld bezahlt, um die Situation zu retten. Die erwähnte Reisegelegenheit habe er ergriffen, da er sich vor einer Verhaftung gefürchtet habe. Er sei dann weiter nach C._______ gegangen und habe dort darauf gewartet, dass es zu einer Generalamnestie komme. Einige Gefangene hätten in der Tat nach ein paar Monaten auf Druck von Amnesty International eine Amnestie erhalten. Andere seien aber immer noch im Gefängnis. Für die Geflohenen habe es ohnehin keine Amnestie gegeben. Diejenigen, die nicht geflohen seien, hätten ihre Arbeitsstellen oder ihre Studienplätze verloren. Seine Freunde seien nach vier Monaten wieder freigekommen. Was mit dem Rest passiert sei, wisse er nicht. Sein Vater habe Angst gehabt, dass C._______ ihn ausliefere, und habe ihm deshalb die Ausreise via Syrien organisiert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Kopien der Wählerkarte, des Militärbüchleins und des Familienbüchleins zu den Akten.

E-1299/2009 C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um diskrete Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Besitze eines Passes gewesen sei und Syrien allenfalls legal verlassen habe, sowie, ob er von den syrischen Behörden gesucht werde.

D. Mit Antwortschreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit, der Beschwerdeführer verfüge über einen Pass, welcher ihm in Al Hassaka ausgestellt worden sei und welcher die Nummer (…) trage. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 18. April 2007 in Richtung Algerien verlassen. Gegen ihn liege nichts vor und er werde von den syrischen Behörden auch nicht gesucht. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Abklärungsergebnisse und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. F. Mit Eingabe vom 12. Januar Mai 2009 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das BFM um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist um 14 Tage. Der Eingabe lag eine Vollmacht bei. G. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 gewährte das BFM die gewünschte Akteneinsicht und erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2009. H. Am 21. Januar 2009 nahm der Rechtsvertreter zur Botschaftsantwort Stellung. Für den Inhalt der Stellungnahme wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Sodann machte er geltend, sein Mandant sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen der syrischen Exilopposition teilgenommen. I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter diverse Un-

E-1299/2009 terlagen (Fotos, Internetausdrucke und Informationsschreiben) die exilpolitische Tätigkeit seines Mandanten betreffend zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009, eröffnet am 29. Januar 2009, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch – hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten – Art. 3 AsylG standzuhalten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. K. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Der Eingabe lag als Beweismittel eine DVD/CD bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der eingereichten DVD/CD zu verfassen und innert Frist einzureichen. Ferner erhob sie für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss. M. Am 17. März 2009 wurde der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt. N. Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichte der Rechtsvertreter diverse Infoblätter sowie Fotos zu den Akten. Laut Rechtsvertreter handle es sich bei den Fotos um solche von drei Kundgebungen in (…) und (…), aufgenommen zwischen dem 12. und dem 21. März 2009, an welchen der Be-

E-1299/2009 schwerdeführer teilgenommen habe. Zur eingereichten DVD führte er aus, diese beinhalte Aufnahmen einer Kundgebung in Genf, welche zum syrischen Konsulat geführt habe. Es müsse angenommen werden, dass die Teilnehmer mit Sicherheit auf Video aufgezeichnet worden, da vor einigen Jahren eine Gruppe militanter Kurden diese Vertretung besetzt habe. O. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der DVD/CD zusammenzufassen. P. Mit Schreiben vom 20. April 2009 nahm der Rechtsvertreter zum Inhalt der eingereichten DVD Stellung. U.a. machte er geltend, ROJ-TV, ein kurdischer Fernsehsender, welcher über Satellit empfangen werden könne, habe über diese Kundgebung in Genf, bei welcher der Beschwerdeführer durch auffällige Kleider aufgefallen sei, berichtet. Q. Am 23. August 2011 übersandte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung. R. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM seinen Entscheid vom 27. Januar 2009 mit Verfügung vom 9. September 2011 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. S. Am 13. September 2011 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier erneut dem BFM zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. T. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde in den noch hängigen Punkten. Es negierte insbesondere eine Gefährdung des Beschwerdeführers infolge exilpolitischer Aktivitäten. Für den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

E-1299/2009 U. Mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 27. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 22. September 2011 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern und allfällige weitere Beweismittel innert Frist einzureichen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er angesichts der zwischenzeitlich angeordneten vorläufigen Aufnahme noch an seiner Beschwerde in den übrigen Punkten festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Schliesslich erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. V. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant an seinen Anträgen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalte. Weiter machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seit März 2009 bis heute ununterbrochen und regelmässig an allen Kundgebungen und Protestdemonstrationen der syrisch-kurdischen Exilopposition teilgenommen, soweit ihm dies neben seiner Erwerbstätigkeit möglich gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die letzten Monate, in welchen sich die Situation in Syrien dramatisch zugespitzt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage, für diese Aktivitäten Beweismittel zu präsentieren. Der Eingabe lag die verlangte Kostennote bei. W. Am (…) schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen (...), deren Asylgesuch im damaligen Zeitpunkt noch erstinstanzlich hängig war. X. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass aufgrund der Hängigkeit des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers entschieden werden könne. Es verfügte daher, dass das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu sistieren sei, bis das Asylgesuch der Ehefrau erstinstanzlich entschieden sei. Y. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter diverse Beweismittel (Fotos und Informationsbroschüren) betreffend die Teilnahme

E-1299/2009 des Beschwerdeführers an exilpolitischen Protestveranstaltungen der syrisch-kurdischen Oppositionsbewegung im Jahr 2011 zu den Akten. Z. Mit Entscheid vom 16. März 2012 wies das BFM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG ab und ordnete deren Wegweisung an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es gleichzeitig deren vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. AA. Am (…) kam das gemeinsame Kind (…) zur Welt. BB. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wieder auf. CC. Am 22. Mai 2012 beschwerte sich der Beschwerdeführer telefonisch über die lange Verfahrensdauer. Er liess das Gericht wissen, dass er beabsichtige, nach Deutschland oder Österreich zu gehen oder eventuell nach Syrien zurückzukehren. DD. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 an die [Kantonale Behörde] teilte das BFM mit, es betrachte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als erfüllt. Das BFM habe deshalb am 19. Juni 2012 seine Zustimmung gegeben. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erlösche die vorläufige Aufnahme und falle die angeordnete Wegweisung dahin. Der Kanton (…) stellte dem Beschwerdeführer in der Folge einen B-Ausweis aus.

E-1299/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-

E-1299/2009 stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So erachtete das BFM das Vorbringen, trotz angeblich anhaltender Suche zwecks Flucht endgültig [von C._______] nach Syrien zurückgekehrt zu sein, als realitätsfern. Dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet einen Fluchtweg durch seinen Verfolgerstaat ausgesucht habe, obwohl er bereits ausser Landes gewesen sei, werde auch mit der Erklärung nicht glaubhafter, dass diese Route angeblich dem Wunsch seines Vaters entsprochen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es auch nicht im Interesse des Vaters gewesen wäre, seinen Sohn einem unnötigen Festnahme-Risiko auszusetzen. Weiter erwog das BFM, dass die Aussagen zur Ausreise bezeichnenderweise auch nicht den durch die Schweizerische Botschaft in Syrien vorgenommenen Abklärungen entsprächen. Letztere hätten nämlich einerseits ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts vorliege und dieser behördlich nicht gesucht werde, andererseits, dass der Beschwerdeführer nicht am 26. April 2007 zu Fuss via die Türkei ausgereist sei, sondern Syrien am 18. April 2007 behördlich kontrolliert über den Flughafen in Damaskus verlassen habe und ihm im Jahre 2004 ein Pass ausgestellt worden sei. Die zu diesen Abklärungsergebnissen vorgebrachten Erklärungen wertete das BFM als nicht überzeugend. So habe der Beschwerdeführer einerseits zugegeben, sich im Jahre 2004 einen Pass besorgt zu haben. Die Passausstellung sei aber noch vor seinen Problemen erfolgt. Zudem sei er damit entgegen

E-1299/2009 den Abklärungsergebnissen nicht nach Algerien, sondern nach Italien ausgereist. Das BFM hielt diesem Einwand entgegen, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf behördlich kontrolliertem Weg ausgereist wäre, wenn er zuvor tatsächlich während Jahren gesucht worden wäre. Welche Destination er letztlich gewählt habe, sei unerheblich. Das BFM erachtete es als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mittels falscher Angaben den Eindruck einer seitens der heimatlichen Behörden gefährdeten Person zu erwecken. Vor diesem Hintergrund seien das Festhalten des Beschwerdeführers an der Suche nach seiner Person seit dem Jahre 2004 und der Einwand, die syrischen Behörden würden eine politische Verfolgung der eigenen Landsleute gegenüber Drittstaaten nie eingestehen, als Schutzbehauptungen zu werten. Mit der Botschaftsantwort würden die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigt. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen in Qamishli vom März 2004 gesucht worden sei und das Land aus diesem Grund verlassen habe. Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte das BFM sodann Folgendes aus: Dem BFM sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und über dort lebende Personen Informationen sammle. Diese Überwachung erfolge aber nur selektiv. Den Behörden sei sehr wohl bekannt, dass viele aus Syrien stammende Personen in der Schweiz um Asyl nachsuchten, um auf diese Weise zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Daher wüssten sie auch zu unterscheiden zwischen Trittbrettfahrern und überzeugten Aktivisten. Letztere würden von den syrischen Behörden als Gefährdung für den Staat eingestuft. Gemäss Einschätzung des BFM werde exilpolitische Tätigkeit vom syrischen Geheimdienst erst wahrgenommen und bei einer Rückkehr nach Syrien unter Umständen geahndet, wenn sie einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität und das politische System Syriens gerichtet interpretieren lasse. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die vom Beschwerdeführer belegten exilpolitischen Aktivitäten, die Teilnahme an einigen Kundgebungen und Informationsanlässen, seien im Lichte dieser Ausführungen als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens syrischer Behörden auszugehen sei. Die Beweismittel würden den Schluss nahelegen, dass dem Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten keine führende

E-1299/2009 Rolle zukomme. Insgesamt vermöchten somit die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 4.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: Für die Beurteilung des Asylverfahrens müsse man sich die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigen, wie sie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zuletzt im Syrien update "aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008, dargestellt worden sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden den Eindruck hinterlassen, dass das BFM diesbezüglich über einen unzureichenden Informationsstand verfüge. Der Rechtsvertreter zitierte die Erhebungen der SFH zum Ereignis, welches der Beschwerdeführer seiner Flucht zugrunde gelegt hat. So hätten im Jahre 2004 die syrischen Kurden internationale Aufmerksamkeit erlangt, als 40 Kurden bei gewaltsamen Ausschreitungen, ausgelöst durch rivalisierende Fangruppen anlässlich eines Fussballspiels, ums Leben gekommen seien. Die Sicherheitskräfte hätten mehrere Tage gebraucht, um die Unruhen niederzuschlagen. Über 2000 Kurden seien verhaftet worden, einige seien auch heute noch inhaftiert. Im Juni 2004 seien die kurdischen Parteien (davon gebe es 13) daran erinnert worden, dass alle Aktivitäten verboten seien. Es sei jedoch nicht klar, wo die roten Linien seien, ein gebe keine Muster, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft würden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die meisten Verurteilungen würden mit Sabotage, Plünderung, Beschmutzung der syrischen Flagge, Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei, Kollaboration mit dem feindlichen Ausland oder Gefährdung der nationalen Einheit erklärt. Da es keine klaren Kriterien gebe, gehe es in erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Opposition zu unterbinden. Die Regierung gehe immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor, so beispielsweise am 2. November 2007 oder anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2008 in Qamishli. Weiter führte der Rechtsvertreter aus, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Seine Schilderungen seien grundsätzlich detailreich und differenziert. Damit sprächen sie auch für die spezifische Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass beim Beschwerdeführer ein ökonomisches Fluchtmotiv unwahrscheinlich erscheine. Er stamme aus mittelständischen Verhältnissen und habe als Arbeiter ein regelmässiges Einkommen gehabt, mit dem er seinen Le-

E-1299/2009 bensunterhalt habe decken können. Im Übrigen hätten sich auch die Brüder des Beschwerdeführers politisch für die Rechte der kurdischen Minderheit engagiert und sich dabei gegenüber den syrischen Behörden exponiert. Hinsichtlich der unwahren Angaben seines Mandanten zum Reiseweg führte der Rechtsvertreter sodann aus, der Beschwerdeführer habe damit bloss die Anweisungen des Schleppers befolgt. Zudem habe er aufgrund fehlender Rechtskenntnisse seine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Diese falschen Angaben würden zwar deren Zuverlässigkeit etwas trüben, liessen jedoch nicht den Schluss auf ein umfangreiches und umfassendes Lügenkonstrukt zu. Laut Angaben gegenüber dem Rechtsvertreter habe sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien in C._______ aufgehalten. Damals, (…), sei es für Kurden unmöglich gewesen, direkt aus C._______ nach Westeuropa zu gelangen, (…). Aus diesen Gründen habe es einige Wochen gedauert, bis sein Vater die Bestechungssumme und die einigermassen sichere Fluchtmöglichkeit ab dem Flughafen Damaskus habe organisieren können. Diese Darstellung des Beschwerdeführers sei glaubhaft und plausibel. Der tatsächliche Reiseweg spreche sodann keineswegs gegen das Vorbringen einer Flucht mit Schlepperhilfe und ge- beziehungsweise verfälschten syrischen Reisedokumente. Was die von der Botschaft verneinte Suche nach dem Beschwerdeführer betreffe, sei klar, dass die syrische Regierung gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen würde, dass sie eigene Staatsbürger aus politischen Gründen verfolge. Die von der Botschaft erhobene Information, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, müsse daher angezweifelt werden. Es stellten sich hier Fragen nach den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung von Vertrauensanwälten einerseits und nach der inhaltlichen Qualität solcher Abklärungen andererseits. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass in Syrien tätige Anwälte auf Gedeih und Verderb von der staatlichen Verwaltung abhängig seien. Daher sei zu erwarten, dass die Abklärungsergebnisse falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthielten. Was den von der Vorinstanz monierten Besitz eines syrischen Passes angeht, erscheine es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer diesen nach Absolvierung seines Militärdienstes erhalten habe, zumal damals noch nichts gegen ihn vorgelegen habe. Weiter sei auch in Betracht zu ziehen, dass die syrische Regierung die massenhafte Abwanderung syrischer Kurden offensichtlich toleriere. Auch komme durchaus vor, dass kurdische Aktivisten mit Hilfe von Schleppern - sogar über den Flughafen Damaskus - unbehelligt ausreisen würden. Abschliessend machte der Rechtsvertreter geltend, laut Beschwerdeführer würden dessen Eltern bis heute von den drei verschiedenen Geheimdiensten aufgesucht, behelligt

E-1299/2009 und zu Schmiergeldzahlungen genötigt. Diese Nachforschungen gingen zweifellos aus seine aktive Beteiligung an der Kundgebung vom 13. März 2004 in D._______ zurück. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Beschwerde und den späteren Eingaben sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Entgegen der Betrachtungsweise des Rechtsvertreters tangieren die Falschangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreiseumstände durchaus seine persönliche Glaubwürdigkeit. Seine detaillierten Ausführungen zur Herreise auf dem Landweg via die Türkei (vgl. dazu sowohl A1/12, S. 7 als auch A13/17, S.7) stellen angesichts der Botschaftsauskunft klarerweise ein Lügenkonstrukt dar. Aus dem Detailreichtum gewisser Aussagebereiche kann vorliegend somit nicht auf den Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Insoweit auch die Aussagen zu den Demonstrationen einen gewissen Detailreichtum aufweisen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorfälle in den Medien derart stark präsent waren, dass sie auch von einer an der Demonstration unbeteiligten Person lebendig nacherzählt werden können. Auffällig ist demgegenüber, dass die Darstellung der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer eine weit tiefere Aussagequalität aufweist. So gebrauchte dieser für diverse Zeitangaben jeweils die gleiche Zeitspanne von drei bis vier Tagen (drei bis vier Tage vor den Demonstrationen will er aus C._______ zurückgekehrt sein [A1/12, S. 5], drei bis vier Tage später sollen die Sicherheitskräfte erstmals nach ihm gesucht haben [a.a.O.] und drei bis vier Tage nach der einen Demonstration in D._______ will er nach Damaskus gefahren sein [A13/17, S12]; im EVZ war übrigens abweichend von zwei Demonstrationen in B._______ die Rede). Zudem vermochte der Beschwerdeführer weder anzugeben, wie oft er gesucht worden sei, noch von welcher Behörde [A13/17, S. 12 u. 13]. Dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre sehr oft gesucht worden sein soll, während seine Freunde bereits nach vier Monaten wieder aus der Haft entlassen worden seien, erweckt weitere Zweifel an der über Jahre anhaltenden Suche. Mit dem BFM ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Reiseweg, welcher den Beschwerdeführer nicht nur allgemein nach Syrien, sondern erst noch in seine Heimatregion und zu seinen Verwandten gebracht haben soll, angesichts der angeblich bis im März 2007 anhaltenden Suche die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-

E-1299/2009 rers in der Tat massiv in Frage stellt. Weiter erscheinen die Aussagen zum Zeitpunkt, zum Anlass der Ausreise und zu den Ausreisemodalitäten aus C._______ nicht schlüssig. Die Einwände des Rechtsvertreters zur Ausreise via Syrien vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, lag doch (…), welche eine Ausreise in umliegende Länder verunmöglicht haben soll, im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits über zwei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat sodann anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten, dass ihm im Jahre 2004 ein Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem über den Flughafen Damaskus ausgereist sei (strittig, jedoch vorliegend nicht von Relevanz, war einzig die Destination). Für das Bundesverwaltungsgericht stellt diese offizielle Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Pass jedoch ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht landesweit gesucht war. Insoweit der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer mit ge- oder verfälschten Papieren ausgereist sei, ist festzustellen, dass dieser Einwand im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch nicht vorgebracht wurde, und er auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil der Beschwerdeführer diesfalls nicht unter seinem Namen registriert worden wäre. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte. Angesichts der überwiegenden Zweifel an der Darstellung des Sachverhaltes kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einwände wie die Kritik an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort bei politischer Verfolgung oder die Hinweise auf angeblich fehlende wirtschaftliche Fluchtgründe näher einzugehen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte hierzu diverse Fotos, überwiegend aus dem Internet, sowie Informationsbroschüren (Eingabe ans BFM vom 22. Januar 2009) ein. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere seine politischen Aktivitäten in der Schweiz belegenden Unterlagen zu den Akten, darunter eine DVD (beinhaltend eine Kundgebung beim syrischen Konsulat in Genf im Dezember 2008) sowie diverses Informationsmaterial und Fotos von drei Kundgebungen im Jahre 2009, vorwiegend zu den Vorfällen am 12. März 2004 und zur allgemeinen Menschenrechtslage. Hinsichtlich der Aufnahmen der Kundgebung in Genf führte der Rechts-

E-1299/2009 vertreter aus, der Beschwerdeführer sei mehrmals in einer auffälligen Kleidung ersichtlich. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Teilnehmer vom syrischen Konsulat aus gefilmt worden seien. Zudem habe auch der Satellitenfernseher ROJ-TV über die Kundgebung berichtet. 5.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2.3 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Sicherheitsund Geheimdienste, Exilorganisation zu überwachen, auf die Erwägungen des BFM in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 22. September 2011 zu verweisen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten,

E-1299/2009 dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Diaspora für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien einsetzt, indem er in der Schweiz an Kundgebungen teilnimmt. Dieses exilpolitische Engagement hebt sich jedoch nicht von demjenigen der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer ab und stellt gegenwärtig keine nach aussen hervortretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Weder die mit Fotografien dokumentierte Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz noch deren Ausstrahlung auf dem Sender ROJ-TV vermögen diese Erkenntnis umzustossen, zumal angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe und der offiziellen Ausreise über den Flughafen Damaskus auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person derart ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten wäre, dass ein erhöhtes Interesse des heimatlichen Überwachungsapparats an ihm und seiner Identifizierung besteht. In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass das seitens des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren geltend gemachte politische Engagement seiner Familienangehörigen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen steht (vgl. A13/17 S. 9). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in der Diaspora ist – selbst wenn der Beschwerdeführer an einer Kundgebung in auffälliger Kleidung in Erscheinung getreten ist – nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben und ihm allein deswegen bei einer (angesichts der zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltsbewilligung hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeiten drohen würde. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers auch nicht durch die Heirat mit (...) ergeben hat, welche in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hat. Ihr Asylgesuch wurde am 16. März 2012 infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen; gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Der negative Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daraus schliesst das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht länger an ihrer geltend gemachten Verfolgung festhält. Somit erübrigen sich Erwä-

E-1299/2009 gungen zum Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung des Ehegatten als Folge der Heirat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, und sich eine solche auch nicht aus der Aktenlage ergibt. Folglich hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde seitens seines Aufenthaltskantons am 19. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit ist sowohl die Anordnung der Wegweisung in der Verfügung vom 27. Januar 2009 als auch die am 9. September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme dahingefallen und die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten entsprechend dem Grad des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese belaufen sich praxisgemäss auf zwei Drittel und damit auf Fr. 400.-. Die Kosten sind mit dem am 17. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. 8. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 9. September 2011 seinen früheren Entscheid hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Die vorläufige Aufnahme wurde in der Folge abgelöst durch eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Konstellation ist dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 8 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-1299/2009 SR 173.320.2] i.V.m. Art. 5 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Konstellation praxisgemäss von einem Obsiegen im Rahmen eines Drittels aus. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche um zwei Drittel herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten ein. Diese weist einen angemessenen Aufwand von 500 Minuten à Fr. 240.- pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 106.- aus. Für die späteren Aufwendungen liegt keine Kostennote mehr vor. Der Aufwand bis zum Abschluss des Verfahrens (ein einseitiges Schreiben samt Beilagen vom 9. Februar 2012, eine Anfrage betreffend Verfahrensstand vom 7. Mai 2012, eine Kenntnisnahme der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012) lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf das Einholen einer weiteren Kostennote verzichtet werden konnte. Das Gericht ergänzt den Aufwand um weitere 60 Minuten auf 560 Minuten sowie die Auslagen um Fr. 6.- auf Fr. 112.- Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens im Rahmen eines Drittels ist eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 845.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1299/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Diese sind mit dem am 17. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Die überschüssigen Fr. 200.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 845.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

E-1299/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 E-1299/2009 — Swissrulings