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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2014 E-1292/2014

20. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,763 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1292/2014

Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).

E-1292/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. November 2013 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 19. November 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich oder Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer meinte, es gebe nichts, was gegen eine Wegweisung in eines der beiden Länder spreche. Er habe sich bei der UNO melden wollen, um die Gerechtigkeit walten zu lassen. Er sei nur an seiner Sicherheit interessiert und möchte gegen die sri-lankischen Behörden aussagen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, ihr Ehemann habe zum UNO-Hauptquartier gehen und über seine Probleme berichten wollen. Die heimatlichen Behörden hätten von ihrem Vorhaben Kenntnis erhalten. Um ihre Spuren zu verwischen, hätten sie einen Umweg gemacht. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Faxeingabe vom 12. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung der von ihnen unterzeichneten Originaleingabe vom 12. März 2014 auf. Diese ging am 17. März 2014 fristgerecht beim Gericht ein.

E-1292/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-

E-1292/2014 rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anzuwenden. Am 19. Juli 2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) in Kraft getreten. Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2, Satz 1). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der Dublin-II-VO (Abs. 2, Satz 2). Die Beschwerdeführenden haben am 6. November 2013 um Asyl nachgesucht und das Ersuchen der Vorinstanz an die französischen Behörden um Übernahme erfolgte am 24. Februar 2014. Das Übernahmegesuch, das hier nicht beanstandet wird, richtet sich nach der Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche bestimmt sich dagegen nach der Dublin-II-VO (Art. 49 Abs. 2, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien von Art. 5-14 Dublin-II-VO als zuständigen Staat bestimmt wird. Besitzt ein Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).

E-1292/2014 3.4 Frankreich hat den Beschwerdeführenden ein vom 15. Oktober 2013 bis zum 15. November 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt (Akten BFM A15/1 und A17/1) und die französischen Behörden haben mit Antwort vom 24. Februar 2014 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (Akten BFM A23/1). 3.5 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die französischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden ein Schengen- Visum erteilt und das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Frankreich. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. August 2014 zu erfolgen. 3.6 Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei ihnen nicht möglich gewesen, aus dem Gefängnis einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Indes legen sie nicht dar, aus welchen Gründen es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, einen Anwalt zu mandatieren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sie offensichtlich auch ohne eine Rechtsvertretung in der Lage waren, innert der Rechtsmittelfrist eine nach Massgabe von Art. 52 VwVG rechtsgenügliche und die nötige Klarheit aufweisende Beschwerde einzureichen. Weiter bringen die Beschwerdeführende, wie bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auch in der Rechtsmitteleingabe nichts gegen eine Überstellung nach Frankreich vor. Sie beschränken sich einerseits darauf, darzulegen dass sie hier in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurden, andererseits auf die Wiederholung ihrer Asylgründe. Daraus vermögen sie indes für das vorliegende Überstellungsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Frankreich ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Frankreich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde.

E-1292/2014 3.7 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Frankreich seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement- Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. 3.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1292/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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