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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2011 E-1291/2009

11. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,325 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1291/2009 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Mauretanien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (…).

E-1291/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2008, reiste über Algerien nach Tripolis (Libyen) und gelangte über Italien am 17. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2008 wurde er dort summarisch und am 18. Dezember 2008 durch das BFM in einer direkten Anhörung zu den Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Herbst 2008 habe ein nicht aus ihrem Dorf stammender weisser Mauretanier (beziehungsweise Araber) erklärt, er habe das Feld, das die Familie des Beschwerdeführers von ihren Vorfahren geerbt und das er (der Beschwerdeführer) zusammen mit einem Onkel landwirtschaftlich bearbeitet habe, über den lokalen Präfekten bereits im Jahre 2005 gekauft. Der Mann habe daraufhin als Zeichen des Besitzanspruches begonnen, einen Zaun und auf dem Landstück ein Gebäude zu errichten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit Freunden aus dem Dorf den Zaun und das Gebäude zerstört, was eine Strafanzeige und eine Festnahme des Beschwerdeführers und der beteiligten Dorfbewohner zur Folge gehabt habe. Er sei zwei bis drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und anschliessend ins Regionalgefängnis gebracht worden, wo er auch geschlagen worden sei. Auf Bezahlung einer Kaution durch seinen Onkel sei er noch gleichentags am 20. Oktober 2008 aus der Haft entlassen worden, mit der Auflage, sich für allfällige spätere Befragungen zur Sache zur Verfügung zu halten. Stattdessen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und eventualiter die

E-1291/2009 Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, andernfalls dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilagen wurden der Beschwerde ein Arztzeugnis vom 23. Februar 2009, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2009 bezüglich Behandlung von Schizophrenie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung eingeladen. Zur Begründung des Letzteren wurde angeführt, den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sei zumindest insoweit zu folgen, als der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung keine einzige Erwähnung gefunden habe und dass aufgrund der vorinstanzlichen Aktenlage immerhin Abklärungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hätten erforderlich erscheinen und entsprechende Einschätzungen sowie begründete Folgen daraus in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hätten Eingang finden müssen, so dass damit die Voraussetzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als gegeben erscheine. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht. Insbesondere liessen sich die Ungereimtheiten in

E-1291/2009 seinen Aussagen nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - mit einer schlechten physischen oder psychischen Verfassung rechtfertigen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Kernvorbringen - Streit um die Besitzrechte eines Grundstückes - gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich auch nicht relevant wären. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht notwendig oder notwendig gewesen. In der Rechtsmitteleingabe werde darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie bestehe, wie ein Arztzeugnis vom 23. Februar 2009 zum Schluss gelange. Der Beschwerdeführer sei mit Zyprexa, einem Psychopharmaka, behandelt worden. Gemäss einer Kurzauskunft der SFH vom 23. Februar 2009 sei eine Behandlung mit Psychopharmaka in Mauretanien aber nur beschränkt und mit alternativen Medikamenten möglich, weshalb der Beschwerdeführer in Mauretanien leiden müsste, da eine adäquate Behandlung seiner Krankheit dort nicht möglich sei. Zu diesen Einwänden könne festgestellt werden, dass gemäss Praxis des BFM eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel nur dann erfolge, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche erhebliche Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter Umständen sogar eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten sei, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehlen würden. Der Verweis auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stelle jedoch keine lebensgefährliche Krankheit im aufgezeigten Sinn dar. Zum anderen bestehe in Mauretanien die Möglichkeit - wenn auch im beschränkten Masse und nicht dem schweizerischen Niveau entsprechend -, psychische Beschwerden mit alternativen Medikamenten (vgl. Stellungnahme SFH) zu behandeln. Da sich die Frage einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben im aufgezeigten Sinn aufgrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aber nie gestellt habe insbesondere auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren - seien seitens des BFM im erstinstanzlichen Verfahren auch keine weiteren Abklärungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beabsichtigt oder von Amtes wegen notwendig gewesen, welche ein materielles Prüfen des vorliegenden Gesuches gerechtfertigt hätten.

E-1291/2009 F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen. G. In der Stellungnahme vom 23. März 2009 entgegnete der Beschwerdeführer der Vernehmlassung im Wesentlichen, er sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Bei der Rückübersetzung anlässlich der Befragungen sei er zu müde gewesen, um überhaupt zuzuhören, und bereits bei der Beantwortung der Fragen habe er sich kaum konzentrieren können. Es sei deshalb nicht zutreffend, aus seiner Unterschrift zu schliessen, dass das Protokoll richtig aufgesetzt worden sei. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage seiner Krankheit führte er aus, eine paranoide Schizophrenie sei zweifellos eine schwere Erkrankung, die zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Heimatland führen könnte. Durch die Krankheit entstehe bei ihm ein extrem starker Leidensdruck, der mit den richtigen Medikamenten beträchtlich verringert oder ganz beseitigt werden könne, der aber unbehandelt zu einer psychischen Dekompensation führen könne. Es gebe zahlreiche Menschen mit einer paranoiden Schizophrenie, die sich selbst so schwer verletzen würden, dass sie an diesen Verletzungen sterben würden. Es sei nicht zutreffend, dass in Mauretanien die Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, da diese sehr eingeschränkt seien. So würden in Mauretanien nur zwei Vollzeit-Psychiater arbeiten. Meist würden die Erkrankten nur mit traditionellen Methoden behandelt. Zudem würden die finanziellen Ressourcen der beiden Familien seiner Onkel in Mauretanien nicht ausreichen, um den Beschwerdeführer behandeln lassen zu können, und er selbst sei nicht mehr imstande, für sich selbst zu sorgen. Da das BFM sich (in der angefochtenen Verfügung) mit keinem Satz zum Gesundheitszustand geäussert habe, habe es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, weshalb er einem Spezialisten überwiesen worden sei.

E-1291/2009 H. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen fachärztlichen Bericht einzureichen. I. Nach bewilligter Verlängerung der Frist durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 28. Mai 2009 durch die Psychiatrischen Dienste (…) ein ärztlicher Bericht vom 25. Mai 2009 zu den Akten gereicht. Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert. Gemäss Bericht sei die Prognose ohne Behandlung äusserst ungünstig (mit depressiver Verstimmung wäre mit Suizidalität oder gar mit Suizid zu rechnen). Die Prognose mit Behandlung sei ungewiss, vom bisherigen Verlauf her, was die Lebensqualität betreffe, jedoch nicht als ungünstig zu bezeichnen. J. Mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie desselben Arztberichtes zu den Akten. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen fachärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen, der Aufschluss über die Fortführung, die Art, die Dauer und den Verlauf der seit dem 25. Mai 2009 vorgenommenen medizinischen Massnahmen, sowie über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere über einen allfällig weiteren notwendigen Behandlungsbedarf, entsprechende Prognosen und den auf medizinischen Erkenntnissen basierenden Grad der Arbeitsfähigkeit Aufschluss zu geben habe. L. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 1. Juli 2010 zu den Akten. Darin wird unter anderem festgehalten, dass er während der aktuellen Behandlungsperiode nur mit Mühe zu den geplanten Gesprächsterminen erschienen sei. Die fehlende Behandlungseinsicht müsse allerdings als Teil des Krankheitsbildes betrachtet werden. Eine kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie eine Tagesstruktur seien dringend indiziert. Beim letzten Gespräch

E-1291/2009 habe er sich auf das Versprechen einlassen können, in Zukunft die Gesprächstermine wahrzunehmen. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der sich insbesondere über den Verlauf der seit dem 1. Juli 2010 vorgenommenen medizinischen Massnahmen und Behandlungen zu äussern habe. N. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht bewilligter Verlängerung der Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 einen weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 1. Dezember 2010 zu den Akten. Darin wird unter anderem festgehalten, dass in der Behandlungsperiode seit dem 1. Juli 2010 insgesamt vier Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt in einem stabilen Zustand befunden. Die verordnete Medikation habe er nur unregelmässig eingenommen. Bei der letzten Konsultation vom 6. Oktober 2010 sei er nicht zugänglich und unmotiviert für das Gespräch gewesen. Eine nächste Therapiesitzung finde am 16. Dezember 2010 statt. Neben der Pharmakotherapie sei eine begleitende psychotherapeutische Basisbehandlung mit Abständen von einem Monat weiter indiziert. Bei fehlender Kooperation des Patienten müsste jedoch der Behandlungsauftrag nochmals abgeklärt werden. O. Mit Verfügung vom 10. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen fachärztlichen Bericht einzureichen, der Aufschluss über die weitere Behandlung in der Periode seit dem 1. Dezember 2010 und insbesondere über den weiteren Behandlungsauftrag gebe. P. Mit Eingabe vom 21. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichts, die vom Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2011 gewährt wurde. Q. Mit Eingabe vom 11. April 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. April 2011 zu den Akten. Darin wird ausgeführt, in der

E-1291/2009 Behandlungsperiode seit dem 1. Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer regelmässig zu den geplanten Gesprächsterminen (insgesamt fünf Sitzungen) erschienen. Er habe sich anfangs in einer stabilen Phase befunden. Vor einem Monat habe er jedoch ausgeprägte Ängste beklagt, da er sich von vier unbekannten Männern bei jedem Schritt verfolgt und be-obachtet gefühlt habe (Verfolgungswahn). Nach einer Erhöhung der bestehenden Neuroleptika-Medikation (mit Seroquel 25mg/d auf 200mg/d) und einer zusätzlichen Medikation mit Temesta 1mg/d wegen der Ängste sei es rasch zu einer Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes gekommen. Die Behandlung der Erkrankung erfordere eine weitere psychiatrische und psychopharmakologische Therapie. Der Beschwerdeführer sei motiviert, die Therapie fortzusetzen. Es fehle ihm jedoch weiterhin an einer Tagesstruktur. Im Begleitschreiben führte die Rechtsvertreterin hierzu aus, der Beschwerdeführer sei bereits an einem weiteren Arbeitsintergrationsprogramm angemeldet und werde bald mit der neuen Arbeit starten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders

E-1291/2009 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. Auf den Eventualantrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs entscheidet das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt. 3.2. Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM, wie dem hier zu beurteilenden, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft (Entscheide des Bundes-verwaltungsgerichts BVGE 2007/8). 4. 4.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz an, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere

E-1291/2009 einzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Mauretanien nicht um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht habe. Hinzu komme, dass er offenbar in Mauretanien Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstückes gewesen sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich bei der Beurkundung der Besitzrechte als rechtmässiger Eigentümer hätte ausweisen müssen. Dies setze zwingend auch den Nachweis seiner Identität, mitunter den Besitz von mauretanischen Identitätsdokumenten voraus, die er jedoch nicht beigebracht habe. Offenbar habe er auch keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, (von der Schweiz aus) solche Papiere zu beschaffen, obwohl die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Mauretanien funktionieren würden und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Angehörige oder Bekannte zu kontaktieren und von diesen entsprechende Papiere anzufordern. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er die gesamte Reise über all die Grenzen zwischen den Ländern ohne jegliche Papiere zurückgelegt habe. Er setze sich aufgrund der wenig detailliert und realitätsfremd vorgetragenen Reiseschilderung dem begründeten Verdacht aus, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über rechtsgültige mauretanische Identitätspapiere verfügt zu haben und diese den Schweizer Asylbehörden vorzuenthalten. Die Vorinstanz verwies weiter auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In der Empfangsstelle habe er angegeben, ein weisser Mauretanier habe sein Land gekauft, während er anlässlich der direkten Bundesanhörung diese Aussage bestritten und dort von einem Araber gesprochen habe. Zudem führte das Bundesamt aus, seine Angaben über die angebliche Haft auf dem Polizeiposten sowie im Gefängnis seien wenig detailliert ausgefallen. Seine Beschreibung eines typischen Tagesablaufes seiner Haft, die Schilderung der Misshandlungen sowie die Beschreibung der Zelle sei bloss allgemein und ohne Realkennzeichen dargelegt worden. Schliesslich vermöge auch seine Behauptung, wonach eine Drittperson beim "Präfekten" ein Grundstück habe kaufen können, ohne dass die bisherigen Besitzer kontaktiert worden wären, und ein ordentlicher Verkauf mit den zuständigen Vertragsparteien stattgefunden habe, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Zudem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten vor. Im Weiteren gebe es - in Berücksichtigung der Schutztheorie - entgegen der Auffassung der Vorinstanz Hinweise auf die

E-1291/2009 Flüchtlingseigenschaft, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, da eine adäquate Behandlung in Mauretanien nicht gewährleistet wäre. Auch wäre ihm der Zugang zu geeigneten Medikamenten aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen verwehrt. Für die Begründung im Einzelnen wird soweit entscheidrelevant - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 4.3. In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die Frage der Gesundheit des Beschwerdeführers und die für das Bundesamt entscheidwesentliche Bewertung des Krankheitsniveaus ein. 4.4. In der Stellungnahme vom 23. März 2009 rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe sich (in der angefochtenen Verfügung) mit keinem Satz zum Gesundheitszustand geäussert und habe somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.5. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Lausanne 2008, insbes. N 146). 4.6. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere

E-1291/2009 dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen, BVGE 2009/50 E.10.2.1 S.734). 4.7. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Das BFM stellt zu diesem Zweck auf seiner Internet-Homepage ein standardisiertes Formular "Ärztlicher Bericht" zur Verfügung (BVGE 2009/50 E.10.2.2 S.734 f.). 4.8. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und

E-1291/2009 Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM- Standardformular zu den Akten zu reichen (BVGE 2009/50 E.10.2.3 S. 735). Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer am 27. November 2008 anlässlich der Summarbefragung im Empfangszentrum das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Anlässlich der Anhörung vom 27. November 2008 gab er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll, er sei krank und man habe ihn zu einem Arzt gebracht. Er höre Stimmen, es würden Leute mit ihm im Kopf sprechen, aber diese Leute würden gar nicht existieren. Er habe hier in der Schweiz Medikamente gegen die psychische Erkrankung erhalten (A1/10 S. 7). Auch in der direkten Bundesanhörung vom 18. Dezember 2008 wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich angesprochen und er antwortete adäquat auf die entsprechende Fragen (A8/11 F3-F13). Unter den gegebenen Umständen kann vorerst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Das BFM wäre demnach verpflichtet gewesen, die Gesundheitsprobleme näher abzuklären. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit von der Vorinstanz in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt. 4.9. Das BFM thematisierte die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort; erstaunlicherweise blieb auch die formelle Anregung der Hilfswerksvertretung, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, unerwähnt. Bei der Begründung der

E-1291/2009 angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mauretanien. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als begründet (zum Umfang der Begründungspflicht des BFM im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, vgl. EMARK 2006 Nr. 4). 4.10. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend bezog das BFM in der Vernehmlassung vom 10. März 2009 zu den wesentlichen Punkten Stellung. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Gelegenheit gegeben, sich umfassend zum aktuellen Krankheitsbild und zum Verlauf seiner Behandlung zu äussern. Angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid des BFM vom 17. Februar 2009 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-1291/2009 5. Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG berechtigt zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6). 6. 6.1. 6.1.1. Vorerst ist klarzustellen, dass die Einschätzung in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009, wonach die Voraussetzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als gegeben erscheine, nicht (mehr) aufrechterhalten werden kann. 6.1.2. Mit Grundsatzurteil vom 8. Dezember 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht festgelegt, dass - als Ergebnis der Auslegung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG - der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person (vgl. BVGE 2009/50). Nur unter ganz aussergewöhnlichen konkreten Verfahrensumständen

E-1291/2009 sind medizinische Aspekte geeignet, sich - unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auszuwirken (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5 S. 211 ff. unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 6 sowie EMARK 2004 Nr. 7). Den Akten sind offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen im Sinne der Rechtsprechung zu entnehmen, unter denen sich die vorliegenden Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können. Diese Abklärungen betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant. 6.2. Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben. 6.2.1. Das BFM hat in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das Vorliegen von entschuldbaren Gründen der Nichtabgabe von Ausweisschriften im Resultat zu Recht verneint. Zwar vermag die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer offenbar in Mauretanien Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstückes gewesen sei und demnach davon auszugehen sei, dass er sich bei der Beurkundung der Besitzrechte als rechtmässiger Eigentümer hätte ausweisen müssen, nicht zu überzeugen. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde ist zumindest insoweit als plausibel zu erachten, als das Grundstück innerhalb der Familie von Generation zu Generation übergeben worden sei und das Besitzrecht nicht zwingend vom Vorhandensein eines Identitätsausweises abhängig gemacht worden wäre. Hingegen ist mit dem BFM einig zu gehen, der Beschwerdeführer setze sich aufgrund der wenig detailliert und realitätsfremd vorgetragenen Reiseschilderung dem begründeten Verdacht aus, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, und es nicht nachvollziehbar ist, dass er die gesamte Reise über all die Grenzen zwischen den Ländern ohne jegliche Papiere zurückgelegt hat. Die Vorbringen müssen als stereotyp bezeichnet werden und sind jedenfalls nicht geeignet, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren glaubhaft zu machen. Die blosse Entgegnung in der Beschwerde, es sei bekannt, dass viele Asylsuchende versteckt in

E-1291/2009 Lastwagen und in Booten unter prekären Umständen in die Schweiz gelangen würden, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Auch seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenbar schon gar nicht bemüht, solche Dokumente zu beschaffen. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe keinen Kontakt mit seinen Verwandten herstellen können, erscheint demnach nicht stichhaltig, zumal er im Verlaufe des Verfahrens auch nicht ansatzweise darlegt, dass er sich und auf welche Art er sich darum bemüht hätte. Aufgrund der gesamten Umstände kann darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5). 6.2.2. Im Weiteren ist im Sinne der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 18. Dezember 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.). In entscheidwesentlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben und mit dem BFM einig zu gehen, dass seine Angaben über die angebliche Haft auf dem Polizeiposten sowie im Gefängnis wenig detailliert ausgefallen sind und seine Beschreibung eines typischen Tagesablaufes seiner Haft, die Schilderung der Misshandlungen sowie die Beschreibung der Zelle bloss allgemein und ohne Realkennzeichen dargelegt worden ist. Auch ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass seine Behauptung, wonach eine Drittperson beim "Präfekten" ein Grundstück habe kaufen können, ohne dass die bisherigen Besitzer kontaktiert worden wären, und ein ordentlicher Verkauf mit den zuständigen Vertragsparteien stattgefunden habe, auch in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes nicht zu überzeugen vermag. Auch wäre es dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und den betroffenen Mitbürgern zuzumuten gewesen, sich zumindest um eine gütliche Abklärung und allenfalls Einigung bezüglich der Besitzansprüche des Grundstückes zu bemühen. Jedenfalls kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, die zuständigen Behörden hätten sich schutzunwillig gegen den Beschwerdeführer gestellt, wenn entsprechende Bemühungen schon gar nicht gesucht worden sind und unvermittelt zur

E-1291/2009 Sachbeschädigung an Zaun und Gebäude geschritten wurde. In Würdigung der Anhörungsprotokolle und des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers lassen sich die wenig detaillierten und ohne Realkennzeichen geschilderten Vorbringen weder wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - mit verminderter geistiger Fähigkeit und der psychischen Erkrankung, noch mit Konzentrationsschwierigkeiten oder Vergesslichkeit entschuldigen beziehungsweise rechtfertigen. Selbst bei gewissen entsprechenden Einschränkungen müsste eine wirklichkeitsnähere Schilderung erwartet werden, wenn der Beschwerdeführer die Vorkommnisse tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Form erlebt hätte. Auch an den Sprachkenntnissen kann es nicht gelegen haben, wurde ihm doch attestiert, sehr gut französisch zu sprechen (Akten BFM A8/11 F87). 6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im vorliegenden Zusammenhang einzuge-hen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft

E-1291/2009 zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Mauretanien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene geltend, der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zumutbar. Das BFM hat in der Vernehmlassung vom 10. März 2009 zu Recht ausgeführt, dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen

E-1291/2009 in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben gefährdet ist. Das BFM skizzierte die massgebliche Rechtsprechung zudem insoweit korrekt, wonach eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr der betroffenen Person innert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter Umständen gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Das Gericht hat den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers, die angebotenen und durchgeführten, mithin soweit vom Beschwerdeführer angenommenen Therapien, die Behandlungsfortschritte und die zu stellenden Prognosen über einen Zeitraum von zwei Jahren beobachtet und kommt zum Schluss, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Mauretanien nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt, da vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die zwingend eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gemäss Abklärungen des Gerichts sind im Centre Neuro- Psychiatrique (CNP) in Nouakchott Behandlungen von Schizophrenie zugesichert und die Kosten für Personen, die nicht über eine Krankenversicherung verfügen, sind staatlich subventioniert. Eine vom Beschwerdeführer benötigte ambulante psychotherapeutische Behandlung wäre demnach möglich. Die regelmässige Versorgung mit den vom Beschwerdeführer benötigten Psychopharmaka wäre von der Schweiz aus über das CNP organisierbar, sollte er auf die in Mauretanien üblicherweise zur Verfügung stehenden alternativen Medikamente nicht zufriedenstellend ansprechen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, sich in der Schweiz über längere Zeit mit professioneller Hilfe mit seiner Krankheit auseinanderzusetzen und sich mit den Behandlungsmodalitäten vertraut zu machen. Es wurde ihm die Wichtigkeit der regelmässigen Einhaltung der Medikation aufgezeigt, um seine Lebensqualität auf einem insgesamt stabilen Zustand aufrechtzuerhalten (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 1. Dezember 2010). Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 5. April 2001 ist er motiviert, die Therapie fortzusetzen. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Medikation im Heimatland regelmässig einzuhalten. Auch ist es ihm zuzumuten, falls dies notwendig erscheinen sollte, sich in etwa monatlichen Abständen

E-1291/2009 von ambulanten psychotherapeutischen Gesprächen im CNP begleiten zu lassen, auch wenn das CNP einige Reisestunden von seinem Herkunftsgebiet entfernt gelegen ist. In seinem Herkunftsgebiet verfügt der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit seinem Onkel und dessen Familie, mit dem er vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft zusammenarbeitete. Auch zu einem zweiten Onkel mit Familie, einem Kuhzüchter, hat der Beschwerdeführer offenbar Kontakte gepflegt (A8/11 F23-27). Es ist demnach davon auszugehen, dass er im Familienverband Unterkunft und Unterhalt finden wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit hätte er auch die reale Möglichkeit, sich in eine geordnete Tagesstruktur einzubinden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend war jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. 12. Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung

E-1291/2009 nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen. Demnach ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine vom BFM zu entrichtende, angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 5, bestätigt etwa in BVGE 2008/47). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1291/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger

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E-1291/2009 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2011 E-1291/2009 — Swissrulings