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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2020 E-129/2019

16. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,872 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-129/2019

Urteil v o m 1 6 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, und ihre Kinder B._______, geboren am (…), sowie C._______, geboren am (…), beide Sudan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).

E-129/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder am 6. Mai 2016 ein Asylgesuch. Am 13. Mai 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ihre Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Das SEM hörte sie am 10. April 2018 eingehend und am 28. November 2018 ergänzend zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin führte dabei massgeblich an, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in E._______/Sudan geboren und habe mit der Familie seit 1988 in F._______ und später in G._______ gelebt, wo sie auch etwa sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Ende 2003 sei ihre ganze Familie nach H._______/Eritrea gezogen. Dort habe sie für kurze Zeit die Schule besucht und nebenbei in einer (…) gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie unter dem Vorwurf von Schleppertätigkeiten festgenommen und in das Gefängnis "I._______" in H._______ verbracht worden. Dort habe man sie mehrere Wochen lang täglich geschlagen. Zuletzt sei ihr eine schwerwiegende Verletzung am Ohr zugefügt worden, die eine Hospitalisierung notwendig gemacht habe. Sie sei im Spital in H._______ zweimal operiert worden. Nach dem zweiten Eingriff sei sie aus dem Krankenhaus geflohen und nach Hause gegangen. Sie habe sich nur noch im Haus aufgehalten, respektive habe sie für Einkäufe das Haus verlassen, sei aber nicht mehr zur Schule gegangen. Im Oktober 2004 habe sie – respektive ihre Mutter für sie – bei der zuständigen Behörde einen Identitätsausweis beantragt. Diesen habe sie am 3. Februar 2005 erhalten; damit sei sie gleichzeitig eritreische Staatsbürgerin geworden. Da es in diesem Zeitraum zu Rekrutierungsrazzien gekommen sei und die Soldaten bei ihr zu Hause – sie sei zum Glück abwesend gewesen – nach ihrem Verbleib erkundigt hätten, habe sie Eritrea im März 2005 verlassen. Sie sei zurück in den Sudan gegangen. Dort habe sie den "gelben Ausweis" erhalten, damit sie nicht festgenommen werde. Sie sei 2005/06 auch im Sudan einmal unter dem Verdacht von Schleppertätigkeiten inhaftiert gewesen. Im Sudan habe sie zweimal geheiratet. Aus diesen beiden Ehen habe sie jeweils ein Kind; sie habe sich aber von ihren Partnern wieder getrennt. Das Leben dort sei schwierig gewesen und es habe wiederholt Razzien gegeben. Im Januar 2016 habe sie daher den Sudan mit ihren Kindern verlassen. Sie sei über Libyen nach Italien und von dort am 6. Mai 2016 in die Schweiz eingereist. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie im

E-129/2019 zweiten Monat schwanger gewesen, habe ihr Kind aber im November 2018 verloren. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die folgenden Unterlagen und Dokumente zu den Akten: eritreischer Reisepass vom (…), eritreischer Identitätsausweis vom (…), sudanesischer Flüchtlingsausweis vom (…) (gelb, vgl. A.b), Geburtsnachweis (die Beschwerdeführerin betreffend) vom (…), Original-Zivilregisterauszug vom (…) und Original-Auszug aus dem Einwohnerregister vom (…) (beide […] betreffend), Original-Taufschein Nr. (…) ([…] betreffend) und ein Referenzschreiben "Kidswest" vom 4. April 2018. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 – frühestens am 7. Dezember 2018 eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob die Vorinstanz den Vollzug zugunsten einer vorläufige Aufnahme auf. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2018 und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. C.a.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Dossiers sowie in das SEM-Verzeichnis der Haftanstalten in Eritrea sowie um entsprechende Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-129/2019 D. D.a Der Instruktionsrichter lehnte mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht hiess er gut. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. D.b Die Vorinstanz hielt am 7. Februar 2019 (nach Fristerstreckung) ohne weitergehende Ausführungen vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2018 fest. D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-129/2019 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Argumentation durch das SEM. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHIND- LER, a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können

E-129/2019 (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 35 N. 7 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rechtsmittel an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt wird (welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu prüfen ist). 3.4 3.4.1 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht betrifft, kann auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 verwiesen werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt auch eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. Dass die Aktenführung namentlich hinsichtlich eines Verzeichnisses von Haftanstalten bemängelt worden ist (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint zwar als nachvollziehbar. Allerdings wäre der Beschwerdeführerin angesichts evidenter öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Vermeidung von "Lerneffekten") voraussichtlich keine Einsicht in ein solches Dokument zu gewähren gewesen, wenn es vom SEM zu den Akten genommen worden wäre. Jedenfalls konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zur Feststellung des SEM äussern, ein Gefängnis mit diesem Namen gehe aus den verfügbaren Länderinformationen nicht hervor (vgl. Protokoll A14/21 F/A 94 ff.), womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu auch das in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 Gesagte). 3.4.2 Es wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und daraus fliessend den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin stamme aus H._______, einem (…) Ort in der Nähe der Grenze zum Sudan. Dabei habe sie den Grossteil ihres Lebens in G._______ im Sudan verbracht, einem Ort nicht sehr weit von der Grenze zu Eritrea. Die grössere Strasse von H._______ verlaufe in Richtung Sudan und die Region sei für Schlepper ideal. Es sei auch nicht erwähnt und nicht gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin auch im Sudan der Schleppertätigkeiten beschuldigt worden sei.

E-129/2019 Diese Zusammenhänge habe das SEM offenbar weder verstanden noch erfasst. 3.4.3 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht wird im langen Zeitablauf zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung sowie der nachfolgenden ergänzenden Befragung gesehen. Diese "Verschleppung des Verfahrens" (vgl. Beschwerde S. 7) wiege umso schwerer, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine detaillierten Ausführungen und damit die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht zu haben. Dadurch verstosse das SEM gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Sodann habe die Anhörung vom 10. April 2018, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen gelitten habe, viel zu lange gedauert und bei der über zwei Stunden dauernden Rückübersetzung sei keine Pause eingelegt worden. Die Hilfswerkvertretung habe auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen und diesen Vermerk in der folgenden Anhörung vom 28. November 2018 wiederholt. Dennoch habe das SEM diese Fakten nicht berücksichtigt. 3.4.4 Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, konkrete Abklärungen betreffend die Gefährdungslage im Sudan zu tätigen. Diese stehe aber mit der Verfolgung in Eritrea in Zusammenhang, weswegen entsprechende Abklärungen zwingend gewesen wären. Nicht weiter abgeklärt habe das SEM einen von der Beschwerdeführerin geschilderten Vergewaltigungsversuch; insbesondere wäre die Durchführung der Anhörung in einer Frauenrunde angezeigt gewesen. Verletzt sei die Abklärungspflicht auch dadurch, dass der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 28. November 2018 verweigert worden sei, eine Skizze anzufertigen. Das SEM habe es ebenso unterlassen zu erwähnen und abzuklären, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden offenbar zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden sei. 3.4.5 Vor diesem Hintergrund sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Dies müsse zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das SEM zur vollständigen und korrekten Abklärung führen. 3.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe relevante Sachverhaltselemente – wie Aussagen der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der Wohnorte in G._______ respektive H._______, betreffend eine Gefährdung im Sudan, zum genannten Vergewaltigungsversuch, zum Vorschlag, eine Zeichnung

E-129/2019 anzufertigen, und der behördlichen Aufforderung an die Mutter zum Waffentragen) – nicht berücksichtigt, erweist sich als nicht begründet: 3.5.1 Das SEM hat die Beschwerdeführerin zur Person, zu ihren Asylgründen befragt und angehört sowie den Sachverhalt nach Einräumen aller bestehenden Verfahrensrechte festgestellt. Eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer weiteren ergänzenden Anhörung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist, wie erwähnt, auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit widerlegt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihre Überlegungen genannt, auf die sie ihren Entscheid gestützt hat und sie hat in ihrer Begründung auf die vorgebrachten Asylgründe Bezug genommen. Dabei begründete sie in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien und weshalb die für den Aufenthalt im Sudan geltend gemachten Gefährdungsmomente vorliegend als nicht relevant beurteilt würden. Soweit das Angebot einer Skizzenanfertigung ausgeschlagen worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsermittlung dadurch keinen Mangel erlitten hat. Im Übrigen obliegen Durchführung und Leitung einer Befragung der Behörde. 3.5.2 Allein aus der Nichterwähnung jeder Einzelheit im Sachverhalt kann auch nicht geschlossen werden, diese seien unbeachtet geblieben. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Mutter zum Tragen einer Waffe ausgefordert worden sei, für sich keine Gefährdung geltend gemacht und auch dem (in der Anhörung vom 10. April 2018) geschilderten Vergewaltigungsversuch eines Reisebegleiters während ihrer Ausreise hat sie offensichtlich – im asylrechtlichen Sinn – nicht ein besonderes Gewicht beigemessen, hat sie doch dezidiert geschildert, sie habe sich durchaus zu wehren gewusst. Es ist unter diesen Umständen abschliessend anzumerken, dass sich auch das Monieren eines fehlenden Frauenteams in jener Anhörung als unbegründet erweist. Am 10. April 2018 waren im Übrigen eine Befragerin und eine Dolmetscherin mit der Anhörung betraut (vgl. Protokoll A11/26 S. 1 und 25). Ob auch das Hilfswerk HEKS durch eine Frau repräsentiert worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht mit Sicherheit; immerhin ist aufgrund der Tatsache, dass selbst im Rechtsmittel mehrfach auf deren Bestätigungsblatt Bezug genommen wird, ersichtlich, dass die anwesende HEKS-Vertretung erkennbar die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. In der folgenden Anhörung vom 28. November 2018 bildete dieser Vergewal-

E-129/2019 tigungsversuch nicht mehr Gegenstand der Befragung, womit die Zusammensetzung der mit an der Befragung und Übersetzung beteiligten Personen nicht als ausschlaggebend für den Verfahrensgang betrachtet werden kann. 3.5.3 Es wird weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gesehen, dass zwischen der (summarischen) Erstbefragung und der (ersten) Anhörung über zwei Jahre vergangen und daraus resultierende Widersprüche zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwendet worden seien. Ausserdem habe diese Anhörung über sieben Stunden gedauert. Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es diesbezüglich keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Auch für die Dauer der einzelnen Anhörung im Asylverfahren besteht keine verbindliche Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situation zu beurteilen. In erster Linie massgebend ist dabei, ob die angehörte Person der Anhörung zu folgen vermag. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin hätte Mühe bekundet, sich zu konzentrieren oder sonst aufgrund gesundheitlicher Probleme die Anhörung nicht zu bewältigen vermocht. Es sind aus dem Protokoll keine Auffälligkeiten erkennbar, die auf krankheitsbedingt herabgesetzte Konzentrations- und Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Erst am Ende der Befragung antwortete die Beschwerdeführerin auf eine Frage der Hilfswerkvertretung, es gehe ihr gesundheitlich schlecht, sie habe an Gewicht verloren, einen abgebrochenen Zahn und Probleme mit der Unterbringung. Das Vorliegen psychischer Probleme verneinte sie hingegen (vgl. Protokoll A11/26 F/A 209 ff., insbes. 213: "F [HWV]: Und waren Sie in der Schweiz auch schon einmal in psychologischer Behandlung? A: Nein. [GS lacht] Was habe ich denn? Ich bin psychisch gesund."). Die Anhörung wurde strukturiert durchgeführt und gemäss Protokoll durch drei – zwischen 25 und 40 Minuten dauernde – Pausen unterbrochen. Dass bei oder vor der Rückübersetzung keine weitere Pause eingelegt worden ist, führt unter diesen Umständen nicht zur Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch in der Schlussphase dieser Anhörung wirkte die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll präsent; sie brachte auch zu diesem

E-129/2019 Zeitpunkt Anmerkungen und persönliche Anliegen an (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 210 ff. und Unterschriftenseite 25). Das bezüglich der gesundheitlichen Situation Gesagte gilt auch mit Blick auf die ergänzende Anhörung vom 28. November 2018. Hier wurde die Beschwerdeführerin, nach Erwähnung eines kürzlich erfolgten operativen Eingriffs, unmittelbar aufgefordert, notwendig werdende Pausen explizit zu verlangen (vgl. Protokoll A14/21 S. 2). Das hat sie nicht getan, und das SEM legte von sich aus zwei Unterbrüche fest. Die anwesende Hilfswerkvertretung – gemäss Kurzzeichen nicht dieselbe wie in der vorangegangenen Anhörung – wies auch auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin, ohne jedoch zu bemängeln, diese sei in ihrer Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt, bei der Anhörung sachgerecht mitzuwirken. 3.5.4 Zusammenfassend ist der Sachverhalt vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt worden. Die Verfügung wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin – wie die vorliegende Beschwerdeschrift aufzeigt – in der Lage war, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots der Boden entzogen. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 3.7 Die Beschwerdeführerin hat die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung in eine ihr verständliche Sprache als vollständig, ihren freien Äusserungen und der Wahrheit entsprechend bestätigt. Damit durfte die Vorinstanz diese Protokolle als Grundlage bei der Prüfung des Asylgesuchs herbeiziehen und würdigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-129/2019 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen namentlich zur geltend gemachten Inhaftierung in Eritrea als zeitlich und inhaltlich widersprüchlich, weshalb sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben würden. Abgesehen davon seien die Angaben ohne Handlungslogik und Realkennzeichen geblieben. So seien die Ausführungen zur angeblichen Festnahme und der illegalen Ausreise oberflächlich, wenig gehaltvoll und über weite Strecken knapp ausgefallen. Die Aussagen seien unter anderem durch eine auffallende Detailarmut gekennzeichnet. Dies betreffe auch die angebliche Rückkehr nach Eritrea und den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Entsprechend habe sie in der Anhörung aus einer Auswahl von Aufnahmen weder Gebäude noch Gegenden identifizieren können. Zudem hätte sie wissen müssen, dass die Eltern nicht seit Geburt eritreische Staatsangehörige hätten sein können. 5.2 Nicht nachvollziehbar seien ferner die Schilderungen im Zusammenhang mit der Festnahme sowie ihrer Flucht aus dem Spital. Ausserdem habe sie danach noch während Monaten problemlos zu Hause leben, in dieser Zeit einen Identitätsausweis und damit verbunden die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten können. Dies wäre bei ernsthaftem Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nicht möglich gewesen. 5.3 Insgesamt würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Probleme im Sinn von Art. 3 AsylG erlebt habe oder ihr solche konkret drohen würden. Vielmehr sei aufgrund der Akten zu schliessen, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und sie das Geschilderte mindestens nicht im vorgebrachten Kontext erlebt habe.

E-129/2019 5.4 Die Vorbringen betreffend Eritrea und den Drittstaat Sudan seien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu prüfen. Dabei sei festzustellen, dass die für den Aufenthalt in Sudan geltend gemachten Nachteile – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit – die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige betroffen hätten, womit ihr in Eritrea diesbezüglich keine weiteren Nachteile drohen würden. Damit würden diese für den Aufenthalt in Sudan vorgebrachten Nachteile den Anforderungen von Art. 3 AsylG von vornherein nicht genügen. 5.5 Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei. Und es sei nicht auszuschliessen, dass sie während kurzer Zeit in Eritrea gelebt habe, auch wenn die diesbezüglichen Aussagen mit Zweifeln behaftet seien. Allerdings habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten habe oder ihr solche konkret drohen würden. 5.6 Weiter sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen habe. Die eritreischen Behörden hätten ihr im Sudan sodann einen Reisepass ausgestellt, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass bei den heimatlichen Behörden kein Verfolgungsinteresse vorhanden sei. Der behauptete kurzzeitige Aufenthalt in Eritrea allein sei damit nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. 5.7 Insgesamt seien diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird in materiell-rechtlicher Hinsicht am Wahrheitsgehalt der Asylbegründung festgehalten und in – sich teilweise wiederholenden – inhaltlichen Einwänden unter Hinweis auf die Akten Folgendes vorgebracht: 6.2 Die Asylvorbringen seien eindeutig und geprägt von Realkennzeichen. Aus diesen werde auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres konkreten Profils als in den Sudan geflohene Eritreerin dem Vorwurf der Schleppertätigkeiten ausgesetzt gewesen sei, mithin die eritreischen Behörden ihr aus der persönlichen Herkunft ein politisches Profil zugesprochen und vorgeworfen hätten. Weiter verkenne die Argumentation des SEM hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin, dass insbesondere bei jungen Ländern, die ihre Unabhängigkeit hätten

E-129/2019 erkämpfen müssen, die betroffenen Personen ihre Herkunft nicht erst ab dem Zeitpunkt der Staatgründung definieren würden. Die Beschwerdeführerin habe in ihren entsprechenden Antworten klar auf die ethnische Herkunft Bezug genommen – daraus Unglaubhaftigkeit ableiten zu wollen, sei absurd. Das Gleiche gelte für die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zu Festnahme und illegaler Ausreise keine detaillierten Angaben habe machen können. Die diesbezüglichen Darlegungen seien derart ausführlich ausgefallen, wie dies 13 respektive 14 Jahre nach der Ausreise vernünftigerweise erwartet werden könne. 6.3 Sodann erweise sich die vorinstanzliche Erwägung als aktenwidrig, wonach die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 28. November 2018 keine Gebäude und Gegenden habe identifizieren können. Sie habe das Schulhaus bezeichnen können, ihre Antwort sei offensichtlich sehr differenziert und glaubhaft ausgefallen, zumal im Zeitpunkt dieser Anhörung der Schulbesuch bereits rund 14 Jahre zurückgelegen habe, mithin eine zu hundertprozentige Sicherheit beim Erkennen des Schulhauses nicht mehr habe erwartet werden dürfen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Eritrea nur wenige Monate die Schule besucht. Auch vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen glaubhaft und würden ihren Aufenthalt in Eritrea belegen. Dies werde durch weitere zutreffende Antworten zu vorgelegten Fotografien bestätigt. Insgesamt sei durch diese sehr glaubhaften Aussagen belegt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Eritrea gelebt habe. 6.4 Was den Zeitpunkt der Inhaftierung betreffe, sei es nicht zulässig, nachzufragen, wann sie in Haft gewesen sei, nachdem die Beschwerdeführerin in der BzP mitgeteilt habe, dies sei im Jahr 2004 gewesen, den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. Die auf Drängen des SEM nachträglich genannten Zeitangaben seien damit nicht aussagekräftig. Was die angebliche Folgenlosigkeit der Verhaftung respektive Flucht betreffe, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich danach nur zu Hause aufgehalten und nicht mehr die Schule besucht habe und auch keiner Arbeit nachgegangen sei. Sie habe sich damit einerseits versteckt, andererseits sei sie aufgrund der während der Haft erlittenen schweren Verletzungen vorübergehend – die eritreischen Behörden seien davon ausgegangen, dass sie ihre Lektion gelernt habe – nicht mehr gesucht worden, bis sie sich die Identitätskarte habe ausstellen lassen. Die erneute Suche nach ihr ab Ausstellung dieses Dokumentes zeige auf, dass die Beschwerdeführerin dadurch wieder in den behördlichen Fokus geraten sei, und die Behörden offenbar gefolgert hätten, sie habe sich durch die Einschüchterungen nicht nachhaltig beeindrucken lassen.

E-129/2019 6.5 Die Beschwerdeführerin habe klar begründet, dass sie den Ausweis mit dem Ziel habe ausstellen lassen, nach der erlebten Inhaftierung aus Eritrea zu fliehen. Damit sei diese Inhaftierung auch klar das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Die Behauptung des SEM betreffend einen problemlosen Aufenthalt in Eritrea erweise sich damit als nicht stichhaltig respektive als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass die Soldaten nach Ausstellung des Ausweises begonnen hätten, sie zu Hause aufzusuchen und bei den Razzien ausdrücklich nach ihr gefragt hätten. 6.6 Die Beschwerdeführerin habe zudem zwei Brüder, die in Deutschland respektive in Holland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie müsse in diesem Kontext in Eritrea mit einer asylrelevanten Reflexverfolgung rechnen. Zudem sei nach ihrer Ausreise der ältere Bruder in Haft genommen worden; Ende 2018/Anfang 2019 sei der jüngere Bruder von den eritreischen Behörden festgenommen worden und sei seither verschwunden. Im Fall einer Rückkehr müsse sie damit rechnen, beim kleinsten Verdacht erneut inhaftiert und misshandelt zu werden. Sie sei weiterhin als "Sudanesin" erkennbar und werde von den Eritreern nicht akzeptiert. All dies zeige auf, dass sie in Eritrea weiterhin mit gezielter Verfolgung rechnen müsse; die diesbezügliche Furcht sei als begründet zu beurteilen. 6.7 Eine solche Verfolgung müsse sie auch seitens der sudanesischen Behörden gewärtigen, zumal ihr diese ebenfalls Schleppertätigkeiten vorgeworfen hätten. Dabei habe der Vater der älteren Tochter fortlaufend die Polizei informiert, Razzien seien durchgeführt und das Leben im Sudan immer schwieriger geworden. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Grenzgebiets zwischen H._______ (Eritrea) und G._______ (Sudan) sei anzunehmen, dass die Behörden beider Staaten bezüglich Schleppertätigkeiten zusammenarbeiten und Informationen austauschen würden. Damit würde die Verfolgung seitens beider Staaten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, womit sich die diesbezügliche Argumentation des SEM als nicht stichhaltig erweise. Eine Rückführung "nach Syrien" könne nicht verantwortet werden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; mindestens sei im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gegeben und als solche anzuerkennen.

E-129/2019 7. 7.1 Vorweg ist unter Hinweis auf E. 3 nochmals darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Befragungsprotokolle als für die Beurteilung rechtsgültige Grundlage gelten. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Aktenlage in materiell-rechtlicher Hinsicht zu folgenden Schlussfolgerungen: 7.3 Soweit in der Beschwerde wiederholt auf eine angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in "Syrien" Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 29 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine Rückkehr in diesen Drittstaat nicht zur Diskussion steht. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP dargelegt, sie sei am 30. Dezember 2003 vom Sudan nach Eritrea gegangen und habe noch einen Monat die Schule besucht. Dann sei diese geschlossen worden, und sie habe angefangen an einer (…) zu arbeiten. Im Jahr 2004 sei sie für einen Monat in Haft gewesen, das genaue Datum könne sie nicht benennen. Da sie in Haft mit einem Gewehrgriff ans Ohr geschlagen worden sei, habe man sie ins Krankenhaus gebracht. Von dort sei sie dann "abgehauen", wobei die Polizei sich nicht mehr für sie interessiert habe. Sie sei anschliessend krank gewesen und daher zu Hause geblieben. Im Jahr 2005 – sie wisse es nicht genau – habe sie Eritrea wieder Richtung Sudan verlassen. Sie habe dies spontan entschieden und sei einfach, weil sie sich schlecht gefühlt habe, losgegangen und nach G._______ gelangt. Unterwegs habe sie zwei Jungen getroffen, einer habe den Weg gekannt. Sie habe auch ein Messer auf sich getragen und es sei ihr unterwegs nichts passiert (vgl. Protokoll A6, S. 8 ff.). Es sei sonst nichts mehr geschehen, sie habe sich weder politisch betätigt noch Probleme mit Behörde, Polizei oder Militär gehabt oder weitere Inhaftierungen erlebt (vgl. a.a.O. S. 10). 7.4.2 In der Anhörung vom 10. April 2018 sagte sie aus, am (…) 2003 mit Hilfe des Roten Kreuzes nach Eritrea gegangen zu sein. Sie habe im Jahr 2004 in Eritrea etwa vier bis fünf Monate die Schule besucht und danach an einer (…) gearbeitet – respektive sie habe während der Schulzeit vormittags die Schule besucht und am Nachmittag gearbeitet (vgl. Protokoll A11/26 F/A 26–34, 121 und 144). Sie habe etwa fünf Monate gearbeitet und danach sei sie festgenommen worden. Sie sei vom sechsten bis etwa Mitte des siebten Monats 2004 inhaftiert gewesen; den genauen Tag wisse sie nicht mehr (vgl. a.a.O. F/A 37 ff.). In der freien Erzählung schilderte sie

E-129/2019 einerseits weiter, nachdem sie von der Arbeit weg verhaftet und ohne, dass sie ein Verbrechen begangen hätte, inhaftiert worden sei, sei sie ungefähr nach eineinhalb Monaten in der Haft misshandelt, also schwer geschlagen worden. Vorher habe sie "normale" Schläge erlitten, aber diesmal sei es schwer gewesen und die Verletzung am Ohr habe zweimal operiert werden müssen (vgl. a.a.O. F/A 45). Andererseits führte sie aus, von Haftbeginn weg sei sie täglich massiv von morgens bis abends geschlagen worden. Als der Vorgesetzte sie mit dem Gewehr aufs Ohr geschlagen habe, sei ihre Hospitalisierung notwendig geworden. Nach der zweiten Operation sei kein Wachpersonal mehr anwesend gewesen und sie habe einen Tag später das Spital ungehindert verlassen (vgl. a.a.O. F/A 45 und 100 ff.). Sie habe sich dann zu Hause aufgehalten und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil sie sich zu sehr wegen ihres Ohres geschämt habe (vgl. a.a.O. F/A 118). Etwa im Oktober 2004 habe ihre Mutter bei der Behörde zwecks eines Ausweises nachgefragt. Da dies gemäss Auskunft erst Anfang des Folgejahres möglich gewesen sei, sei sie im (…) mit der Mutter hingegangen und habe den Ausweis nun beantragt. Die Mutter habe in der Folge alles Weitere – Zeugen und ein Foto der Beschwerdeführerin – organisiert und den Behörden gebracht. Sie (Beschwerdeführerin) selber habe dann noch ihre Unterschrift leisten müssen und etwa einen Monat nach Antragstellung habe sie den Ausweis erhalten (vgl. a.a.O. F/A 107–115). Sie habe dieses Dokument deswegen beantragt, weil sie nach der Haft Eritrea "nur noch gehasst" und an Ausreise gedacht habe. Zudem hätten nach Ausstellen des Identitätsausweises Soldaten begonnen, sie zu Hause aufzusuchen Diese hätten Razzien im Dorf durchgeführt und bei der Familie mit ihrem Namen nach ihr gefragt. Sie sei zufällig nicht anwesend gewesen, respektive sie habe nie das Haus verlassen, respektive als die Soldaten gekommen seien, habe sie gerade in der Stadt Dinge erledigt (vgl. a.a.O. F/A 119 ff.). Die Soldaten seien zweimal gekommen. Auch beim zweiten Mal sei sie ausser Haus gewesen, um sich Schminksachen zu kaufen (vgl. a.a.O. F/A 125 und 136). Sie sei vor diesem Hintergrund von zu Hause weggegangen. Unterwegs habe sie einen Schlepper gefunden, der ihr geholfen habe. Einmal habe sie mit dem Jungen Streit gehabt, dieser habe sie zu vergewaltigen versucht, aber sie habe sich zu wehren gewusst. Es sei dann eine dritte Person zu ihnen gestossen und nach vier Tagen seien sie ohne weitere Zwischenfälle über die Grenze nach G._______ gelangt (vgl. a.a.O. F/A 154 ff.). 7.4.3 In der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 erklärte die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Festnahme – ohne Umschweife und ohne Unsicherheit zu manifestieren –, sie sei (…) inhaftiert

E-129/2019 gewesen (vgl. Protokoll A14/21 F/A 73). Damit hat die Beschwerdeführerin insgesamt drei verschiedene Aussagen insbesondere zum Zeitpunkt der Festnahme gemacht. 7.4.4 Auch sind die Schilderungen während der angeblichen Inhaftierung ungereimt und nicht stimmig ausgefallen. Nachdem auch die Schilderungen zum Schulbesuch und das Arbeiten an einer (…) zeitlich und inhaltlich nicht konsistent ausgefallen sind, entstehen insgesamt erhebliche Zweifel an der angeblich für das Verlassen Eritreas zentralen Inhaftierung. Diese Zweifel werden durch weitere ungereimte und teilweise lebensfremd wirkenden Aussagen bestätigt. So will die Beschwerdeführerin zwei Tage nach der zweiten Operation das Spital normal verlassen haben; sie sei einfach aus dem Krankenhaus gegangen. Es habe danach keine weiteren Schwierigkeiten gegeben, nur die Schule habe sie nicht mehr besuchen können. Die Mutter habe zwar gewollt, dass sie weiter zur Schule gehe, aber sie habe sich wegen ihrem versehrten Ohr geschämt. Den Identitätsausweis habe sie im (…) zusammen mit der Mutter beantragt, und am (…) habe sie das Dokument bekommen. Ende Februar sei sie ausgereist, zumal nach dem Ausweisverfahren – als sie auf den Erhalt des Dokuments gewartet habe – zweimal Soldaten nach Hause gekommen seien. Sie sei beide Male zum Einkaufen unterwegs gewesen (vgl. a.a.O. F/A 124 ff. und insbes. 140). Diese Schilderungen erweisen sich im Vergleich zu denjenigen der zweiten Anhörung als divergierend. So sollen gemäss Aussage in der vorangegangenen Anhörung die Soldaten erst nach Ausstellen des Ausweises ([…]) angefangen haben, sie aufzusuchen (vgl. Protokoll A11/26 F/A 120 und 132), während sie in der letzten Anhörung erklärt hat, diese seien gekommen, als sie auf den Erhalt gewartet habe. Nicht plausibel ist auch, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits aus Angst stets zu Hause versteckt habe, andererseits ihr Daheimbleiben aber damit erklärt hat, sich wegen ihres Ohres geschämt zu haben; dies sei auch der Grund gewesen, dass sie nicht mehr die Schule besucht habe. Schliesslich will sie trotzdem und zwar exakt im Zeitpunkt der beiden Nachfragen der Soldaten jeweils nicht zu Hause, sondern zum Einkaufen unterwegs gewesen sein (dass eine Person in der von ihr geschilderten Situation Zeit und Musse zum Einkauf von Kosmetika finden würde [vgl. Protokoll A14/21 F/A 139], ist ebenfalls schwer verständlich). 7.4.5 Gegen eine Inhaftierung und namentlich ein anschliessend weiterbestehendes behördliches Interesse respektive eine weitere Suche nach der Beschwerdeführerin in Eritrea spricht sodann der Umstand, dass sie

E-129/2019 nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Spital mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten ist, einen Ausweis beantragte und diesen schliesslich persönlich ausgehändigt bekam. Bei tatsächlichem Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden wäre sie spätestens bei der Entgegennahme des Ausweises verhaftet worden. Ausserdem ist nicht plausibel, dass eine sich verfolgt fühlende Person überhaupt in der geschilderten Weise mit den Behörden den Kontakt sucht. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebrachten Erklärungsversuche (vgl. Protokoll A11/26 F/A 191 ff.) vermögen das Gericht letztlich nicht zu überzeugen. Vielmehr führen die oben aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche zur Schlussfolgerung, dass weder die angegebene Inhaftierung in Eritrea noch die Schilderungen der damit verbundenen Schläge und Misshandlungen der Wahrheit entsprechen können. In Konsequenz ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin gezeigten Deformation des (…) Ohres ein anderer Verletzungsvorfall zugrunde liegen muss. 7.5 Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf illegale Schleppertätigkeiten zu ihrer Festnahme in Eritrea geführt habe. Damit wäre diese Festnahme offenkundig nicht aus in flüchtlingsrechtlichen Motiven liegenden Gründen, sondern wegen des Vorwurfs deliktischer Tätigkeiten erfolgt. 7.6 Soweit allenfalls für die (vorläufig aufgenommene) Beschwerdeführerin (theoretisch) eine Militärdienstpflicht in Eritrea im Raum steht, ist auf die diesbezüglich gefestigte Praxis des Gerichts hinzuweisen: Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 7.7 Was eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihrer Brüder betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Verwandte erwähnt, jedoch für sich keine aus deren Ausreisegründen resultierenden Verfolgungsmomente geltend gemacht hat (vgl. Protokoll A4/21 F/A 146 ff). Was die Angaben betrifft, ein Bruder sei nunmehr von den eritreischen Behörden festgenommen worden, sein Schicksal sei seither ungewiss, zudem sei die Mutter zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden, vermögen auch diese Vor-

E-129/2019 bringen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – keine Reflexverfolgung im Sinn der Rechtsprechung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin auch in diesem Kontext keine solchen relevante, gegen sie gerichtete, Nachteile geltend gemacht hat. 7.8 7.8.1 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, auch im Sudan zunehmend Probleme bekommen zu haben. So sei sie nach ihrer Rückkehr dorthin im Jahr 2005 ebenfalls unter dem Verdacht von Schleppertätigkeiten festgenommen worden. Mit der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass damit Ereignisse geltend gemacht werden, die sich während des Aufenthalts im Sudan und nicht im Heimatland Eritrea ereignet haben. In Übrigen wäre eine solche Festnahme (analog zu dem mit Bezug auf Eritrea Gesagten) ebenfalls im Kontext strafrechtlicher Relevanz zu betrachten. 7.8.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem Erhalt der eritreischen Identitätskarte sei sie eritreische Staatsangehörige geworden und es wurde ihr im Sudan von den eritreischen Behörden ein eritreischer Reisepass ausgestellt. Folglich steht vorliegend auch keine (hypothetische) Rückkehr der eritreischen Beschwerdeführerin in den Sudan zur Debatte. Die für den Aufenthalt im Sudan angeführten Probleme, die zum Teil privater Natur waren, müssen bei dieser Sachlage nicht näher geprüft werden. 7.9 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea auf illegalem Weg verlassen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre Schilderungen zu Beschaffung und Erhalt des Identitätsausweises eher auf eine legale Ausreise hindeuten, ist dazu Folgendes festzuhalten: 7.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig

E-129/2019 aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 7.9.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7.10 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen weder als glaubhaft noch als flüchtlingsrechtlich relevant. Der von der Beschwerdeführerin (eher nebenbei) erwähnte Vergewaltigungsversuch während der Ausreise von Eritrea nach Sudan vermag die Flüchtlingseigenschaft offenkundig ebenfalls nicht zu begründen. 7.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Gleiche gilt für die beiden in ihr Asylverfahren einbezogenen Kinder. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-129/2019 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Die vom SEM in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanziellen Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-129/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Rrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-129/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2020 E-129/2019 — Swissrulings