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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2023 E-1281/2019

25. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,819 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1281/2019

Urteil v o m 2 5 . Juli 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______ (Ledigname: B._______), geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Matthias Karakus, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).

E-1281/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin eine ethnische Tibeterin mit Wurzeln in C._______ (Gemeinde D._______, E._______, Bezirk F._______, im autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China). Am (…) Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2015 wurde sie summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], vgl. Protokoll in den SEM-Akten A3). Ausführliche Anhörungen fanden am 26. Januar 2017 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A16) und 8. Januar 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A28) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit Geburt bis zu ihrer Ausreise im Dorf C._______ gelebt. Sie stamme aus einer Bauernfamilie und habe nie die Schule besucht, sondern den Haushalt erledigt, sich um das Kind ihres Bruders gekümmert und in den Bergen Gräser und Holz gesammelt. Ihre Mutter und ihr Bruder wohnten noch immer im selben Dorf; ihr Vater sei bereits sehr früh verstorben. Sie habe am Abend des (…) 2015 zusammen mit einer Freundin und deren älterer Schwester die chinesische Nationalflagge vom chinesischen Sitzungssaal in D._______ entfernt und verbrannt. Die chinesische Polizei habe am darauffolgenden Tag davon erfahren und sämtliche Dorfbewohner zu einer Versammlung einberufen. Nachdem ihre Mutter von der Sitzung zurückgekehrt sei, habe die Beschwerdeführerin ihr gestanden, dass sie an diesem Delikt beteiligt gewesen sei, weshalb ihre Mutter ihr zur Ausreise geraten habe. Sie habe ihr Heimatdorf daher kurz (…), verlassen und sei mit ihrer Freundin und deren Schwester geflohen. Sie sei via Nepal und weitere unbekannte Länder in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei sie politisch aktiv und nehme an Demonstrationen teil. Sie machte ausserdem geltend, minderjährig zu sein und reichte eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. B. Am 20. September 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews analysierte

E-1281/2019 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse am 18. Oktober 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb Chinas gelebt habe. C. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 8. Januar 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen aus der LINGUA-Analyse. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 11. Februar 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. E. Mit Beschwerde vom 13. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 15. März 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 28. März 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche

E-1281/2019 eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf sein Dossier und seine Erwägungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet. I. Am 26. Juli 2022 heiratete die Beschwerdeführerin G._______, China, und nahm dessen Namen an (vormals: B._______). J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem (sinngemässen) Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihre Ehemannes an das SEM. Am 23. Mai 2023 leitete das SEM das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend die Beschwerdeführerin entnommen werden könne, dass diese von Juni 2019 bis August 2021 als (…) im H._______ tätig gewesen und seit dem (…) 2022 verheiratet sei. Sie gehe daher davon aus, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verändert hätten, weshalb sie sie zur Einreichung einer aktualisierten Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten Formulars zur Abklärung der Bedürftigkeit aufforderte. K.b Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nach, indem sie eine aktualisierte Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte. Gleichzeitig ersucht sie das Bundesverwaltungsgericht, die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten angemessen zu prüfen und darüber zu entscheiden, sollte ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft verwehrt werden. Ausserdem wies sie das Gericht darauf hin, dass sie bei der Vorinstanz als «I._______, geb. (…), Staat unbekannt» registriert sei und regt an, dies für das Urteil betreffend Geburtsdatum zu übernehmen, jedoch die Vorinstanz anzuweisen, China als Staatsangehörigkeit aufzunehmen. Letztlich wies sie darauf hin, dass der Gutachter AS 19 in der Kritik stehe, weshalb es sich lohne, in allen ähnlich gelagerten Verfahren nochmals ein genaues Augenmerk auf diese Aspekte zu legen.

E-1281/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Massgebend für deren Beurteilung sind folgende Grundsätze: 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

E-1281/2019 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu BVGE 2011/28 E. 3.4).

E-1281/2019 3.3 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass sich das SEM jeglicher Hinweise betreffend den Vorhalt, sie habe ihren Reiseweg nicht glaubhaft geschildert, enthalte. Ausserdem habe es nicht aufgeführt, welche Ortschaften sie laut LINGUA-Analyst nicht gekannt habe, so dass nicht abgeschätzt werden könne, ob sie diese tatsächlich nicht gekannt oder ob es sich um Verständigungsprobleme gehandelt habe. Des Weiteren erkläre die Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb ihre Angaben als unlogisch, erfahrungswidrig oder widersprüchlich gewertet würden, weshalb auch nicht angemessen gegen diese Behauptungen Stellung bezogen werden könne. Überdies habe das SEM seine Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt, da das von einem externen Experten erstellte Gutachten offensichtlich mangelhaft und das eingereichte Beweismittel ohne unsachgemässe Würdigung als Fälschung abgetan worden sei. 3.4 Das SEM hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorliegenden Beweismittel auseinandergesetzt sowie nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es hat eingehend geschildert, weshalb die Vorbringen bezüglich der Ausreise nicht glaubhaft erschienen. Die Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung musste es nicht weiter erörtern, da die Beschwerdeführerin laut Schlussfolgerung des LINGUA-Analysten und des SEM sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden war und somit auch den geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen ist. Die LINGUA-Analyse kam insbesondere aufgrund sprachlicher Gewohnheiten der Beschwerdeführerin auf das eben genannte Resultat. Die Kenntnis diverser Ortschaften war dabei zweitrangig, zumal solches Wissen auch anderweitig erworben werden kann. Folglich musste das SEM der Beschwerdeführerin nicht zu jedem einzelnen Ort das rechtliche Gehör gewähren. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin

E-1281/2019 gelangte, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletzte die Sachverhaltsabklärungspflicht, da die LINGUA-Analyse mangelhaft und das Beweismittel falsch gewürdigt worden sei, vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.

E-1281/2019 Das SEM hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, minderjährig zu sein. Sie habe sich diesbezüglich mehrmals widersprochen und das angegeben Alter stimme nicht mit dem Alter gemäss ihrem «Hukou» (Familienbüchlein) überein. In Letzterem sei ihr Vater überdies immer noch als Familienoberhaupt aufgeführt, obwohl dieser bereits vor einigen Jahren gestorben und das «Hukou» nach seinem Tod ausgestellt worden sei. Ausserdem habe sie sich erst dreieinhalb Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz um die Beschaffung des «Hukou» bemüht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie, den Familienangehörigen und dem Reiseweg seien überdies insgesamt sehr vage, widersprüchlich und stereotyp ausgefallen. Der Experte, welcher die Herkunfts- und Sprachanalyse vorgenommen habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Sie habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können, diese müssten allerdings nicht zwingend vor Ort erworben worden sein und es bestünden dabei auch einige Lücken und Unstimmigkeiten. Weder ihr Alter noch das ständige Verweilen in ihrem Haus vermöchten diese Wissenslücken zu rechtfertigen. Es wären von ihr fundiertere Kenntnisse über Alltagswissen und Umgebung zu erwarten gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin am Anfang des Gespräches explizit darum gebeten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen, habe die Varietät grösstenteils mit dem Dialekt von Lhasa übereingestimmt, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Befund sei die Beschwerdeführerin oft stumm geblieben, ansonsten seien die Antworten nichtssagend und wiederholend gewesen. Durch die Feststellung des LIN- GUA-Gutachtens werde den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen anlässlich der BzP und der Anhörungen gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen untermauerten die Ergebnisse des Gutachtens. Trotz zahlreicher Nachfragen habe aufgrund der an Substanz und Tiefe mangelnden Aussagen nie ein deutliches Bild der Ausreise entstehen können. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme

E-1281/2019 das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsschrift, den Widerspruch bezüglich ihres Geburtsjahres habe sie bereits an der BzP versucht richtig zu stellen. Die lange Beschaffungsdauer des «Hukou» habe sie nachvollziehbar erklären können. Es erscheine fraglich, weshalb sie ein gefälschtes Familienbüchlein einreichen würde, in dem ihr Geburtsdatum mit (…) festgehalten werde und in dem ihr Vater aufgeführt sei, wenn sie geltend machen wolle, sie sei (…) geboren und ihr Vater nicht mehr am Leben. Offensichtlich hätte ein gefälschtes Dokument keine solchen Fragen aufgeworfen, was für die Echtheit des fotografierten Familienbüchleins spreche. Die Ausreise habe sie angesichts der fehlenden Schulbildung in der Befragungssituation nicht besser schildern können, ihrem Rechtsvertreter habe sie aber die Situation bei der Ankunft in J._______ eingehender dargelegt. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid hauptsächlich auf ein Gutachten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nicht alle Nachbardörfer habe nennen können. Es habe sich aber eher um Verständigungsschwierigkeiten gehandelt, da sie etwa D._______ – ein Ort der für ihre Schilderungen wichtig sei – sowohl anlässlich der BzP also auch der Anhörung genannt habe, der LINGUA-Analyst jedoch behaupte, sie habe diese Ortschaft nicht gekannt. Hinsichtlich ihres Dialekts sei anzumerken, dass die Sprache der Jugend sich mehr und mehr dem Lhasa-Dialekt anpasse, wodurch es nachvollziehbar sei, dass einige Besonderheiten des Dialekts, wie er in (…) gesprochen werde, langsam verschwinde. Der LINGUA-Analyst habe ihr dennoch bestätigt, dass sie etwas gesagt habe, dass typisch sei für (…). Ausserdem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, ihren angestammten Dialekt zu sprechen und habe ihren mündlichen Ausdruck in den dreieinhalb Jahren seit ihrer Ausreise auch angepasst. Im Exil spreche man anders und auch die Jugend aus ihrem Dorf spreche anders als ihre Grosseltern. In Lhasa spreche man einen Dialekt, der dem ihren ähnlich sei, sodass man problemlos auf diesen umstellen könne. Dass sie aktiv Formen verwende, die im lnnertibetischen "ungrammatisch" seien, sei normal, da dies die Sprechweise der Tibeter ausserhalb ihres Dorfes, in Lhasa oder im Ausland sei. Auch das Schulsystem sowie die Arbeitsschritte zur Erzeugung von K._______ habe sie erklären können. Auch diesbezüglich sei es wohl wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, zumal sie bereits in der Anhörung von einer Schule in D._______ gesprochen habe und

E-1281/2019 die Behauptung des LINGUA-Analysten, sie habe diese nicht gekannt, daher nicht nachvollziehbar sei. Angesichts dieser Ausführungen erscheine mehr als fraglich, ob das herangezogene Gutachten eines externen Experten tatsächlich geeignet sei, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Schlussfolgerungen betreffend ihre Herkunft und Sozialisation zu ziehen. Es würden genügend Hinweise dafür vorliegen, dass sie aus der Region des Autonomen Gebiets Tibet stamme. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde die durch das SEM in Auftrag gegebenen Analysen der Fachstelle LINGUA. 6.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Die materiellen Einwände in der Beschwerde richten sich denn auch schwergewichtig gegen die im Recht liegende LINGUA-Analyse respektive deren Beweiswert. 6.3.1 Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]

E-1281/2019 i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. SEM-Akten A20 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). 6.3.2 Die Analyse ist auch als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei untersuchten Bereiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Erwartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. In Bezug auf die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse ist festzuhalten, dass der Experte in seinem LINGUA-Bericht in nachvollziehbarer Weise erläuterte, weshalb trotz der in mehreren Bereichen gelieferten detaillierten Informationen der Beschwerdeführerin die regelmässig unvollständigen Antworten und gewisse Unstimmigkeiten an ihrer Behauptung zweifeln lässt, dass sie praktisch ihr ganzes Leben in C._______ verbracht habe. Zu nennen ist etwa, dass die Beschwerdeführerin den bereits seit 1970 obsoleten Begriff "Provinzbezirk" anstatt die gegenwärtig in Gebrauch befindliche administrative Einheit "Gebiet" verwendete. Sie hat überdies nur wenige Dörfer und Kreise in der Nähe ihres angeblichen Heimatortes nennen können und bekannte Flüsse und Klöster nicht gekannt. Auch die Schlüsse der sachverständigen Person in Bezug auf die Kenntnisse zum Schulsystem sind nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ortschaft D._______ ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, dass sie diesen Namen tatsächlich bereits an der BzP erwähnt hatte und zwar sowohl als Bezeichnung der Gemeinde als auch des Gemeindehauptorts (vgl. A3 Ziff. 1.17.05 und Ziff. 2.02). Es ist aber nicht von einem Missverständnis auszugehen, das auf allgemeine Verständigungsprobleme hindeutet, zumal der Name D._______ im Gespräch bereits zuvor gefallen und korrekt verstanden worden war. Das Gericht schliesst sich folglich der Einschätzung des SEM respektive der sachverständigen Person an. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände vermögen die überzeugende Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen. http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/31

E-1281/2019 Ebenfalls nachvollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Analyse, wonach in der Sprache der Probandin in allen analysierten Bereichen keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von (…) hätten gefunden werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin aktiv Formen verwendete, die im lnnertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf einen längeren als den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb Tibets hindeute. Die gegen die in der Analyse getroffene Feststellung vorgebrachten Argumente, dass sich die Sprechweise der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters, durch ihren Aufenthalt im Exil und durch Akkommodation an den Dialekt der interviewenden Person erklären lasse, greift zu kurz, zumal die Sprache der Beschwerdeführerin zumindest auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax – aber auch im phonetisch / phonologischen und lexikalischen Bereich – überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von (…) aufweisen müsste, was gemäss der sachverständigen Person nicht der Fall ist. Eine gewisse Akkommodation durch den viermonatigen Aufenthalt in Nepal, dem (zur Zeit des Interviews) dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Anpassung an die Sprechweise der befragenden Person wurden bei dieser Einschätzung berücksichtigt und zugunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt; so auch der Einfluss des Dialekts ihrer Mutter. Auch die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin erfüllten die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen nicht. Sie habe zwar einige wenige Wörter gekannt, nicht aber einfache, häufig vorkommende chinesische Begriffe. Entsprechend bestätigt sie selbst, kein Chinesisch zu können (vgl. A16 F85). Die Sprache wies folglich auf den drei untersuchten Bereichen – Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax sowie Lexikologie – überwiegend Merkmale auf, die der exiltibetischen Koine zuzuschreiben sind. Insgesamt ist die LINGUA-Analyse in diesem Punkt überzeugender als die Hypothese in der Beschwerdeschrift. Insbesondere erscheint es im Lichte des biografischen Hintergrunds der Beschwerdeführerin kaum möglich, dass sie die Kompetenz zu einer derart vollständigen Akkommodation hätte. Die Beschwerdeführerin wurde überdies gemäss Gutachten zu Beginn des Interviews explizit darum gebeten, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Die undifferenzierte Behauptung, es habe sie niemand darauf hingewiesen, ihren angestammten Dialekt zu sprechen, überzeugt daher nicht. Nachvollziehbar ist schliesslich das aus den Feststellungen in diesen zwei Bereichen gezogene Fazit, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. Die

E-1281/2019 Analyse ist als ausgewogen zu bezeichnen, da auch das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. 6.3.3 Die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände überzeugen nicht, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2023 und damit erstmals vier Jahre nach Beschwerdeerhebung die Kompetenzen des Lingua-Analysten in Zweifel zieht, ist sie nicht zu hören, zumal es sich bei ihrer Kritik lediglich um allgemeine Vorwürfe ohne konkrete Rügen handelt. Der Vollständigkeit halber kann auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (E. 7.4. bis 7.9) verwiesen werden, mit welchem die Fachkompetenz des Lingua-Analysten AS19 bestätigt wurde. 6.4 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft zu verschleiern versuche, sind ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen. So finden sich in den Ausführungen durchaus substanzvolle Angaben, etwa zum Ablauf eines normalen Wochentages (vgl. A16 F25 f.), zum Ort, in welchem ihr Bruder jeweils einkaufen war (vgl. A16 F39 f., F42), oder zum Vorgehen beim Sammeln von Brennholz (vgl. A16 F19, F52). Allerdings finden sich auch einige Ungereimtheiten, wie etwa die Angaben zur nächstgelegenen Schule, die laut Aussage an der BzP ungefähr eineinhalb Fussstunden entfernt liege (vgl. A3 Ziff. 1.17.05); gemäss Ausführungen anlässlich der Anhörung soll es aber im gleichen Dorf eine Schule gegeben haben (vgl. A16 F63). Diese Aussagen stellen insgesamt ein schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Herkunft dar, das aufgrund der teilweisen Oberflächlichkeit sowie der Möglichkeit, solche Informationen auch ohne Aufenthalt vor Ort zu erwerben, weiter zu relativieren ist. 6.5 Hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe weist das SEM zu Recht auf Unstimmigkeiten hin. Wie selbst die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darlegt, lesen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise "tatsächlich eher kindlich", "ohne viele konkrete Informationen zu enthalten" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Das Argument des Rechtsvertreters, dass von einer jungen Frau ohne Schulbildung, die zum ersten Mal eine solche Reise antrete, keine detaillierte Beschreibung des Weges bis zur chinesisch-nepalischen Grenze erwartet werden könne, ist zwar nicht abwegig. Dies allein vermag aber die gänzlich fehlende Substanz ihrer Schilderungen nicht zu erklären, zumal sie offenbar im Nachhinein dem

E-1281/2019 Rechtsvertreter die Ankunft in Nepal genauer hat umschreiben können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5). Ohne glaubhafte Schilderung der Reise aus ihrer angeblichen Heimat bis an die Grenze kann aber auch die nachträgliche, indirekte Beschreibung der Ankunft in J._______ nicht als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte gewertet werden. Da die Angaben zu den Fluchtgründen nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Herkunft zulassen, kann diesem Indiz ohnehin nur beschränktes Gewicht beigemessen werden. 6.6 Zum eingereichten «Hukou» ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kann dem «Hukou» nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Hinzu kommt, dass vorliegend lediglich eine Kopie eingereicht wurde. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach bei einer Fälschung die Fehler im «Hukou» – Tod des Vaters und Alter der Beschwerdeführerin – korrigiert worden wären, scheint nicht abwegig, vermag aber am geringen Beweiswert des Dokuments nichts zu ändern. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM hätte abklären müssen, ob das eingereichte Beweismittel – die Kopie des «Hukou» – echt ist, vermag nicht zu überzeugen. Es erweist sich schlicht als unmöglich, anhand einer Kopie eines Dokuments eine abschliessende Echtheitsprüfung vorzunehmen. Dieses Beweismittel ist folglich nicht geeignet, die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China / Tibet glaubhaft zu machen. Die Frage nach der Nachvollziehbarkeit der Geschichte betreffend die Beschaffung des «Hukou» sowie auch nach dem genauen Alter der Beschwerdeführerin kann offengelassen werden. 6.7 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit ein paar wenige Einzelheiten zum angeblichen Heimatort der Beschwerdeführerin, während die Angaben zu den Fluchtgründen sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die unstimmigen Aussagen zur Ausreise zusätzliches Gewicht erhält, während den wenigen Elementen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen nur be-

E-1281/2019 schränkter Beweiswert zukommt, ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 dargelegten Grundsätze hat das SEM daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.8 An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand lediglich auf die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin beschränkt. Namentlich nicht beurteilt wird vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Beziehung zum als Flüchtling vorläufig aufgenommenen G._______ einen flüchtlingsrechtlichen Aufenthaltsstatus derivativ ableiten kann. Der diesbezügliche Sachverhalt ist nicht erstellt und muss zuerst durch die Vorinstanz abgeklärt werden. Das von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 beim SEM eingereichte und von diesem ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes wird mit dem vorliegenden Urteil an das SEM zur gutscheinenden Behandlung zurücküberwiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.1.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder nach vorfrageweiser Prüfung ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage kommt unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Praxisgemäss verleiht Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer oder einer Ausländerin einen – nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn ein Familienleben vorliegt, welches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – in der Regel die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlas-

E-1281/2019 sungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht – besitzt (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281, m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 7.1.3 Mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 15. Mai 2023 machte sie indessen geltend, am (…) 2022 einen als Flüchtling vorläufig aufgenommenen tibetischen Landsmann geheiratet zu haben. Inwiefern sich daraus ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ergeben könnte, kann im heutigen Zeitpunkt ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren nicht beurteilt werden, zumal die Vorinstanz – wie in E. 6.8 aufgeführt – zuerst das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes zu prüfen hat. 7.1.4 Ein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ist jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1). Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1281/2019 7.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Entsprechend sind im heutigen Zeitpunkt auch keine Aussagen zur Staatangehörigkeit möglich, welche das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlassen würden, die Vorinstanz anzuweisen, die Staatsangehörigkeit im ZEMIS anzupassen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 7.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Beschwerdeführerin gemäss

E-1281/2019 Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2023 nach wie vor bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1281/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

E-1281/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2023 E-1281/2019 — Swissrulings