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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2011 E-1281/2011

1. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,056 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1281/2011 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…).

E-1281/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2009 verliess, via B._______ im Januar 2010 auf dem Seeweg in die C._______ gelangte, sich nach einigen Monaten Aufenthalt im Januar 2011 nach D._______ begab, von wo aus er auf dem Luftweg den Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo er am 10. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass ihm dort mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz verweigert und gleichzeitig der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2011 sowie der Anhörung durch das BFM vom 17. Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre (…) sei sein Vater, ein Soldat Kabilas, - die Mutter habe er nie gekannt - während des Konflikts zwischen Bemba und Kabila ums Leben gekommen, dass er danach von seinem Arbeitgeber - er sei seit dem Jahre (…) als Maler tätig gewesen – aufgenommen worden sei, jedoch Kongo (Kinshasa) wegen widriger persönlicher Umstände sowie der unsicheren politischen Situation verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 2011 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen, weshalb sich eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit erübrige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte,

E-1281/2011 dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die zuständige Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und bei bereits erfolgter Datenweitergabe eine Orientierung des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung beantragte, dass die Akten am 24. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,

E-1281/2011 dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-1281/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers – seine schwierige persönliche Situation sowie die schlechte wirtschaftliche und politische Lage im Heimatland – seien asylrechtlich unerheblich (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und dass deshalb deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft zu werden brauche, dass nach der Durchsicht der Akten die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, dass die zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 2 f.) insgesamt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer zwar einleitend darlegt, seine bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen seien vom BFM falsch verstanden worden (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dieser Einwand indessen nicht zu überzeugen vermag, dass er dabei beispielsweise vorbringt, sein Vater, ein Berufssoldat, sei ein Soldat von Bemba und nicht von Kabila gewesen und sei im Jahre (…) von den Soldaten Kabilas umgebracht worden, dass dem widersprechend der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 bei der Anhörung durch das BFM erklärt hat, sein Vater sei ein Soldat von Kabila gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4 oben), dazu passend ergänzt hat, im Quartier von Kinshasa, wo er gewohnt habe, habe wegen der Leute von Bemba Unsicherheit geherrscht (vgl. Anhörungsprotokoll S. 6) und diese Aussagen am Schluss der Anhörung unterschriftlich als richtig bestätigt hat, dass dieser Widerspruch die Asylgründe des Beschwerdeführers zudem als zweifelhaft erscheinen lässt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde ferner im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bei der Kurzbefragung vom 12. Februar 2011 sowie bei der Anhörung vom 17. Februar 2011 geltend gemachten Asylrespektive Ausreisegründe beschränken und insgesamt - wie bereits erwähnt - als unbehelflich zu bezeichnen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

E-1281/2011 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

E-1281/2011 da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat (vgl. S. 3), in Kongo (Kinshasa) herrsche – trotz der vor allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen – nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen liessen, dass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, da es sich beim Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa stammt und dort (…) Jahre lang bis zur Ausreise gelebt hat, um einen jungen und ungebundenen Mann handelt, der über Schulbildung, über Berufserfahrung als Maler und über Auslanderfahrung verfügt, und der in seinem Heimatland angesichts der gesamten Verfahrensumstände auch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus

E-1281/2011 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1281/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Bindschedler Versand:

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