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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 E-1281/2008

31. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,697 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1281/2008

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (…).

E-1281/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Februar 2007 und reisten über diverse Länder am 18. Februar 2007 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. Februar 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ kurz befragt und am 3. April 2007 (Beschwerdeführer) bzw. am 8. Mai 2007 ([Fortsetzung der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. April 2007 am 8. Mai 2007] Beschwerdeführerin) einlässlich von der kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. A.b Als Asylgründe machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen drohe aufgrund der Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum und seiner Tätigkeiten für eine christliche Hilfsorganisation Verfolgung durch ehemalige Mudschahidin bzw. die Wahabiten-Sekte. Der Beschwerdeführer habe im Bosnienkrieg während (Zeitdauer) auf Seiten der bosnisch-muslimischen Streitkräfte als Mudschahidin gekämpft. Von (Zeitdauer) habe er dann als Berufssoldat (Zahl) Monate bei der bosnischen Armee gedient, nach (Zahl) Monaten habe er den Dienst indes quittiert, da er genug gehabt habe von Krieg, Uniformen und Waffen. Im Jahre (Zahl) sei er in Kontakt gekommen mit der amerikanischen Hilfsorganisation "(Name)", dessen Direktor ein gläubiger Baptist sei. Anfangs habe er dort für den (Sektion) gearbeitet. Nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001 in den USA, habe der Hauptdirektor der Hilfsorganisation ihn über die Mudschahidin ausgefragt. (Zahl) Tage später sei er in einer (Ort) von der SFOR (Stabilisation Force, NATO-Schutztruppe für Bosnien und Herzegowina) festgenommen und über die Mudschahidin ausgefragt worden. Nach (Zahl) Tagen habe man ihn entlassen. Danach habe das FBI (Federal Bureau of Investigation) ihm angeboten, ihnen als Informant zu dienen, was er akzeptiert habe. Für den Fall, dass er deswegen Probleme erhalten würde, könne er sich an die amerikanische Botschaft wenden. (Zahl) habe die Organisation ihm geholfen, eine Ausbildung als (Beruf) (in J._______ und in K._______) zu absolvieren. Nach seiner Rückkehr aus K._______ habe er eine eigene Praxis betrieben, wo er (Produkt) hergestellt habe. Weihnachten (Zahl) sei ein Anruf gekommen. Der Anrufer habe sich als ein Ex-Kommandant der Mudschahidin vorgestellt und ihm angeboten, gemeinsam einen Kaffee trinken zu gehen. Beim vereinbarten Treffen konfrontierte dieser ihn indes mit Vorwürfen wegen seiner Zusammenarbeit mit der SFOR bzw. seiner Konvertie-

E-1281/2008 rung zum Christentum sowie seiner angeblich missionarischer Tätigkeiten für die Hilfsorganisation (Aktivität). Er habe zudem angekündigt, er würde über den Beschwerdeführer in der Zeitung schreiben, und zwar so, dass dieser sich nicht mehr auf die Strasse trauen würde. In der folgenden Woche sei der entsprechende Artikel erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Zagreb gewesen, bei seiner Rückkehr habe sich deshalb bereits rumgesprochen, was in diesem Artikel über ihn geschrieben worden sei. Alle hätten in der Folge den Kontakt zu ihm abgebrochen. Sein Kind habe von Provokationen, auch von Seiten der Lehrkräfte, in der Schule berichtet. So sei es von den anderen Kindern in der Schule zu Weihnachten mit Geschenkpaketen, welche seine Hilfsorganisation dort zuvor verteilt habe, beworfen worden. Ein paar Tage später sei ein Freund von ihm, ebenfalls ein ehemaliges Mitglied der Mudschahidin-Einheit, zu ihm gekommen und habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da ihm das Gleiche drohen würde, wie einer christlichen Familie nach dem 11. September 2001. Damals sei die SDP (Sozialdemokratische Partei von Bosnien und Herzegowina) an der Macht gewesen, weshalb sechs Araber nach Guantanamo ausgeliefert worden seien. Aus Wut über diese Auslieferung habe M.T. (auch ein ehemaliger Mudschahidin) eine christliche Familie an Weihnachten erschossen. M.T. sei in der Folge dann zwar festgenommen worden, indes sei er lediglich eine kurze Zeit im Gefängnis gewesen (vgl. A12/22 S. 5-7). In den Jahren zuvor habe es einige Vorfälle gegeben, welche sich aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation indirekt bzw. direkt gegen ihn gerichtet hätten, und welche er jeweils bei der Polizei gemeldet habe. Als Beispiele erwähnte er einen Überfall im Jahre (Zahl) durch zwei Mudschahidin auf Mitarbeiter der Hilfsorganisation (einen Amerikaner und zwei Bosnier) anlässlich eines Hausbesuches, welcher sich eigentlich hätte gegen ihn und seinen Direktor richten sollen, da sie für den Hausbesuch vorgesehen gewesen seien. Ferner sei er nach einem Picknick bei seinem Auto von einem Mann mit geladener Pistole bedroht und geschlagen worden. Schliesslich sei er im Jahre (Zahl) von ungefähr zehn Personen in einem Bus verbal angegriffen worden. Die Polizei habe jeweils alles aufgenommen, einen Bericht geschrieben und danach sei nichts geschehen (vgl. A12/22 S. 18-19). Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er den Entschluss gefasst zu fliehen. Für die Schweiz habe er sich entschieden, da dies am schnellsten und nächsten gewesen sei. Mithilfe und Unterstützung seines Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer die Ausreise für sich und seine Familie organisiert (vgl. A12/22 S. 7-8). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass es Provokationen gegen ihren Mann gegeben habe, weil er konvertiert sei und für die oben genannte Hilfsorganisation gearbeitet habe (vgl. A3/8 S. 4 f., A11/10 S. 3 ff.).

E-1281/2008 Sie erwähnte insbesondere die Angriffe im Bus. Zudem seien nach dem Erscheinen des Artikels bei ihnen zu Hause Telefondrohungen eingegangen (A3/8 S. 5, A11/10 S. 4). Als Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten, so unter anderem die Zeitschrift (Name) vom (Datum), diverse Bestätigungen (alle in Kopie) über die militärische Betätigung des Beschwerdeführers (Datum), seine Rente (Datum), seine Kriegsverletzung (Datum), seine Anstellung bei der Organisation "(Name)" (Datum) sowie ein Arztzeugnis vom (Datum) den Beschwerdeführer betreffend. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 4. Februar 2008 – lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Ihren abweisenden Entscheid begründete sie im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, so dass sie diese nicht auf ihre Asylrelevanz überprüfte. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde führen und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung und die zusätzlich eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 3. März 2008, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde unter Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ferner

E-1281/2008 wurden sie eingeladen, einen aktuellen Arztbericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung die Beschwerdeführerin betreffend, eine Übersetzung des fremdsprachigen Internetartikels und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von weiteren Unterlagen zu den Akten, auf welche in den Erwägungen eingegangen wird. F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem würde die Beschwerde zu einigen Bemerkungen Anlass geben, auf die, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird. G. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in der Replik vom 21. März 2008 Stellung. Auf diese Ausführungen wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 31. März 2010 die Beschwerdeführerin betreffend ein, wonach diese aufgrund ihrer depressiven Symptomatik (posttraumatische Belastungsstörung nach Bedrohung im Heimatstaat und anhaltende Destabilisierung durch drohende Ausweisung) am 6. Januar 2009 einen Suizidversuch mit Tablettenintoxikation begangen habe. I. Mit Verfügung vom 20. September 2012 wurde das BFM zur erneuten Vernehmlassung mit Frist bis zum 5. Oktober 2012 eingeladen, unter Verweis auf eine in einem Internet-Blog publizierte Meldung vom (Datum) (Inhalt Internetseite). Auf Anfrage teilte der Nachrichtendienst des Bundes dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht verzeichnet und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse könne man die Seriosität der vorgenannten Webseite nicht einschätzen. Das BFM retournierte die Beschwerdeakten E-1281/2008 kommentarlos ans Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 26. September 2012 eingin-

E-1281/2008 gen; die vorinstanzlichen Akten N 495 197 hingegen gelangten ins Archiv des BFM, von wo sie wieder bestellt werden mussten. Eine Vernehmlassung lag weder den Beschwerdeakten noch den N-Akten bei. Die Vorinstanz äusserte sich weder auf telefonische noch elektronische Anfrage (vgl. Email-Korrespondenz vom 28. September 2012), ob sie bis zum 5. Oktober 2012 eine Vernehmlassung einzureichen gedenke und dafür die Akten nochmals benötige.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1281/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Über-

E-1281/2008 einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid vom 31. Januar 2008 im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Dazu stellte sie vorab fest, den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kanton sei zu entnehmen, er habe bereits vor dem Gespräch im Dezember 2006 gewusst, dass sein Gesprächspartner ein Ex-Kommandant der Mudschahidin gewesen sei. Hingegen sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass dieser Journalist sei (vgl. A30 [recte: A12/22] S. 6). Anlässlich der Befragung im EVZ habe er indessen ausgesagt, er habe von Anfang an gewusst, dass dieser Mann ein Journalist gewesen sei, hingegen habe er dessen frühere Tätigkeit als Kommandant der Mudschahidin mit keinem Wort erwähnt (vgl. A2/9 S. 9 [recte: S. 6]). Ferner seien seine Aussagen zum fälschlicherweise nicht auf ihn und den Direktor erfolgten Überfall im Jahre (Zahl) widersprüchlich ausgefallen, da er einmal ausgesagt habe, die Täter hätten erkannt, dass sie die falschen Personen schlagen würden (Anhörung, vgl. A30 [recte: A12/22] S. 18), aus den Aussagen anlässlich der Befragung würde sich indes das Gegenteil (die Täter hätten dies nicht erkannt) ergeben (vgl. A2/9 S. 5). Zudem habe er zeitlich voneinander abweichende Aussagen bezüglich seiner Festnahme durch die SFOR gemacht: Im EVZ habe er diesbezüglich ausgesagt, er habe nach dem 11. September 2001 ein Gespräch mit seinem Chef geführt und sei (Zahl) Monate nach diesem Gespräch verhaftet und zum Stützpunkt der SFOR nach Dubrava gebracht worden (vgl. A2/9 S. 5). Vor dem Kanton habe er indessen zu Protokoll gegeben, diese Festnahme habe bereits (Zahl) Tage nach dem Gespräch und (Zahl) Monat nach dem 11. September 2001 stattgefunden. Zudem habe er in der Anhörung ausführlich über seine Kontakte mit der SFOR und den Amerikanern, welche angeblich auch nach seiner Festnahme bestanden hätten, berichtet. So sei er sogar vom FBI an einen Lügendetektor angeschlossen worden und habe sich bereit erklärt, als Informant für die Amerikaner zu arbeiten (vgl. A30 [recte: A12/22] S. 5). Anlässlich der Befragung beim EVZ habe er indes lediglich

E-1281/2008 ausgesagt, er sei (Zahl) Tage lang von der SFOR befragt worden, und er habe keine weiteren Kontakte mit der SFOR oder gar mit dem FBI erwähnt. Obwohl den anlässlich der Befragung – aufgrund deren summarischen Charakters – geäusserten Vorbringen nur ein beschränkter Beweiswert zukommen würde, würde eine tatsächlich verfolgte Person den Behörden erfahrungsgemäss bereits anlässlich dieser alle wichtigen Gründe, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, mitteilen. Die im Zentrum der Asylbegründung stehenden Drohungen durch die Mudschahidin seien gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden auf die intensiven Kontakte des Beschwerdeführers mit der SFOR und insbesondere mit den Amerikanern nach seiner Entlassung aus der (Zahl)tägigen Haft zurückzuführen. Da er diese weiteren Kontakte erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, könnten sie nicht geglaubt werden, vielmehr davon auszugehen sei, er würde versuchen dadurch die Bedeutung seiner Verbindungen zu der SFOR nachträglich aufzuwerten. Ferner würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sowohl im Oktober (Zahl) als auch im Januar (Zahl) trotz Nachstellungen und Drohungen der Mudschahidin aus dem sicheren Ausland (K._______ und L._______) freiwillig an seinen Wohnort in Bosnien zurückgekehrt sei. Dieses Verhalten sei als deutlicher Hinweis auf die fehlende Bedrohung seitens der Mudschahidin einzustufen, mithin bereits bestehende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen damit erhärtet würden. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die insgesamt als unglaubhaft eingeschätzten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So seien dem Text des in der Zeitschrift (Name) veröffentlichten Artikels keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zu entnehmen. Im Artikel würden lediglich die offensichtlich aus freien Stücken erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers über seinen Glauben, seinen beruflichen Werdegang, seinen Arbeitgeber und seine angeblichen Erfahrungen mit der SFOR festgehalten. Daraus könne weder auf die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen noch auf eine konkret vorhandene Bedrohung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich ausgerechnet einem Ex-Kommandanten der Mudschahidin zur Verfügung gestellt und offensichtlich bereitwillig über angeblich brisante Themen gesprochen habe. An dieser Einschätzung würden die übrigen Beweismittel, welche allenfalls den vom Beschwerdeführer absolvierten Militärdienst

E-1281/2008 und die dabei erlittene Kriegsverletzung, indes aber nicht seine Asylbegründung, zu belegen vermöchten, nichts ändern. 4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2008 entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst substantiiert gewesen seien. Seine oft freien Schilderungen seien ausführlich, fliessend und folglich überzeugend gewesen. Dass dabei einzelne Ereignisse unterschiedlich, aber im Wesentlichen übereinstimmend geschildert worden seien, lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Auswendiggelerntes rezitiert habe. Bezüglich der im angefochten Entscheid zu seinen Ungunsten ausgelegten Punkte äusserte sich dieser wie Folgt: Er habe die ihn im Dezember (Zahl) befragende Person als ehemaligen Mudschahidin-Kommandant gekannt. Am Anfang des Gesprächs habe ihn dieser dann über seine aktuellen journalistischen Tätigkeiten informiert. In der Funktion als Journalist für eine islamistische Publikation habe dieser danach für die bedrohliche Situation gesorgt, weshalb es verständlich sei, dass er vom Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung als solcher bezeichnet worden sei. Dessen Vergangenheit sei später als ebenfalls wichtige, den Grundsachverhalt erklärende Information nachgeliefert worden. Über den Überfall im Jahre (Zahl) könne er nicht als Direktbetroffener berichten. Er gehe davon aus, die Täter hätten zumindest zu Beginn nicht gewusst, dass sie die falschen Personen "erwischt" hätten. Es sei aber möglich, dass sie den Irrtum später festgestellt hätten. Der vorinstanzliche Vorhalt der widersprüchlichen Tatsachendarstellung sei auch hier konstruiert. An den genauen zeitlichen Ablauf der Kontakte mit der SFOR von Ende 2001 könne er sich nicht mehr erinnern, an bestimmte Eckdaten schon. Begonnen habe es nicht sehr lange nach den Anschlägen vom 11. September 2001 und dem Gespräch mit dem Direktor seiner Organisation. Zur Verhaftung sei es noch vor der Geburt seiner Tochter am (Datum) gekommen. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe die Kontakte zur SFOR nachträglich aufzuwerten versucht, sei als aktenwidrig zurückzuweisen. Es seien nur seine Verfolger gewesen, die versucht hätten, diesen Kontakten eine Bedeutung zuzuordnen, die sie nie gehabt hätten. Er habe auch gegenüber den Personen, welche ihn heute bedrohen würden, immer betont, dass er zwar von den SFOR festgenommen worden sei, danach aber nicht für diese gearbeitet habe (vgl. A12/22 S. 6). Das entscheidende Ereignis sei die Festnahme selbst gewesen. Der vorinstanzlichen Feststellung, die Rückkehr aus K._______ und L._______ lasse auf eine fehlende Bedrohung schliessen, fehle es an einem erkennbaren Zusammenhang zur vorgetragenen Verfolgung. Nach verschiedenen isolierten Vorfällen habe

E-1281/2008 die Bedrohungslage mit dem Erscheinen eines diffamierenden Zeitungsartikels über den Beschwerdeführer Ende (Zahl) eine ganz neue Dimension erreicht. Der Ernst der Lage sei ihm erst nach seiner Rückkehr aus L._______ aufgrund verschiedener deutlicher Signale aus seinem Umfeld bewusst geworden. Er und seine Familie seien mit einer gezielten Kampagne konfrontiert gewesen, die in weiten Teilen der Bevölkerung sofort die gewünschten Reaktionen ausgelöst habe. Er sei erst nach Kontakten mit verschiedenen Personen und Organisationen zur Einsicht gelangt, Bosnien zu verlassen, und es sei ihm nicht leicht gefallen, seine verhältnismässig gesicherte Existenzgrundlage aufzugeben. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er sich dem ehemaligen Mudschahidin "zur Verfügung gestellt und offensichtlich bereitwillig über angeblich brisante Themen gesprochen habe". Aus seinen Schilderungen gehe klar hervor, dass er vor dem Treffen nicht gewusst habe, was dieser von ihm gewollt habe. Beim Gespräch sei er gleich zu Beginn mit den falschen Vorwürfen konfrontiert worden, welche er in der Folge versucht habe, von sich zu weisen, indem er seine Sicht der Dinge über die Kontakte zur SFOR, seine Arbeit sowie seine Überzeugungen dargestellt und sein Verhalten verteidigt habe (vgl. A12/22 S. 6). Die Darstellung in der Zeitung habe nicht seinen Schilderungen entsprochen und sei reine Stimmungsmache gewesen. Als weitere Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zudem mit der Beschwerde vom 27. Februar 2008 folgende Unterlagen zu den Akten: Ein Schreiben (im Original) von M._______ – Direktor der Nichtregierungsorganisation (NRO) "(Name)" und ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers – vom Mai 2007 mit Ergänzung vom 19. Februar 2008, Internetausdrucke von bedrohlichen Kommentaren gegen den Beschwerdeführer in einem Internetforum sowie Bestätigungen des Psychiatrischen Dienstes (…) vom 25. Februar 2008 die Ehefrau betreffend und des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer des SRK (Schweizerischen Roten Kreuzes) vom 19. Februar 2008 den Sohn betreffend. Ferner reichten sie auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Prozessgeschichte Bst. D) mit Eingabe vom 2. April 2008 weitere Beweismittel zu den Akten, so unter anderem einen Bericht des psychiatrischen Dienstes (…) vom 19. Februar 2008 die Ehefrau betreffend (Fax- Kopie), einen Bericht des SRK-Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 25. März 2008 den Sohn betreffend, ein Schreiben von N._______ – Direktor von "(Name)" und Vorgesetzter des Beschwerdeführers – vom 26. Februar 2007 sowie eine Übersetzung auf Deutsch des Internet-

E-1281/2008 Forum-Eintrags auf (Internetseite), welcher inhaltlich grösstenteils dem sich im Dossier befindlichen (Name)-Artikels entsprechen würde. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte die Ehefrau und den Sohn betreffend (vgl. Prozessgeschichte Bstn. C und E) und stellt fest, diese würden an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, zumal diese ärztlichen Befunde auf offensichtlich unverfiziert übernommenen anamnetischen Angaben der Beschwerdeführenden beruhen würden, weshalb der Beweiswert der erstellten Diagnosen (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] bei der Ehefrau und Anpassungsstörung beim Sohn) zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankungen als gering zu bezeichnen seien. Auffallend sei zudem, dass die angeblichen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids aufgetaucht seien. Die diagnostizierten psychischen Probleme könnten zudem auch in Bosnien behandelt werden, und die suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die offensichtlich auf Geheiss des Beschwerdeführers eingereichten Schreiben ehemaliger Arbeitskollegen seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten, da deren Authentizität und Wahrheitsgehalt kaum überprüfbar seien, und sie seien somit nicht geeignet, die bisherigen Erwägungen des BFM, an denen es vollumfänglich festhalte, in Frage zu stellen. 4.4 Dagegen führen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 21. Mai 2008 aus, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung lediglich mit einem Nebenaspekt des Sachverhaltes, nämlich der gesundheitlichen Situation der Ehefrau und des Sohnes, beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Gericht darüber informiert, ohne zu behaupten, dass der Wegweisungsvollzug aus rein medizinischen Gründen unzumutbar sei. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz seien deshalb wenig sachdienlich und würden darüber hinaus statt fallspezifischer Argumente weitgehend blosse Gemeinplätze enthalten. Trotz der belegten offensichtlich prekären psychischen Verfassung aller Familienmitglieder, welche die Vorinstanz hätte veranlassen sollen, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe sorgfältiger zu prüfen, verzichte sie indessen in der Vernehmlassung gänzlich auf eine solche Prüfung. Die pauschale Verneinung jegli-

E-1281/2008 chen Beweiswertes der eingereichten Darstellungen der (ehemaligen) Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei zudem unhaltbar. Bei den Verfassern würde es sich nicht um blosse Arbeitskollegen, sondern um Leiter von in der Region G._______ aktiven internationalen Hilfsorganisationen handeln, die auch den Behörden in der Schweiz für verifizierende Abklärungen zur Verfügung stehen würden. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Aktenlage zugunsten der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass ihre Vorbringen (mehrheitlich) als glaubhaft gemacht zu betrachten sind, da es nach der Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. Ausführungen oben in E. 3.2) zur Ansicht gelangt, der Sachverhalt habe sich – zumindest in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis bzw. die damit zusammenhängenden Vorbringen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der dargestellten Weise zugetragen (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen festgestellten Elemente, welche nach Ansicht des BFM gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, sind zu Recht von den Beschwerdeführenden als konstruiert, tatsachenwidrig und ohne Sachzusammenhang zurückgewiesen worden. Um Wiederholungen zu vermeiden sei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2008 (vgl. E. 4.2) zu verweisen, welche insgesamt zu überzeugen vermögen. Bedauerlicherweise hat die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt – in ihrer Vernehmlassung darauf verzichtet, auf diese begründeten Einwände einzugehen und insbesondere die eingereichten Beweismittel ([Name]- Artikel, Internetausdrucke, Schreiben der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers) einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen bzw. entsprechend zu würdigen, zumal diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl geeignet sind, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden (mehrheitlich) zu stützen. Hinsichtlich der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist deshalb vom folgenden, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat als ehemaliger Mudschahidin-Kämpfer nach dem Krieg angefangen, für eine christliche Hilfsorganisation zu arbeiten, und ist danach zum Christentum konvertiert. Da Ende September (Zahl) ein diffamierender Artikel über ihn erschien, der u.a. insinuierte, dass er den Amerikanern bzw. der SFOR nach dem 11. September 2001 Informationen über andere ehemalige Mudschahidin-Kämpfer geliefert haben könnte, drohten den Beschwerdeführenden in der Folge gezielte Vergeltungs-

E-1281/2008 aktionen durch andere ehemalige Mudschahidin. Nachfolgend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Inte nsität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, m.H.a. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E-1281/2008 5.3 Die Beschwerdeführenden hatten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise weder durch die Behörden ihres Heimatlandes noch durch Privatpersonen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. 5.4 Was die begründete Furcht vor Verfolgung betrifft, kann diversen Medienberichten aus dem In- und Ausland einerseits entnommen werden, dass im Zuge des "globalen Kriegs gegen den Terror" von (vornehmlich amerikanischen) Strategieexperten behauptet worden sei, das Gefahrenpotential in den islamischen Regionen des Balkans werde sträflich vernachlässigt, da der Einfluss extremistischer islamischer Organisationen in dieser Region nicht zu übersehen sei. Bosnien sei ein sicherer Hafen für militante Islamisten geworden, da die bosnischen Behörden zu wenig gegen diese vorgehen würden (vgl. Warnung vor Islamisten in Bosnien – Eröffnung einer neuen Front in Europa?, in: NZZ Online, 29. Oktober 2003; VIVIENNE WALT, Bosnia's Islamic Revival, in: Time, 15. Juni 2009; SLADJANA NOVOSEL, Islam radical dans les Balkans: qui sont les wahhabites du Sandžak de Novi Pazar?, in: Danas, 31. Oktober 2011; JEFFREY T. KUHNER, Radical Islam in the heart of Europe, in: The Washington Times, 10. November 2011). Andererseits seien diese Warnungen vom Gros westlicher Balkan-Experten nicht geteilt worden. Diese hätten immer wieder auf die moderate Ausprägung des Islams in dieser Weltgegend hingewiesen. Die rund sieben Millionen Personen umfassende Gemeinschaft der Muslime im Balkan orientiere sich zunächst an weltlichen Idealen und sei extremistischem Gedankengut abgeneigt. Zudem bemühe sich der Staat um die Ausweisung eingebürgerter ehemaliger Mudschahidin, indes hätten diese auch einen fatalen Einfluss auf die muslimische Bevölkerung selbst gehabt, indem sie sich als Vorhut für die "Reislamisierung" von Teilen des traditionell eher liberalen Islams in Bosnien entpuppt hätten (vgl. CHRISTIAN SCHMIDT-HÄUER, Auf Seelenfang in Bosnien, in: Zeit Online, Dezember 2002; MARTIN WOKER, Bosniens Rechtgläubige – Wiederstand der eingesessenen Muslime gegen Neo-Salafisten, in: NZZ Online, 22. August 2007; THOMAS ROSER, Allahs gestrandete Krieger, in: Welt Online, 16. Februar 2009). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden mit Einreichung der online abgegebenen negativ konnotierten Reaktionen zum diffamierenden Artikel zumindest mit Indizien belegt, dass für den Zeitpunkt der Ausreise die geltend gemachte Furcht vor gezielten Vergeltungsaktionen angesichts der damaligen Lage als begründet erscheint. Zu beachten ist ferner, dass dem Schreiben vom M._______ vom 19. Februar 2008 zu entnehmen ist, die angekündigte Ausweisung ehemaliger ausländischer Mudschahidin durch den bosnischen Staat habe diese in der Heimatregion der Beschwerdeführenden

E-1281/2008 zu weiteren Vergeltungsaktionen gegen vermeintlich "Abtrünnige" verleitet. Ob auch im heutigen Zeitpunkt noch eine asylrechtlich relevante ernsthafte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden besteht, kann indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt erlaubt es somit nicht, die entscheidrelevanten Fragen zu beantworten, weshalb das vorliegende Verfahren nicht entscheidreif ist. Es stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Abklärungen vornehmen sollte. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass gemäss einer im Internet publizierten Meldung vom (Datum) (Inhalt Internet-Seite). Auf Anfrage teilte der Nachrichtendienst des Bundes dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht verzeichnet und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, könne man die Seriosität der vorgenannten Webseiten nicht einschätzen. Zu prüfen wäre einerseits somit, ob den Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer Heimatregion asylrelevante Verfolgung durch ehemalige Mudschahidin bzw. andererseits durch andere Urheber (namentlich staatliche Stellen), drohen könnte. Dies setzt eine eingehende Abklärung der jetzigen Situation voraus. Der Mangel in der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung hat sich somit erst aufgrund von Zusatzabklärungen, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde selbst vorgenommen hat, gezeigt. Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Abklärungen überhaupt hat vornehmen müssen, ist indes auf den Umstand zurückzuführen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen (vgl. Ausführungen oben in E. 4.5), und sie deshalb weitere Abklärungen bzw. Feststellungen die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungshandlungen betreffend unterliess. Das Versäumte lässt sich nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2012 die Gelegenheit gegeben hat, sich insbesondere zum neuen Sachverhaltselement ("Inhalt") zu äussern, sie diese Gelegenheit indes – bewusst oder durch Nachlässigkeit – ungenutzt hat verstreichen lassen. Zudem würde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinem weiteren Rechtsmittel mehr unterliegen, weshalb der Beschwerdeführer einer Überprüfungsmöglichkeit der Einschätzung seiner neuen

E-1281/2008 Vorbringen verlustig ginge, wenn diese einzig auf Beschwerdeebene geprüft würden. Aufgrund des Gesagten erscheint es dem Gericht angezeigt, die Verfügung der Vorinstanz zu kassieren und zur Erstellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen. Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur oben genannten ("Inhalt") durch das Gericht erübrigt sich, da die Beschwerdeführenden im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz dazu Gelegenheit erhalten werden. 6. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon er dies in der Eingabe vom 27. Februar 2008 ankündigte, und ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 21. März 2008 und 28. April 2010 möglich gewesen wäre. Die Entschädigung für die Vertretungskosten ist deshalb aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 975.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen.

E-1281/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 975.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

E-1281/2008 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 E-1281/2008 — Swissrulings