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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 E-1276/2007

17. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,424 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 9. Februar 2007 i.S. Nichteintreten ...

Volltext

Abtei lung V E-1276/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-1276/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) Dezember 2006 und reiste auf dem Landweg zunächst nach Johannesburg (Südafrika). In Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung eines südafrikanischen Reisepasses flog er anschliessend von Johannesburg mit einer Maschine der Air France nach Frankreich; von dort setzte er die Reise mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Mailand fort. Von Mailand her kommend gelangte er schliesslich am 13. Dezember 2006 über den Flughafen Zürich in die Schweiz, wo er vorübergehend bei einem Kollegen des Schleppers wohnte, bevor er am 20. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Januar 2007 fand die Erstbefragung statt, und am 30. Januar 2007 erfolgte die direkte Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in C._______. Das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) habe ihn im Jahre 1996 zusammen mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Swaziland gebracht, der dort als anerkannter Flüchtling gelebt habe. Er selbst habe in der Folge ebenfalls den Flüchtlingsstatus erhalten. Ende des Jahres 2003 habe seine Mutter, zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern, ihn und seinen Vater verlassen. A.c Im Juni 2004 habe er im Internet einen Artikel von Oberst Z._____gelesen, in welchem dieser junge Freiwillige zur Verteidigung der Republik gesucht habe. Er habe daraufhin Kontakt zum Oberst aufgenommen. Nachdem sein Vater im September 2004 verstorben sei, habe er die High School abgebrochen und sich im Oktober 2004 nach Namibia begeben, um Oberst Z._____ zu treffen. Dieser sei im Begriff gewesen, das Corps des volontaires de la République (CVR) zu gründen. Er habe begonnen, für ihn zu arbeiten, indem er mit Übersetzungen und bei der Rekrutierung von Jugendlichen geholfen habe. Als die kongolesische Regierung von ihren Aktivitäten erfahren habe, sei General Etumba entsandt worden, um den Oberst und ihn zu verhaften. Während der Oberst vom UNHCR Schutz erhalten habe, sei E-1276/2007 er selbst im Dezember 2004 mit Unterstützung von Z._____und mit 20 000 Dollar nach Swaziland zurückgekehrt. Sie hätten den Kontakt via E-Mail aufrechterhalten, bis der Oberst im Februar 2005 nach Schweden gebracht worden sei. A.d Im Oktober 2006 sei er in D._______ (Swaziland) in der Nähe seines Hauses von kongolesischen Jugendlichen, vermutlich Leute von General Etumba, angegriffen und mit einem Messer bedroht worden. Im November habe er ein E-Mail von Oberst Z._____ erhalten, worin dieser ihn gewarnt habe, man suche intensiv nach ihm (dem Beschwerdeführer). Er habe sich weder an die Polizei noch an das UNHCR gewandt, da diese ihn nicht vor den Kongolesen hätten beschützen können. Der Oberst habe ihm mitgeteilt, er müsse alles unternehmen, um sich im Dezember 2006 mit ihm in der Schweiz zu treffen. So habe er einen Schlepper ausfindig gemacht, der seine Ausreise organisiert und ihn in die Schweiz gebracht habe. Er könne weder nach Swaziland noch in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, da er von den Kongolesen gesucht und im Falle einer Rückkehr getötet würde. A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Flüchtlingsausweises des Ministry of Home Affairs Swaziland vom 11. Juni 2003 zu den Akten. B. Im Rahmen der Bundesanhörung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Ländertest zu Swaziland durchgeführt. Aufgrund seiner mehrheitlich korrekten Angaben zu diesem Land und seiner englischen Sprachkenntnisse stellte das BFM fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mehrere Jahre dort aufgehalten habe. Für seine kongolesische Staatsangehörigkeit würde sodann sein mit französischen Ausdrücken durchmischtes Lingala sprechen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo behandelt. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-1276/2007 D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 verlegte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das BFM wurde gleichzeitig eingeladen, bis zum 12. März 2007 eine Stellungnahme einzureichen. F. Nachdem zuvor ein Fristerstreckungsgesuch stillschweigend gutgeheissen worden war, reichte das BFM am 19. März 2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) eine Stellungnahme zu den Akten. Darin führte das Bundesamt aus, den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe könne insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund der eingereichten Ausweiskopie (in Verbindung mit den Nachforschungen beim UNHCR) stehe seine Identität – entgegen der Einschätzung des BFM – trotz fehlender Originaldokumente zweifelsfrei fest. Das UNHCR habe lediglich bestätigt, dass einem kongolesischen Staatsangehörigen namens Y._____, geboren 20. Juni 1987, ein Reisepapier ausgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer aber lediglich eine Kopie dieses Ausweises eingereicht habe, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich vorliegend um eine Verfälschung handle, indem beispielsweise das Foto des Inhabers nachträglich im Ausweis ausgewechselt worden sei, oder ob der Beschwerdeführer tatsächlich Inhaber des Ausweises sei. Wie bereits in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausgeführt, könne allein mit einer Kopie die Echtheit eines Ausweises nicht abschliessend festgestellt werden. Im Übrigen hielt E-1276/2007 das BFM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben an das BFM vom 19. August 2008 teilte das Amt für Gemeinden des Kantons E._______, Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht, mit, dass es mit dem Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführes befasst sei. In der Beilage wurde der Reisepass des Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht. H. Am (...) November 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aufenthaltsberechtigte angolanische Staatsangehörige (B-Bewilligung). I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 20. Mai 2009 mitzuteilen, ob er aufgrund der veränderten Sachlage – Heirat mit einer aufenthaltsberechtigten angolanischen Staatsangehörigen – an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde er für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer solchen zu den Akten zu reichen. J. Mit Faxeingabe vom 20. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte weiterhin an seiner Beschwerde fest und mache ausdrücklich das aus dem Eheschluss resultierende Wegweisungshindernis geltend. Er habe im April beim Büro für Ausländerfragen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Auf mündliche Nachfrage hin habe man ihm erklärt, dass dem Gesuch nicht entsprochen werden könne, zumal seine Ehefrau zur Zeit Sozialhilfe beziehe und damit die Bedingungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien. Eine schriftliche Bestätigung habe er jedoch nicht erhalten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer zwecks Einreichung einer entsprechenden Bestätigung um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Am 25. Mai 2009 wurde das Original des Schreibens vom 20. Mai 2009 inklusive Beilagen nachgereicht. E-1276/2007 K. Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2009 eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2009 gewährt hatte, liess Letzterer am 29. Mai 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) per Fax ein Schreiben vom 27. Mai 2009 ins Recht legen. Darin führte er aus, die Bedingungen zur Bewilligung eines Familiennachzuges beziehungsweise zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung von Ehegatten würden nicht erfüllt, da die Ehefrau aufgrund ihrer Schwangerschaft eine Arbeitsstelle nicht habe antreten können; sie sei jedoch in der Vergangenheit bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Beilage liess er ein Schreiben des Amtes für Ausländerfragen des Kantons E._______ vom 26. Mai 2009 sowie zwei Arbeitszeugnisse der Ehefrau vom 26. Juni und 14. November 2008 übermitteln. L. Zwecks Orientierung liess das Amt für Ausländerfragen des Kantons E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2009 ein Schreiben gleichen Datums zukommen, in welchem der Ehefrau des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum beantragten Familiennachzug gewährt wurde. M. Am 2. Juni 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) liess der Beschwerdeführer das Original seines Schreibens vom 27. Mai 2009 samt Beilagen zu den Akten reichen. N. Per Fax übermittelte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2009 eine Kopie der gleichentags ergangenen Verfügung betreffend das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-1276/2007 SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell E-1276/2007 prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Gemäss BVGE 2007/7 handelt es sich beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" sodann um Dokumente, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6). Ein Nichteintretensentscheid hätte somit – unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe – selbst dann zu erfolgen, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine). Auch das Nachreichen von Reise- oder Identitätspapieren auf Beschwerdeebene führt nicht zur Kassation eines wegen fehlender Ausweisdokumente gefällten Nichteintretensentscheids (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.). 4.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität lediglich eine Kopie seines swaziländischen Flüchtlingsausweises eingereicht; dabei handle es sich indessen nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Aufgrund der Beschaffenheit des eingereichten Dokumentes könne insbesondere dessen Echtheit und somit auch die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es würden auch keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine Aussagen zu zentralen Sachverhaltselementen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. So müssten die Ausführungen bezüglich seiner Motivation und des Inhalts seiner angeb- E-1276/2007 lichen Arbeit für Oberst Z._____und dessen Gruppierung (CVR) als äusserst allgemein und wenig überzeugend bewertet werden. Bezeichnenderweise habe er auch keine fundierten Angaben zur Ideologie und Vorgehensweise des CVR machen können, was jedoch von einer Person, welche neue Mitglieder rekrutiert haben wolle, erfahrungsgemäss hätte erwartet werden können. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate in untergeordneter Stellung für den CVR gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in Swaziland noch während Jahren vom kongolesischen Staat gesucht worden sein soll. Insbesondere sei seine Darstellung des Angriffs durch kongolesische Jugendliche sehr allgemein und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, was die Zweifel an der Suche nach ihm zusätzlich verstärken würde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht einmal den Versuch unternommen habe, den Angriff bei den swaziländischen Behörden anzuzeigen, was er denn auch plausibel nicht habe begründen können. Angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Schliesslich würden weder die in der Demokratischen Republik Kongo herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.1.2 Gegen diese Argumentation bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, Nachforschungen beim UNHCR in Genf hätten ergeben, dass die Regierung von Swaziland ein Reisepapier beziehungsweise ein Conventional Travel Document (CTD) auf seinen Namen ausgestellt habe. Damit stehe seine Identität zweifelsfrei fest, und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe in der Absicht, seine Identität zu verschleiern, kein Originaldokument eingereicht. Seine Angaben zum Verlust des Flüchtlingsausweises seien unter den gegebenen Umständen nicht als unglaubhaft zu taxieren, und es sei ihm auch nicht möglich gewesen, ein echtes Dokument oder eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben innerhalb der angesetzten Frist vorzulegen. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben des UNHCR feststehe, müsse vielmehr vom Vorliegen entschuldbarer Gründe ausgegangen werden, welche E-1276/2007 es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Nichteintretensentscheid sei im Lichte der jetzigen Erkenntnisse zu Unrecht erfolgt und erscheine zudem als unverhältnismässig. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM müsse demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten und dessen Fluchtgründe prüfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 15. Februar 2007 und das in englischer Sprache verfasste Antwortschreiben des UNHCR-Büros in Pretoria ins Recht legen. 4.2 4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren innert Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Das Bundesamt hat sowohl in den Erwägungen im angefochtenen Entscheid als auch in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seines swaziländischen Flüchtlingsausweises nicht geeignet ist, seine Identität zweifelsfrei zu belegen, da die Echtheit des betreffenden Dokumentes nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. dazu auch E. 4.1 vorstehend). 4.2.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob allenfalls entschuldbare Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, rechtzeitig Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 4.2.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm nicht möglich gewesen, ein echtes Dokument oder eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben innerhalb der angesetzten Frist vorzulegen, können nicht gehört werden, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dieser habe irgendwelche erkennbaren Anstrengungen unternommen, um sich innert Frist Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. vorinstanzliche Akten A1/13 S. 6 und A8/27 S. 10). Dem Beschwerdeführer war es sodann offenbar problemlos möglich, sich einen Reisepass (Nr. [...], ausgestellt am 9. November 2007) durch die heimatlichen Behörden ausstellen zu lassen. Angesichts dieser Umstände sind keine Gründe erkennbar, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. E-1276/2007 4.3 4.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festgehalten hat, ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann. 4.3.2 Als zentrales Element seiner Vorbringen macht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei von den heimatlichen Behörden verfolgt worden, weil er zwischen Oktober und Dezember 2004 für Oberst Z._____ gearbeitet habe, welcher im Begriff gewesen sei, das Corps des volontaires de la République (CVR) zu gründen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde das CVR jedoch bereits im Januar 1966 vom späteren Staatspräsidenten Zaires, Joseph-Désiré Mobutu, gegründet, womit den Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 4.3.3 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 9. November 2007 durch die heimatlichen Behörden ein Reisepass (Nr. ...) ausgestellt wurde. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt zweifellos einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Tatbestand von Art. 1 C Ziff. 1 FK und von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (Asylwiderruf) subsumiert werden kann. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Vorliegen überwiegender und schützenswerter Privatinteressen rechtfertigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). Insbesondere stand die Passbeschaffung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren, welches erst am 25. Juli 2008 angehoben wurde. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz des Heimat- beziehungsweise Verfolger- E-1276/2007 staates begeben und ist infolgedessen auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die fünftägige Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden verstosse sowohl gegen Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch gegen Art 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 4.4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass Art. 44a und Art. 108a AsylG durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufgehoben wurden und die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden neu in Art. 108 Abs. 2 AsylG geregelt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert, der Nichteintretens- und der Wegweisungsentscheid der Vorinstanz stellten keine Einheit dar und es würden unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten, ist er auf den nach wie vor gültigen EMARK-Entscheid 2004 Nr. 24 E. 3a und 3b zu verweisen, wo klar festgehalten wurde, dass die fünftägige Beschwerdefrist sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf ein Asylgesuch als auch der Wegweisung und deren Vollzugs gelten. Im erwähnten Entscheid wurde überdies festgehalten, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht schon dadurch verletzt sei, dass die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen einzureichen sei. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich möglich, fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. E-1276/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-1276/2007 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Sodann sprechen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage jung und gesund – gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Abstammung – sein E-1276/2007 Vater ist angolanischer Staatsbürger – als auch aufgrund seiner Heirat mit einer angolanischen Staatsangehörigen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Staatsgebiet Angolas. Es steht ihm somit frei, zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Angola Wohnsitz zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Dem Beschwerdeführer wurde am 9. November 2007 durch die heimatlichen Behörden ein Reisepass (Nr. ...) ausgestellt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1276/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 16

E-1276/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 E-1276/2007 — Swissrulings