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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 E-1275/2007

26. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,684 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Vollzug der Weg...

Volltext

Abtei lung V E-1275/2007 scr/stk/ {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Huber, Monnet Gerichtsschreiberin Steiner A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara angehörend, aus Kabul stammend, verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 22. August 2000 und gelangte am 5. Januar 2001 in die Schweiz, wo er am 10. Januar 2001 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 26. März 2003 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFF. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. April 2003 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2003 (Poststempel) wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Mai 2005 ab. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe im Mai 2005 von seiner Mutter erfahren, dass sie mit seiner Schwester aus Kabul ausgereist sei und sie sich nun im C._______ aufhielten, wo auch die andere Schwester seit längerer Zeit zusammen mit ihrem Ehemann lebe. Somit würden sich zum heutigen Zeitpunkt - im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung des BFF - keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers mehr in Kabul aufhalten. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul bestehe somit keine hinreichende Sicherung seines Existenzminimums. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zum Beleg des Aufenthalts von Mutter und Schwester im C._______ reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Wiedererwägungsgesuch folgende Beweismittel ein: - eine vor dem Islamischen Rat "Bager Shakr" in Anwesenheit von Zeugen abgegebene Erklärung der Mutter - ein ärztliches Zeugnis vom 24. Juli 2006 eines C._______ Arztes betreffend die Mutter - Untersuchungsergebnisse vom 21. September 2005 des D._______ Krankenhauses (E._______) betreffend die Mutter - vier Fotos der Mutter und der Schwester, unter anderem vor dem F._______- Denkmal in E._______ - ein Briefumschlag aus E._______ D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2006 ab, erklärte die Verfügung vom 20. Dezember 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme

3 keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2007, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Ferner ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 (Telefax) setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aus. G. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2007 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. I. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Telefax vom 14. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote im Umfange von Fr. 804.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWSt) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die Anträge in der Beschwerde vom 15. Februar 2007 respektive im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2006 einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtmittelinstanz (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]). Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung

5 nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 6. 6.1 Das BFM macht in seiner ablehnenden Verfügung vom 16. Januar 2007 im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erkläre, Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz in Kabul gehabt zu haben. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor. Die Hazara würden in Kabul eine bedeutende Minderheitengruppe bilden und über entsprechende Netzwerke verfügen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu befürchten, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrechtlich relevanter Nachteile zu werden. Zwar werde er allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank der in Kabul erworbenen Berufserfahrung in einem G._______ und der in der Schweiz gemachten Berufserfahrungen sowie seinen Sprachkenntnissen habe er gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazara aber einen deutlichen Vorteil. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, sich in Kabul erneut eine Existenz aufzubauen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familienangehörigen könnten nicht als gesichert betrachtet werden. Es sei bekannt, dass in Afghanistan und im C._______ Beweismittel leicht käuflich erworben werden könnten und zudem viele Fälschungen zirkulieren würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Kabul kein Beziehungsnetz haben sollte, sei ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Argumentation des BFM sei als willkürlich und der Praxis der ARK widersprechend zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien, ohne diese auf allfällige Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen, pauschal als Fälschungen erkannt worden. Eine solche Beurteilung verletze das verfassungsrechtlich festgelegte Willkürverbot und die daraus abgeleitete Begründungspflicht. Die eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sich die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich im C._______ aufhalte und er deshalb in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge. Zudem habe die ARK in EMARK

6 2006 Nr. 9 festgestellt, dass sich angesichts der in Kabul herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien aufdränge, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen würden. Bezüglich des Beschwerdeführers stehe fest, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Bei einer allfälligen Rückweisung nach Kabul bestünde deshalb keine konkrete Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums, zumal er weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über substanzielle Berufserfahrung verfüge. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde ihn folglich konkret gefährden, weshalb ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2002 in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. 7.1 Gemäss der Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, ist der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhsahan, Kunduz, Balkh, Sahi Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (EMARK 2006 Nr. 9). 7.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000 in Kabul. Sein Vater sei im Jahr 1994 oder 1995 verstorben. In seinem Heimatland habe er das Gymnasium besucht und anschliessend in einem G._______ in einem grossen Bazar in Kabul gearbeitet. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer im Gastgewerbe tätig gewesen. Die Arbeits- und Wohnsituation in Kabul ist nach wie vor als prekär einzuschätzen. Von einer funktionierenden Wirtschaft kann kaum gesprochen werden. Selbst für hochqualifizierte Personen ist die Möglichkeit, eine existenzsichernde Arbeit zu finden, wenn nicht unmöglich, so doch minimal. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, seit seine Mutter und eine Schwester Afghanistan verlassen und in den C._______ gezogen seien (vgl. die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel, gemäss welchen die Mutter und die Schwester nun im C._______ leben). Der generelle und im vorliegenden Fall nicht weiter ausgeführte Hinweis des Bundesamtes, wonach Beweismittel in Afghanistan und im C._______ leicht käuflich erwerblich seien und zudem viele Fälschungen zirkulieren würden,

7 vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr kann aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der weiteren Akten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Substanziierte Hinweise, wonach er in anderen Provinzen - in die sich ein Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung der ARK nachwievor als zumutbar erweist - über enge Beziehungen verfügt, ergeben sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht. Somit lässt sich festhalten, dass nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Afghanistan, einer gesicherten Wohnsituation und einem gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum im Sinne der publizierten Praxis der ARK auszugehen ist. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2007 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Dezember 2002 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen. Der in der am 14. März 2007 eingereichten Kostennote geltend gemachte Arbeitsaufwand von 3,85 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 34.-- erscheinen angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in Anwendung der vorgenannten Bestimmung sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von Fr. 865.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2007 wird aufgehoben . 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2002 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 865.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten) - X._______ des Kantons Y._______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Steiner Versand am:

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