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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2014 E-1266/2014

26. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,541 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1266/2014

Urteil v o m 2 6 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

E-1266/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 3. Januar 2014 zur Person befragt (BzP). Zur Begründung des Asylgesuches machte er geltend, er habe den Irak (…) verlassen, da ein Mitglied der B._______ ihm vorgeworfen habe, Informationen an andere Milizen zu liefern. Er habe weggehen müssen, weil die Milizen Informanten kaltblütig umbringen würden. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er gemäss einem Fingerabdruckvergleich am (…) in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe; Bulgarien sei mutmasslich für dessen Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, in Bulgarien gewesen zu sein, indessen das Land nach sechs Monaten respektive (…) respektive nach ungefähr einem Jahr verlassen zu haben und in den Irak zurückgekehrt zu sein. In Bulgarien gebe es keine Arbeit und keine Sozialleistungen, er sei dort krank geworden. B. Die bulgarischen Behörden lehnten das Dublin-Rückübernahmeersuchen des BFM vom 21. Januar 2014 mit Schreiben vom 5. Februar 2014 ab und führten aus, dem Beschwerdeführer sei mit Entscheid vom 29. Juli 2009 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb keine Überstellung nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) erfolgen könne. Dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 7. Februar 2014 stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. Februar 2014 zu. Am 13. Februar 2014 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, da ihm Bulgarien subsidiären Schutz gewährt habe sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach Bulgarien. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2014 führte dieser aus, er sei in Bulgarien krank geworden und es gebe dort keine Behand-

E-1266/2014 lungsmöglichkeiten, er habe keine Unterstützung erhalten und nicht wie ein Mensch leben können, ausserhalb der Schweiz erwarte ihn die Obdachlosigkeit oder der Tod. C. Mit am 5. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und dieses zu prüfen; die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Stützung seiner Begehren reichte er einen Arztbericht von Dr. med. C._______, (…) ein. E. Mit Verfügung vom 14. März 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorakten gingen am 14. März 2014 beim Gericht ein. F. Am 25. Februar 2014 wurde durch das Zollamt Zürich eine an den Beschwerdeführer adressierte Briefpostsendung aus Deutschland sichergestellt. Sie enthielt die bulgarischen Ausweise des Beschwerdeführers: den "Passport of Subsidiary Protection Beneficiary" und die "Card of Subsidiary Protection Beneficiary", beide ausgestellt am (…) und gültig bis (…).

E-1266/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Soweit in der Beschwerdeschrift beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein nationales Asylverfahren in der Schweiz zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass das BFM das Dublin-Verfahren am 13. Februar 2014 beendete. Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-

E-1266/2014 gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfülle, da er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen bestehe nicht. Die Wegweisung nach Bulgarien sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das BFM habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abzuklären, es sei davon ausgegangen, dass die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung in Bulgarien sichergestellt seien. Durch dieses Vorgehen werde die Untersuchungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem habe diese die bulgarischen Behörden nicht darüber informiert, dass er krank sei und Zugang zu medizinischer Versorgung benötige. Der Europarat habe sich am 4. März 2014 dafür ausgesprochen, keine Dublin-Überstellungen nach Bulgarien mehr durchzuführen. Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen sei dort beunruhigend, und die Aufnahmebedingungen seien ungenügend. Gemäss Auskunft des BFM werde auf Überstellungen verletzlicher Personen nach Bulgarien verzichtet.

E-1266/2014 Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Depression, einem Erschöpfungszustand und Schlafstörungen, habe Probleme mit den Augen und fühle sich gestresst sowie verfolgt. Falls er nach Bulgarien zurückkehren müsse, drohe er suizidal zu werden. Dort sei eine angemessene medizinische Behandlung nicht gewährleistet, und es sei zu befürchten, dass er keine Unterkunft haben werde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten zu haben; es liegen heute auch die entsprechenden bulgarischen Ausweise vor. 4.2 Bei Bulgarien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. Februar 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Sodann ist Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), und es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) ist zwar zu entnehmen, dass in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestehen, aber gemäss dem Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) sind auch Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen. Auch gemäss dem in der Beschwerde genannten weiteren Bericht des UNHCR (Refugee Situation Bulgaria, External Update, 21. Februar 2014) haben sich die Lebensbedingungen trotz Unzulänglichkeiten verbessert, während die Aufnahmebedingungen in den meisten Asylzentren weiterhin ungenügend sind. Vor diesem Hintergrund liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und in eine existenzielle Notlage geraten.

E-1266/2014 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Rückschaffung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008); vorliegend ist das nicht der Fall. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP, er sei in Bulgarien krank geworden, und gab an, er habe Probleme mit den Augen sowie den Zähnen und er sei depressiv (vgl. Akten BFM A5/11 S. 8). In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2014 brachte er ohne detaillierte Ausführungen vor, er sei krank geworden, in Bulgarien habe es aber keine Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Demnach war nicht von einer schweren Erkrankung auszugehen, und das BFM war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Es liegt weder eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression, an einem Erschöpfungszustand und an Schlafstörungen. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu medizinischer Behandlung in Bulgarien sichergestellt sind. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr nach Bulgarien nach dem Gesagten nicht entgegen. Das BFM wird dem Gesundheitszustand indessen im Rahmen der Überstellung angemessen und frühzeitig (bereits bei der Vorbereitung der Rückschaffung) Rechnung zu tragen haben. 4.4 Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E-1266/2014 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien geprüft. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts kommt Bulgarien seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nach (vgl. E. 4.4 vorstehend), und es sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung erhalten kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 6.4 Schliesslich hat Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 6.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

E-1266/2014 8. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1266/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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