Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1264/2011 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Belarus, vertreten durch die Vertrauensperson Annette Gmünder Humbel, (…), vertreten durch die Rechtsanwältin Linda Keller, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N (…).
E-1264/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein minderjähriger belarussischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 sein Heimatland verliess und per Lastkraftwagen über unbekannte Transitländer am 14. Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 15. Januar 2011 um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Januar 2011 im Transitzentrum Altstätten zur Person und am 2. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe Belarus verlassen, nachdem eines Abends der Freund seiner Schwester – bei der er
E-1264/2011 gewohnt habe, nachdem seine Grossmutter mütterlicherseits am 3. Dezember 2010 verstorben und diese seine einzige Verwandte sei – zusammen mit einem weiteren Mann die Wohnung der Schwester durchsucht und sie geschlagen hätten, dass die Männer wahrscheinlich das Geld gesucht hätten, das die Schwester Ende 2010 durch den Verkauf der Wohnung der verstorbenen Grossmutter erhalten habe, dass seine Schwester seither verschwunden sei, dass er nicht gewusst habe, wohin er gehen könne, zumal er nicht in einem Waisenhaus habe enden wollen, da ihn dort der mutmasslich kriminelle Freund seiner Schwester leicht hätte finden können, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – eröffnet am 16. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er sich nicht um die Beschaffung solcher Papiere bemüht habe, und es nicht plausibel sei, dass er ohne Papiere in die Schweiz habe gelangen können, weshalb seine Aussagen generell unglaubhaft seien, dass er auch widersprüchliche und nicht plausible Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass die geschilderten Vorkommnisse selbst bei Annahme ihrer Richtigkeit lokal begrenzte Übergriffe privater Drittpersonen darstellten und den Behörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien und
E-1264/2011 sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, vom Vollzug der Wegweisung sei während der Dauer des Verfahrens abzusehen, dass er vorbringt, bisher aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, Identitätspapiere zu beschaffen, da der Schlepper ihm seine Waisenkarte und sein Mobiltelefon abgenommen habe, dass die Schilderung seiner Reise in die Schweiz ohne Identitätspapiere glaubhaft sei, da er auf einem Lastkraftwagen versteckt gewesen sei, dass die Widersprüche in seinen Aussagen auf ungenaue Übersetzungen zurückzuführen und deshalb seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen glaubhaft seien, dass die geschilderten Vorkommnisse nicht klarerweise bloss lokale Übergriffe von Privatpersonen darstellten, sondern eine staatliche Verfolgung oder zumindest mangelnder Schutzwille des Staates nicht ausgeschlossen werden könne, dass es schliesslich dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, in sein Heimatland zurückzukehren, da er dort keine Verwandten habe und damit völlig auf sich alleine gestellt wäre, dass angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Wohl zu prüfen sei, ob er in seiner Heimat wieder in einem sozialen Umfeld aufgenommen, betreut, unterstützt und vor allfälligen Verfolgungen der genannten Privatpersonen geschützt würde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-1264/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG das Bundesverwaltungsgericht über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entscheiden kann, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E-1264/2011 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich in allgemeiner Weise feststellt, Art. 22 KRK mache den Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig, aber sich nicht weiter mit dem Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandersetzt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Falle von minderjährigen Personen das Kindswohl einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt und sich dies nicht zuletzt aus einer völker- und verfassungsrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 11 BV ergibt, was bedeutet, dass unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa), dass bei Minderjährigen eine konkrete Überprüfung der Situation, in der sich das Kind bei und nach einer Rückkehr befinden wird, zu erfolgen hat, die Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland zu prüfen sind und dabei namentlich Umstände wie Alter und Reife des Kindes, Stand der Entwicklung, Ausbildung, Abhängigkeiten und Art seiner Beziehungen, Bezugspersonen im Heimatland, deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit sowie der Grad der Integration in der Schweiz und Schwierigkeiten der Reintegration in der Heimat zu berücksichtigen sind (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 ff.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2), dass das BFM in seiner Verfügung das Kindeswohl des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt hat und keine Ausführungen dazu macht, wo und unter wessen Obhut der
E-1264/2011 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben sollte, zumal in Anbetracht der angeblich fehlenden Familienmitglieder und des Verschwindens der Schwester, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise lebte, eine besonders gründliche Abklärung der konkret zu erwartenden Situation im Heimatland und namentlich am Herkunftsort des Beschwerdeführers erforderlich ist, dass es für einen Entscheid über den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall mithin weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG bedarf, womit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegen Bundesrecht verstösst, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass es sich damit erübrigt, auf die übrigen Begehren des Beschwerdeführers einzugehen und insbesondere darauf verzichtet werden kann, über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu befinden, dass der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt und mit dem vorliegenden Urteil das Begehren um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während des Beschwerdeverfahrens hinfällig wird, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 ff. VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen eine Entschädigung für ihre notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE) und seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote vorliegt, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten.
E-1264/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E-1264/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 8. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: