Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1258/2016
Urteil v o m 2 8 . August 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
E-1258/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, Zoba Maekel (Eritrea) verliess ihr Heimatland eigenen Angabe zufolge im Januar 2010 und gelangte über Q._______ nach Khartum, wo sie sich bis im Juni 2014 aufhielt. Anschliessend überquerte sie die Grenze zu Libyen und gelangte mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien und anschliessend über Mailand am 24. Juli 2014 in die Schweiz, wo sie am 29. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. November 2014 kam der (…) Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt und wurde in der Folge vom BFM in das Asylverfahren der Mutter einbezogen. Am 25. Januar 2016 fand die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei in der 10. Klasse gewesen, als ihre beiden Freundinnen verschwunden seien. Im Jahr 2008 habe sie die Polizei von der Schule abgeholt und nach E._______ ins Gefängnis gebracht, wo sie nach dem Verbleib ihrer Freundinnen gefragt worden sei. Am darauffolgenden Tag sei sie ins Gefängnis von F._______ verlegt worden, wo sie wiederum bezüglich ihrer beiden Freundinnen befragt und auch misshandelt worden sei. Nach fünf Monaten sei sie aus der Haft entlassen worden und habe fortan für einen Soldaten namens G._______ kochen müssen. Anschliessend habe sie in H._______ eine militärische Grundausbildung absolviert und für ihren Vorgesetzten I._______ gekocht. Dieser habe sie ausgenutzt und ständig belästigt. Ende 2009 sei sie krank geworden und man habe sie in das Spital von J._______ gebracht. Aus dem Spital sei sie zu ihrem Onkel geflüchtet, welcher ihr einen Schlepper organisiert und ihr so die Ausreise ermöglicht habe. B. B.a Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in K._______, Zoba Semenawi Keyih Bahri (Eritrea) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2010 und gelangte über Q._______ nach Khartum, von wo aus er am 11. April 2011 ein Asylgesuch
E-1258/2016 aus dem Ausland einreichte und wo er sich bis im Juni 2015 aufhielt. Anschliessend überquerte er die Grenze zu Libyen und gelangte mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien und anschliessend über Mailand am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit internem Beschluss vom 9. Dezember 2014 wurde sein Asylgesuch aus dem Ausland zwischenzeitlich abgeschrieben. Am 7. September 2015 erfolgte die BzP. Am 18. September 2015 wurden die Dossiers der Beschwerdeführenden zu einem Dossier vereint. Am 18. Dezember 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei nach der 11. Schulklasse im Jahr 2002 drei Monate in L._______ im Militärdienst gewesen. Nach seinem Universitätsabschluss in Biologie habe er von 2006 bis 2007 im Rahmen des Nationaldienstes als Lehrer gearbeitet. Dem Direktor der Schule habe es nicht gefallen, dass er seine Meinung frei geäussert habe, nicht alles gemacht habe, was dieser von ihm verlangt habe und dass er an den Wochenenden Lebensmittel verkauft habe. Der Direktor habe ihn deswegen nach M._______ schicken wollen, um politischen Unterricht zu erteilen. Da er sich geweigert habe, sei er am 24. Dezember 2007 festgenommen und in E._______ inhaftiert worden. Nach einer Woche sei er in das Gefängnis von F._______ gebracht worden, wo er in einen Wassertank eingeschlossen worden sei. Bei einem Fluchtversuch sei er erwischt und einige Tage lang gefesselt worden. Im März 2008 sei er aus der Haft entlassen worden, habe aber anschliessend vom Juli 2008 bis im März 2009 in F._______ erneut Militärdienst leisten müssen. Dann sei er einer Einheit zugeteilt worden. Im März 2010 seien er und ein Freund bei ihrer Patrouille von anderen Soldaten angehalten worden. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekommen, da die anderen Soldaten gedacht hätten, dass er und sein Freund illegal hätten ausreisen wollen. Er sei dann mit der Waffe desertiert und habe sich zwei Monate in D._______ aufgehalten. Während dieser Zeit sei seine Schwester festgenommen und misshandelt worden. Im Mai 2010 habe er dann zusammen mit dem Freund, mit dem er desertiert sei, sein Heimatland verlassen. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 1. Februar 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-1258/2016 nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Fürsorgebestätigungen des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons N._______ vom 8. Februar 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 14. März 2016 – den Beschwerdeführenden am 15. März 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Schulbestätigung und ein „Photo Authentic Certificate“ der Beschwerdeführerin als Beweismittel sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Foto der Beschwerdeführerin als Beweismittel zu den Akten.
E-1258/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E-1258/2016 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
E-1258/2016 Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zudem nicht asylrelevant. 3.5.1 So habe sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu der geltend gemachten Haft und dem Militärdienst geäussert. Zunächst habe sie angegeben, von O._______ verhört worden zu sein, was sie später aber wieder verneint habe. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, misshandelt worden zu sein und deshalb gesagt zu haben, ihre Freundinnen hätten sie über ihre Ausreise informiert. An der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll gegeben, im Büro von
E-1258/2016 O._______ sei nichts passiert. Überdies habe sie auch bezüglich der Dauer ihrer militärischen Ausbildung und dem Ausreisezeitpunkt widersprüchliche Angaben gemacht. Schliesslich habe sie sich auch hinsichtlich ihrer Ausreise widersprochen, da sie zunächst angegeben habe, ihr Onkel habe sie nach P._______ gefahren, von wo aus sie zu fünft nach Q._______ gelaufen seien. Im Rahmen der Anhörung habe sie jedoch angegeben, im Auto eines Schleppers nach P._______ gebracht worden zu sein und von dort aus in einer Gruppe, in Begleitung von drei Schleppern, unterwegs gewesen zu sein. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen seien sowohl ihre Vorbringen bezüglich Haft und Militärdienst als auch ihre illegale Ausreise unglaubhaft. Ihre Vorbringen betreffend die Belästigung durch den Ehemann ihrer sudanesischen Arbeitgeberin seien – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant, da sich diese in einem Drittstaat ereignet hätten. 3.5.2 Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs aus dem Ausland angegeben, er habe für den eritreischen Sicherheitsdienst in K._______ gearbeitet und habe Leute an der illegalen Ausreise aus Eritrea hindern sollen. Nachdem der Anführer des Teams einen Schlepper erschossen habe, habe ein Kollege den Anführer angeschossen. Nach diesem Vorfall seien er und sein Kollege mit einem anderen Schlepper direkt in den Sudan gegangen. Anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz hat er jedoch vorgebracht, er habe als Lehrer gearbeitet und sei aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Direktor der Schule sowie aufgrund der Weigerung, nach M._______ zu gehen, inhaftiert worden. Nach der Haft habe er erneut Militärdienst leisten müssen. Er sei in R._______ stationiert gewesen. Bei einer Patrouille sei es aufgrund eines Missverständnisses zu einer Schiesserei gekommen. Anschliessend sei er mit seinem Freund desertiert und sei – nachdem er sich zwei Monate in D._______ aufgehalten habe – mit demselben Freund ausgereist. Diese Angaben stünden im Widerspruch zueinander. Seine diesbezügliche Erklärung, dass ein Freund das Gesuch für ihn verfasst und er über den Inhalt nicht Bescheid gewusst habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Daraus entstünden generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Im Weiteren habe er sich widersprüchlich zu seiner geltend gemachten Haft in F._______ und der Desertion geäussert. Seine Erklärung, wonach es sich bezüglich Haft um ein Missverständnis gehandelt habe, sei jedoch nicht zu hören, zumal er explizit nach der Entlassung aus dem Militärdienst gefragt worden sei. Was die Desertion betreffe, so habe er den Vorfall bei der Anhörung auf eine andere Weise geschildert. Da er bezüglich seiner Desertion unglaubhafte Aussagen gemacht habe, sei auch davon auszugehen,
E-1258/2016 dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, weshalb die illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden weder die geltend gemachte Haft noch die angebliche Desertion zu belegen vermögen. 3.5.3 Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich des gegenseitigen Kennenlernens widersprochen, indem sie unterschiedliche Angaben zur Übermittlung der Briefe gemacht hätten. 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und bringt dagegen vor, sie sei im Büro von O._______ von einem ihr unbekannten Mann verhört worden. Von wem sie verhört worden sei, sei für ihr Vorbringen jedoch nicht zentral. Ihre widersprüchlichen Aussagen zum Inhalt der Befragungen liessen sich dadurch erklären, dass zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien. Dasselbe gelte im Übrigen für ihre Aussagen zu der Ausreisedauer. Ihre diesbezügliche Unsicherheit sei angesichts der vergangenen Zeit zwischen ihrer Ausreise im Januar 2010 und ihrer Anhörung im Januar 2016 nachvollziehbar. Dass sie als hochschwangere Frau Mühe an der BzP gehabt habe, sei zudem keine Schutzbehauptung. Weiter habe Sie nie gesagt, dass ihr Onkel sie nach P._______ gefahren habe, sie habe sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass sie von einem Schlepper nach P._______ gefahren worden sei. 3.6.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, das Asylgesuch aus dem Ausland sei von seinem Freund verfasst worden. Hätte er die Schweizer Behörden täuschen wollen, so hätte er an der erfundenen Geschichte festgehalten. Dass er dies nicht getan habe zeige, dass er vom Inhalt des Gesuchs keine Kenntnis gehabt habe. Er habe im Asylverfahren in der Schweiz die Wahrheit sagen wollen. Im Weiteren habe er die Haft in F._______, den Militärdienst und die Umstände der illegalen Ausreise substanziiert geschildert. Es sei unzulässig, seine in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe allein aufgrund der von seinem Freund erfundenen Geschichte als unglaubhaft zu erklären, da andere wichtige Aspekte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Was den Widerspruch bezüglich der Haft in F._______ betreffe, so sei er anlässlich der BzP – bei welcher es sich um eine summarische Darstellung der Geschehnisse handle – noch nicht genau auf seine Haftentlassung und den Beginn
E-1258/2016 seines Militärdienstes eingegangen. Er habe aber damals bereits zu Protokoll gegeben, dass er direkt nach der Entlassung zu den Bodentruppen geschickt worden sei. Da er zum Militärdienst gezwungen worden sei, sei ihm der Übergang der Haft auf den Militärdienst im Juli 2008 gar nicht wie eine Entlassung vorgekommen, weshalb er gesagt habe, er sei bis im März 2009 in Haft gewesen. Es handle sich dabei um eine Präzisierung anlässlich der Anhörung. Dasselbe gelte bezüglich der Desertion, wo es – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – keinen Widerspruch gebe. Er habe sich anlässlich der BzP nicht dazu geäussert, wer als erstes geschossen habe und habe erst an der Anhörung genau geschildert, wie es zur besagten Schiesserei gekommen sei. Wer letztlich geschossen habe, sei jedoch ohnehin unwichtig, da ein Widerspruch nur gegen die Glaubhaftigkeit spreche, wenn er sich auf die zentralen Punkte der Asylvorbringen beziehe. Die geltend gemachte Desertion sei deshalb glaubhaft, was auch die eingereichten Fotografien – welche ihn im Militärdienst zeigen würden – belegen würden. 3.6.3 Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem betreffend das gegenseitige Kennenlernen nicht widersprochen. Sie hätten beide den gleichen Ablauf der Überbringung der Briefe geschildert, was für ihre Glaubhaftigkeit sprechen würde. 4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin fielen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, in der Tat mehrheitlich und vor allem in den wesentlichen Punkten widersprüchlich aus. So gab sie zunächst ausdrücklich an, von O._______ in seinem Büro verhört und anschliessend während zweier Tage von Soldaten geschlagen worden zu sein, worauf sie gesagt habe, dass ihre Freundinnen sie über die illegale Ausreise informiert hätten (Akten des Asylverfahrens, B4/13, S. 8). Im Gegensatz dazu behauptete die Beschwerdeführerin an der Anhörung, weder von O._______ verhört noch während zweier Tage festgehalten und misshandelt worden zu sein oder etwas gestanden zu haben (Akten des Asylverfahrens, B29/25, F 36, 38 ff., 54, 68). Obwohl es – wie die Beschwerdeführenden zutreffend feststellten – vorliegend nicht darauf ankommt, von wem die Beschwerdeführerin verhört worden sein soll, so handelt es sich dennoch um gravierende Widersprüche, welche insbesondere bezüglich der angeblichen Misshandlungen
E-1258/2016 unverständlich sind. So schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf ihrer Befragung durch O._______ beziehungsweise durch den ihr unbekannten Mann derart unterschiedlich, dass ihr diesbezüglich nicht geglaubt werden kann. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll der BzP nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin während der Befragung unwohl gefühlt hätte. Zwar liegen zwischen der BzP und der Anhörung ungefähr eineinhalb Jahre, sich jedoch in derart gravierender Weise zu widersprechen und dies insbesondere noch bezüglich Misshandlungen, welche in der Regel als einschneidendes Erlebnis in Erinnerung bleiben, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des angeblichen Urlaubs beziehungsweise dessen Dauer widersprach (Akten des Asylverfahrens, B4/13, S. 8 und B29/25, F 156). Obwohl die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – anlässlich der BzP tatsächlich nie sagte, ihr Onkel habe sie nach P._______ gefahren, so liegen bezüglich des Spitalaufenthalts beziehungsweise der Ausreise dennoch einige Widersprüche vor. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, Ende November 2009 ins Krankenhaus nach J._______ gekommen zu sein, einen Monat dort gewesen zu sein und anschliessend im Januar 2010 zu ihrem Onkel geflüchtet zu sein und Eritrea im Januar 2010 verlassen zu haben (Akten des Asylverfahrens, B4/13, S.8). An der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, dass sie im November 2009 aus dem Krankenhaus geflüchtet sei und am 1. Januar 2010 im Sudan angekommen sei (Akten des Asylverfahrens, B29/25 F 150, 155). Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte militärische Ausbildung in H._______ ist nicht glaubhaft, zumal sie sich bezüglich deren Dauer widersprach (vgl. Akten des Asylverfahrens, B4/13, S. 8 und B29/25, F 90) und auch bezüglich des Inhalts der Ausbildung nur ausweichende und unsubstanziierte Aussagen machte (Akten des Asylverfahrens, B29/25, F 95 ff.). Daran vermag auch die eingereichte Fotografie nichts zu ändern, da sie den Widerspruch nicht zu widerlegen vermag. Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Aussagen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen bezüglich Haft und Militärdienst glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen sind auch die Vorbringen des gegenseitigen Kennenlernens als unglaubhaft zu erachten und es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden
E-1258/2016 zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort kennengelernt haben. Beispielsweise in Khartum, was auch die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin so angab (Akten des Asylverfahrens, B13/2). Dass sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht – diesbezüglich irrte, ist angesichts des offensichtlichen Widerspruchs sehr unwahrscheinlich. 4.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeht, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, inhaftiert und militärisch ausgebildet worden zu sein. Nachdem sie neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.3 Bezüglich des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass seine Aussagen aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch unglaubhaft sind. Unglaubwürdig ist der Beschwerdeführer, weil er, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, unglaubhafte Angaben zu seinen Asylgründen beziehungsweise dem Asylgesuch aus dem Ausland machte, nämlich dass sein Freund das Asylgesuch aus dem Ausland verfasst und er keine Kenntnis über den Inhalt gehabt habe. Dass sein Freund, welcher das Schreiben angeblich für ihn verfasst haben soll, dann nach Australien ging und dem Beschwerdeführer den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mitgeteilt haben soll, erscheint in höchstem Masse unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch aus dem Ausland einreichte, bevor er seine künftige Ehefrau, die Beschwerdeführerin, in Khartum kennenlernte (vgl. dazu das Schreiben der vorherigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Akten des Asylverfahrens, B13/2) und bevor sie ihre Geschichte gemeinsam absprechen und einander anpassen konnten. Abgesehen von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu der Entlassung aus der Haft und dem erneuten Beginn des Militärdienstes. So gab er anlässlich der BzP an, bis im März 2009 in F._______ in Haft gewesen zu sein (Akten des Asylverfahrens, C4/13, S. 4). An der Anhörung gab er jedoch zu Pro-
E-1258/2016 tokoll, er sei vom Januar bis im Juli 2008 im Gefängnis in F._______ gewesen sei (Akten des Asylverfahrens, C15/13, F 41). Seine Erklärungen zu diesem Widerspruch, er habe den Übergang vom Gefängnis in den Militärdienst als fliessend empfunden, sind indes nicht glaubhaft. So hat er nämlich bereits anlässlich der Anhörung die Daten des angeblichen Militärdienstes genannt (Akten des Asylverfahrens, C15/13, F 47). Da der Beschwerdeführer seine Inhaftierung und die darauffolgende Zeit im Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte, ist auch die Desertion aus dem Nationaldienst als unglaubhaft zu betrachten, zumal er – entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift – anlässlich der BzP angab, die anderen Soldaten hätten zuerst auf ihn und seinen Kollegen geschossen (Akten des Asylverfahrens, C4/13, S. 5), seine Aussagen an der Anhörung jedoch änderte und erklärte, sein Freund habe zuerst geschossen (Akten des Asylverfahrens, C15/13, F 65 f.). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer sowohl die geltend gemachte Inhaftierung als auch die Desertion aus dem Militärdienst nicht glaubhaft machen und dies nicht zuletzt, weil seine diesbezüglichen Ausführungen bereits den Vorbringen in seinem Asylgesuch aus dem Ausland vollumfänglich widersprechen. Auch die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst zeigen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie weder die Inhaftierung noch die Desertion belegen. Sie zeigen den Beschwerdeführer zwar in Militäruniform, könnten aber auch während seines dreimonatigen Dienstes in L._______ entstanden sein, aus welchem er aufgrund seiner guten Noten dann entlassen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe vermögen somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.4 Bezüglich der illegalen Ausreise kann wiederum auf die aktuelle Praxis des Gerichts verwiesen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Entsprechend kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, inhaftiert und sich durch Flucht dem Militärdienst entzogen zu haben, so dass er nicht als Deserteur geltend kann. Nachdem auch er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten, die
E-1258/2016 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-1258/2016 9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 3. März 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, entschädigt wird dabei nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 15. Juni 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 12.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 12.60 geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 200.– veranschlagt. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht. Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenommen. Bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Aufwandpositionen ist zudem festzustellen, dass das Erstellen von Kopien für die Klientschaft als im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu qualifizieren ist. Demnach ist der zu entschädigende Aufwand um 0.3 Stunden zu kürzen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘998.10 (inkl. Auslagen und MWST) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1258/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘998.10 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi