Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1242/2014
Urteil v o m 2 4 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
E-1242/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel für sich und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch ein, wo sie am 17. Januar 2014 summarisch befragt wurde. Am 6. Februar 2014 hörte sie das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ethnische Tschetschenin und mit ihrer Familie im Dorf D._______ bei E._______ wohnhaft gewesen zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann über Jahre hinweg körperlich und psychisch misshandelt worden. Eine gegen ihn beim Ortspolizisten erstattete Anzeige sei nicht weiterbehandelt worden, weil ihr ebenfalls als Polizist tätiger Ehemann davon erfahren und dies verhindert habe. Am 5. Oktober 2013 habe er sie mit seiner Dienstwaffe bedroht. Am 11. Dezember 2013 sei sie mit ihrem jüngsten Sohn und der Tochter nach Moskau gereist, habe dort eine Wohnung gemietet und einen Schlepper organisiert. Am 3. Januar 2014 seien sie schliesslich aus Russland ausgereist. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin, unter Beilage der auf S. 10 genannten Dokumente, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf die Wegweisung und deren Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter seien sämtliche Verfahrensakten der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu eröffnen.
E-1242/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt den Einbezug sämtlicher sie betreffenden Verfahrensakten sowie die Anordnung eines Schriftenwechsels mit Replikrecht. Dem ersten Antrag hat das Gericht dadurch entsprochen, dass es die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen hat (vgl. Art. 12 VwVG). Bei Beschwerden in Asylsachen kann das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Vorliegend ist ein solcher nicht erforderlich, weshalb dem zweiten Antrag nicht stattzugeben ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1242/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht standhalten würden. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführerin in Russland ein gut ausgebauter Polizeiapparat zur Verfügung steht, welcher sie gegen die Übergriffe ihres Ehemannes schützen kann. Der russische Staat ist in Fällen häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-5893/2008 vom 14. Juni 2012) bezieht sich auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des russischen Staates gerade auch auf dem Territorium der – hier einschlägigen – russischen Teilrepublik Tschetschenien. Was die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist insofern unbehelflich, als sie in der Anhörung selbst ausführt, dass ihr Mann entlassen worden wäre, wenn der Quartierpolizist ihre Anzeige an die Polizeileitung weitergereicht hätte (A7/12, S. 5). Diese Einschätzung der Lage stützt also die gerichtliche Annahme einer grundsätzlichen Verfolgungsbereitschaft der lokalen staatlichen Behörden und geht zudem davon aus, dass im Fall des Untätigbleibens einer Amtsperson eine entsprechende Anzeige an die vorgesetzte Behörde nicht von vornherein zwecklos gewesen wäre, der Instanzenzug und die rechtsstaatliche Kontrolle also grundsätzlich gewährleistet sind.
E-1242/2014 5.2 Sofern in der Rechtsmitteleingabe "frauenspezifische Gründe" geltend gemacht werden, bleiben diese ohne jede nähere Begründung und sind somit unbehelflich. In der in diesem Zusammenhang angeführten Beilage 3 (Einschätzung des Gesuches durch die Flüchtlingshilfe) wird vielmehr die Möglichkeit erwogen, dass die Beschwerdeführerin auch bei anderen staatlichen oder privaten Institutionen um Schutz hätte nachsuchen können. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen Weg weder beschritten noch überhaupt erwogen. Aus der Anhörung geht hervor, dass ihr diese Möglichkeit gar nicht bewusst war (vgl. A7/12, S. 7, Antwort auf Frage 26). Auch in der russischen Föderation, vor allem in grösseren Städten, sind etliche Hilfsorganisationen vertreten, welche sich mit den Problemen häuslicher Gewalt befassen und namentlich Frauen in diesen Belangen Beratung und Unterstützung anbieten können. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch entsprechende Hinweise gegeben. 5.3 Sofern die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, mit ihren zwei minderjährigen Kindern in Tschetschenien einer Risikogruppe anzugehören, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug verwiesen werden. Auch wenn es in Russland mitunter zu Übergriffen auf russische Staatsangehörige nicht slawischer Ethnie gekommen ist, kann deswegen nicht gefolgert werden, dass russische Staatsbürger kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft einer eigentlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Noch viel weniger kann darauf geschlossen werden, dass die staatlichen Behörden in Russland nicht fähig und willig wären, solche Übergriffe zu verfolgen und entsprechenden Schutz zu bieten. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer soliden Ausbildung und Arbeitserfahrung zugemutet werden kann, sich auch ausserhalb ihrer Heimatregion eine Existenz aufzubauen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. BVGE 2011/51). 5.4 Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend machen kann. Sie hat zudem nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E-1242/2014 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1242/2014 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in Russland respektive Tschetschenien noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen. Es kann diesbezüglich auf Erwägung 5.3 dieses Urteils sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Identitätskarte. Es obliegt ihr sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-1242/2014 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die übrigen prozessualen Anträge. (Dispositiv nächste Seite)
E-1242/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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