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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 E-1241/2016

9. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,086 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1241/2016

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).

E-1241/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Mai 2014. Am 23. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in Eritrea Militärdienst geleistet. Er sei einmal respektive zwei Mal für längere Zeit in Haft gewesen. Schliesslich sei er aus dem Militär desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-1241/2016 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werde. Seine Schilderungen seien bespickt mit Unstimmigkeiten. So mache er widersprüchliche Angaben zu der Anzahl der Haftaufenthalte, den Gründen für seine Festnahme, seiner Freilassung respektive seiner Flucht aus dem Gefängnis, seiner Position in der Armee sowie zu seiner Dienstzeit. Aus diesen Gründen könnten der vorgebrachte

E-1241/2016 Dienst in der eritreischen Armee und die Desertion aus derselben nicht geglaubt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe substantiierte Angaben gemacht, welche die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt habe. Es könne sein, dass er seine Inhaftierungsdaten durcheinandergebracht habe und unterschiedliche Angaben gemacht habe. Dies sei jedoch auf intellektuelle oder interkulturelle Faktoren und Fähigkeiten zurückzuführen. Nichts desto trotz könne dieser Umstand seine Fluchtgründe, den Jahrzehnte andauernden Militärdienst, seine zwei unrechtmässigen Inhaftierungen sowie sein Desertieren nicht ausser Kraft setzen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in der BzP explizit vorbringt, er sei nur einmal in Haft gewesen (SEM-Akten, A4/12 S. 8), während er in der Anhörung ausführt, zwei Mal in Haft gewesen zu sein (SEM-Akten, A18/25 F23, F59 und F74). Die zweite Haft, welche gemäss Anhörung der Grund für seine Ausreise gewesen sei, erwähnt er in der BzP mit keinem Wort. Ausserdem erwähnt er in der Anhörung seine erste Haft, die gemäss BzP vom 6. Juni 2012 bis zum 2. Mai 2014 gedauert hat (SEM-Akten, A4/12 S. 8), erst auf Nachfrage hin (SEM-Akten, A18/25 F74). Er bringt jedoch vor, die Haft habe lediglich vier Monate gedauert und nicht, wie ursprünglich gesagt, beinahe zwei Jahre (SEM-Akten, A18/25 F76). Weitere Unstimmigkeiten finden sich in seinen Aussagen zu seiner angeblichen Flucht aus dieser ersten Haft. Während er in der BzP vorbringt, er sei in den Spital gebracht worden und von dort geflohen (SEM- Akten, A4/12 S. 8), gibt er in der Anhörung zu Protokoll, man habe ihn einfach freigelassen (SEM-Akten, A18/25 F80). Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene erklären. Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen

E-1241/2016 oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Aushttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-1241/2016 reise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Da der vorgebrachte militärische Dienst und die Desertion nicht glaubhaft seien, sei seiner Darstellung der Boden entzogen worden und damit auch seiner vorgebrachten Motivation, wonach er Eritrea habe illegal verlassen müssen. Des Weiteren widerspreche er sich bezüglich dessen, ob er die Grenze zu Fuss oder mit einem Pferdekarren nach B._______ überquert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie er die vorgebrachte Grenzregion ohne irgendwelche Schwierigkeiten habe passieren können. 5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Beschwerdeebene einzig darauf, dass die legale Ausreise für Personen aus Eritrea schwer bis unmöglich sei. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. So bringt der Beschwerdeführer in der BzP vor, er sei zu Fuss über die Grenze nach B._______ gelangt (SEM-Akten, A4/12 S. 6), während er in der Anhörung ausführt, ein Bauer habe ihn auf seinem Pferdekarren nach B._______ mitgenommen (SEM-Akten, A18/25 F102). Ebenfalls zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass nach den offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zur Desertion, auch seine Motivation, Eritrea illegal zu verlassen, fraglich ist, und dass nicht nachvollziehbar ist, wie er die Grenze so problemlos habe überqueren können. Alledem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015

E-1241/2016 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1241/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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