Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.07.2014 E-1237/2014

22. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,754 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1237/2014

Urteil v o m 2 2 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Sri Lanka, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).

E-1237/2014 Sachverhalt: A. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 12. Februar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Am 9. März 2009 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, die Botschaft zu informieren, sobald er aus dem Gefängnis entlassen worden und in der Lage sei, weitere Dokumente einzureichen. Am 24. März 2009 erfolgte ein interner Abschreibungsbeschluss durch das BFM, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und sein Asylgesuch zur Zeit nicht behandelt werden könne. Sobald er sich auf der Botschaft melde, werde das Verfahren wieder aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2012 legte der Beschwerdeführer dar, er sei (…) Jahre alt und das (…) Kind seiner Eltern. Um für seine Familie zu sorgen, habe er einen Laden geführt und private Geschäfte getätigt. Am (…) 2006 sei er in B._______ von der Special Task Force (STF) aufgrund angeblicher terroristischer Tätigkeiten festgenommen worden. Er sei bis zum (…) 2010 im Gefängnis C._______ gewesen, wo er unter anderem gefoltert worden sei. Da ihm vorgeworfen worden sei, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, sei er nach seiner Freilassung von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Vor drei Monaten sei er von bewaffneten Personen aufgesucht und bedroht worden. Er traue sich unter diesen Umständen nicht mehr, das Haus zu verlassen, weshalb er kein Einkommen mehr erwirtschaften und nicht mehr für seine Familie sorgen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine auf seinen Namen lautende Karte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK), eine "Familiy Notification" des IKRK vom 2. Januar 2007 sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister zu den Akten (alles in Kopie). D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 setzte die Botschaft dem Be-

E-1237/2014 schwerdeführer Frist, detaillierte Angaben zu seinen Asylgründen zu machen sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. E. Am 23. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft fristgerecht ein Schreiben sowie weitere Beweismittel (englische Übersetzungen des Geburtsregisterauszuges und der Identitätskarte) ein. Im Schreiben legte er im Wesentlichen dar, er werde in Sri Lanka bedroht und müsse um sein Leben fürchten. Obwohl er bei seiner Verhaftung und den Befragungen geltend gemacht habe, keine Verbindungen zu den LTTE zu haben, sei er vom Gericht verurteilt worden und während vier Jahren inhaftiert gewesen. Am (…) 2010 sei er gegen Kaution freigelassen und im (…) 2012 vom Gericht freigesprochen worden. Da er sich vor Gericht jedoch gegen die Sicherheitskräfte ausgesprochen habe, seien diese wütend auf ihn, und eine Gruppe von bewaffneten Personen in Zivil komme regelmässig zu ihm nach Hause und befrage ihn. Sie würden ihm vorwerfen, Informant der LTTE zu sein, was sich aus vertraulichen Quellen ergebe. Kürzlich seien Personen zu ihm gekommen und hätten ihn über die vierjährige Gefangenschaft befragt. Er sei deshalb und weil von dort schon mehrere Personen verschwunden seien aus seinem Dorf geflohen und wohne nun bei (…) in B._______. Überdies werde er verfolgt, weil die Sicherheitskräfte glaubten, er habe den LTTE angehört und beteilige sich an deren Wiederaufbau. Beim IKRK und der Human Rights Commission (HRC) habe er sich beschwert, doch diese seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. Weil er keine Verwandten an anderen Orten Sri Lankas habe, könne er den Sicherheitskräften nicht durch einen Wohnortwechsel entkommen. F. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 20. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seit (…) habe er einen (…)laden in D._______, wo auch sein Vater arbeite. Im Jahr 2006 sei ihm vorgeworfen worden, eine Bombe auf sich getragen zu haben. Er sei deshalb während eines Monats und acht Tagen von der STF festgehalten und danach der Polizei übergeben worden, welche ihn dem B._______ Court vorgeführt habe. Dieses Gericht habe seine Inhaftierung im C._______-Gefängnis angeordnet und alle zwei Wochen verlängert, bis er am (…) 2010 gegen Kaution entlassen worden sei. Während der Haft sei er ungefähr fünfmal geschlagen worden. Für die LTTE habe er nie gearbeitet, jedoch während des Waffenstillstandes an einigen Treffen der Organisation teilgenommen. Das Verfahren gegen ihn sei am (…) 2012

E-1237/2014 abgeschlossen worden, wobei er auf Anraten seines Anwaltes den Vorwurf, er habe eine Bombe auf sich getragen, akzeptiert habe. Er sei zu einer Busse von 10000 LKR verurteilt worden, welche er aber nicht habe bezahlen können. Kurze Zeit später sei er ins E._______-Camp vorgeladen worden, wo er geschlagen worden sei. Danach seien mehrere Male Personen zu ihm nach Hause gekommen, die ihn ebenfalls geschlagen und einmal sogar versucht hätten, ihn mitzunehmen, was seine Eltern verhindert hätten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens habe sich seine Situation noch verschlimmert. Im (…) 2012 seien erneut unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, etwas herauszugeben, wobei er nicht gewusst habe, wovon sie gesprochen hätten. Er vermute, dass es sich bei den stets in Zivil gekleideten Personen um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Solche Besuche hätten seit (…) 2012 ungefähr (…) Mal stattgefunden, wobei er fast jedes Mal geschlagen worden sei. Das letzte Mal seien sie am (…) 2013 gekommen. Er habe sich aufgrund dieser Probleme bei der HRC und beim IKRK gemeldet, welche ihm geraten hätten, sich bei der Polizei beziehungsweise dem Gericht (als sein Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei) zu melden. Er habe Verwandte in F._______, G._______ und B._______. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eine Bestätigung des IKRK vom 19. Februar 2013 betreffend seine Haft zu den Akten. Am 28. Februar 2013 reichte er ausserdem eine Information der Polizei bezüglich seine Festnahme zu den Akten (beides Übersetzungen in Kopie). G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (eröffnet am 6. Februar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. H. Mit am 25. Februar 2014 bei der Botschaft eingegangener Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. I. Am 3. April 2014 (Eingang Botschaft am 22. April 2014) ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe.

E-1237/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1237/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre negative Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Praxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich

E-1237/2014 die verfolgte Person nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Vorliegend sei aufgrund des in der Vergangenheit Vorgefallenen zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Seine Furcht müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seines Aufenthaltes im Gefängnis in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Alleine aus dem Umstand des Gefängnisaufenthaltes könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde. Dies sei jedoch aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant. Im (…) 2013 sei ihm von den sri-lankischen Behörden sogar ein neuer Pass ausgestellt worden. In den letzten Jahren habe sich die Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die sri-lankischen Behörden würden zwar nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der LTTE suchen. Der Beschwerdeführer sei aber gemäss seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Bei den geltend gemachten Problemen mit Mitgliedern des CID handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Diesen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Die geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. In seiner Eingabe vom 3. April 2014 machte er geltend, am 28. März 2014 erneut von bewaffneten Unbekannten aufgesucht worden zu sein. Diese hätten ihm vorgeworfen, seine Tätigkeiten gegen sie wieder aufgenommen zu haben, weshalb sie ihn nicht am Leben lassen würden. Aufgrund dieser Bedrohungen befinde er sich in Lebensgefahr und traue sich nicht mehr, das Haus zu verlassen. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Intensität einer asylrelevanten

E-1237/2014 Verfolgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreiserelevant einzustufen sind. 5.2 Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers liegt bereits (…), der Abschluss des Verfahrens (…) Jahre zurück. Allein aus der Inhaftierung in der Vergangenheit lässt sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Es ergeben sich aus seinen Vorbringen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Dazu kommt, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar ist, wie das gerichtliche Verfahren schliesslich abgeschlossen wurde, und er trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht hat. Auch die vom Beschwerdeführer stereotyp und wenig substanziiert geschilderten Hausbesuche und Bedrohungen durch unbekannte Personen, welche hauptsächlich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens (…) 2012 stattgefunden hätten und bis heute andauerten, weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, sofern sie überhaupt geglaubt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen ihn in eine vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarem Ausmass erschweren würden, zumal es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könnte. Dies hat er allerdings bisher nicht – oder zumindest nicht längerfristig – für nötig gehalten. Seinen Angaben anlässlich der Anhörung lässt sich entnehmen, dass er sich seit (…) an der gleichen Adresse im gleichen Dorf aufhält, wo er ein Geschäft führt (vgl. vorinstanzliche Akten A11). Auch in den späteren Eingaben wird diese Adresse als Domizil angegeben. Sein Vorbringen in seiner neuesten Eingabe betreffend den 28. März 2014, wonach er aus Angst das Haus nicht mehr verlasse, ergibt unter den vorliegenden Umständen wenig Sinn, da ihn eigenen Angaben zufolge die unbekannten Personen jeweils bei ihm zu Hause aufgesucht hätten. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich befürchten, an Leib und Leben bedroht zu werden, wäre er schon lange umgezogen, zumal er geltend gemacht hat, über Verwandte in G._______, B._______ und F._______ zu verfügen. Folglich erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, aus objektiver Sicht nicht berechtigt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen

E-1237/2014 hat. Es erübrigt sich, auf die im Verlaufe des Verfahrens beigebrachten Beweismittel vertieft einzugehen, zumal diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1237/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand: