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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2022 E-1234/2022

23. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,577 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1234/2022

Urteil v o m 2 3 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Georgien, beide BAZ C._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (…).

E-1234/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (…) 2021 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 7. Februar 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Den Beschwerdeführenden wurde am 17. Februar 2022 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien ein Jahr in Frankreich gewesen und hätten das Land nach einem negativen Asylentscheid verlassen müssen. Alle Leistungen seien am (…) 2022 eingestellt worden. Sie könnten nicht nach Frankreich zurückkehren, weil sie dort auf der Strasse leben müssten. Beide seien in einem schlechten Gesundheitszustand und auf Medikamente angewiesen. Der Beschwerdeführer habe (…) und erhalte eine (…) Er habe (…) und (…). Seit August nehme er Medikamente gegen die (…). Er sei früher (…) Kilo schwer gewesen und wiege jetzt nur noch (…) Kilo. Die Beschwerdeführerin leide an (…), (…), (…) und (…). In Frankreich sei sie in psychologischer Behandlung gewesen. E. Am 21. Februar 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.

E-1234/2022 F. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch mit (zwei) Schreiben vom 7. März 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 8. März 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 9. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

E-1234/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E-1234/2022 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort Asylgesuche eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf den jüngsten AIDA- Bericht die schwierige Lage von Asylsuchenden in Frankreich erörtert. So hätten Dublin-Rückkehrende meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Asylsuchende hätten erst nach drei Monaten Zugang zum französischen Gesundheitssystem und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aufgrund dieser Defizite setze die Schweiz mit der Überstellung der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden diese der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aus (Art. 3 EMRK).

E-1234/2022 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Auch in Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichts zur problematischen Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.4 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) – wie beantragt – auszuüben ist.

E-1234/2022 6.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. 6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden, zumal sie selbst angeben, bis zu ihrer Ausreise über eine Unterkunft verfügt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Ihnen ist zudem ein Medikamentenvorrat für zwei Monate mitgegeben worden. Sollten sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Personen nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätten sie diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei sie sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden können. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer Vitamin-D-Mangel, (…) diagnostiziert wurden (vgl. SEM-Akten 1124448-32/4, ärztlicher Kurzbericht z.H. des BAZ vom 21. Februar 2022). Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt: (…) (vgl. SEM-Akten 1124448-31/4, ärztlicher Kurzbericht z.H. des BAZ vom 16. Februar 2022). 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im

E-1234/2022 Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.6 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft machen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 6.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, gewährt Frankreich auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung. 6.8 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Wie die Vorinstanz festhält, können den Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung nach Frankreich Reservemedikamente mitgegeben werden, um die Weiterbehandlung ihrer medikamentösen Therapien für einen gewissen Zeitraum sicherzustellen. Darüber hinaus werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter

E-1234/2022 Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.9 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren waren – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1234/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

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