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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2018 E-1227/2017

7. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,678 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1227/2017

Urteil v o m 7 . August 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion (…), Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

E-1227/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Ort C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Nach Abschluss des Gymnasiums und einem (…)studium an der Universität F._______ sei er (…) gewesen und habe beim (…) gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er zahlreiche Feinde gehabt, habe mindestens fünf anonyme Drohbriefe erhalten und sei persönlich, unter anderem mit dem Tod, bedroht worden. Da die Briefe anonym gewesen seien, habe er sich aber nicht an die Behörden gewandt (SEM-act. A3/13 Ziff. 7.02). Er vermute indes, dass diese von Leuten stammten, die durch (…) geschädigt worden seien. Er habe seine Stelle nicht gekündigt, sondern habe eines Tages beschlossen das Land zu verlassen, da seine Sicherheit gefährdet gewesen sei. A.b Am 10. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei bei der „(…)“ tätig gewesen und habe in dieser Funktion (…), (…) und (…) müssen. Auf die persönlichen Probleme seiner Familie angesprochen, gab er an, seine Schwester sei mit einem (…) Mann verheiratet gewesen, von dem sie sich habe scheiden lassen wollen. Nach langen Verhandlungen hätten sie schliesslich erreichen können, dass dieser die Scheidungspapiere unterzeichne. Danach sei er – der Beschwerdeführer – jedoch wiederholt vom Ex-Mann der Schwester angerufen und bedroht worden. Als der Ex-Mann seiner Schwester eines Tages (…) erwischt worden und ins Gefängnis gekommen sei, habe er den Beschwerdeführer beschuldigt, ihn verraten zu haben. Die Drohungen seien danach zwar weniger geworden, aber die Freunde des Ex-Mannes hätten ihn weiter bedroht. Im (…) ([…]) habe er einen Drohbrief erhalten und im (…) ([…] 2014) sei ihm ein weiterer Brief mit Drohungen und Beleidigungen zugestellt worden. Beim ersten Brief habe er gedacht, dieser stamme vom Ex-Mann seiner Schwester, da er von diesem bereits bedroht worden sei. Beim zweiten Brief seien die Drohungen jedoch konkreter gewesen und er sei aufgefordert worden, einen „Fall zu vergessen“. Da sei ihm klar geworden, dass die Drohungen mit seiner Arbeit zusammenhängen müssten und er habe den Brief seinem Chef gegeben. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe erhalten (SEMact. A11/28 F177). Zur selben Zeit als er sich bei seinem Chef beschwert

E-1227/2017 habe, seien zwei seiner Kollegen ebenfalls an die Vorgesetzten herangetreten und hätten die Arbeit dann ohne Grund oder Vorinformation niedergelegt. Da er alle vorangehenden Drohungen dem Ex-Mann seiner Schwester zugeschrieben habe, habe er nie daran gedacht, seine Arbeit aufzugeben. Er habe auch danach noch diverse Drohanrufe von verschiedenen Personen und Telefonnummern erhalten. Da er für (…) gearbeitet habe, habe er keine Anzeige bei der Polizei machen können, sondern habe den Brief seinem Vorgesetzten abgegeben, welcher ihm versichert habe, er werde sich darum kümmern. Dieser habe sich indes nicht darum gekümmert beziehungsweise habe er keine Antwort von der Polizei erhalten und die Anrufe seien weitergegangen. Sein Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass während seiner Abwesenheit wiederholt ein Auto vorbeigefahren sei und Leute nach ihm gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

E-1227/2017 F. Am 7. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 8. März 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer lic. iur. Liliane Blum als amtliche Rechtsbeiständin. I. Am 12. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Einreichung des in der Beschwerde erwähnten Berichts der Hilfswerksvertretung. K. Der einverlangte Bericht wurde am 30. Mai 2018 zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1227/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die Drohungen durch den Ehemann seiner Schwester in der BzP nicht erwähnt, weshalb Zweifel bezüglich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen bestehen würden. Das Vorbringen sei zudem widersprüchlich, da er an der BzP von mindestens fünf Drohbriefen im Zusammenhang mit seiner Arbeit gesprochen habe, in der Anhörung hingegen nur von zwei. Weiter habe er den Zeitpunkt des Erhalts der Drohbriefe in der BzP und der Anhörung nicht übereinstimmend angegeben. Da es sich beim Vorbringen zu den Drohungen durch den Schwager um einen Nachschub handle, habe es als unglaubhaft zu gelten. Ferner gebe es auch Widersprüche bezüglich seines Geburtsdatums und seines Heiratsdatums. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz habe zwei Drittel der Anhörung dazu verwendet, seine Identität und genaue Herkunft abzuklären, obwohl diese durch die eingereichten Dokumente belegt seien. Im verbleibenden Teil habe sie es unterlassen, die asylrechtlich relevante Verfolgungssituation aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Von 232 Fra-

E-1227/2017 gen seien ihm lediglich 14 Fragen zur geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Beschäftigung (…) gestellt worden. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, den genauen Hintergründen, zum Beispiel bezüglich der Verschleppung seines Vaters, nachzugehen. Stattdessen habe sie die Untersuchung auf die familiäre Bedrohungssituation beschränkt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weiter habe er nichts nachgeschoben. Er habe die asylrechtlich massgebliche Verfolgungssituation, die sich aufgrund seiner Tätigkeit (…) ergeben habe, sowohl an der BzP als auch an der Anhörung angeführt. Was die Drohbriefe betreffe, habe er in der Anhörung klargestellt, dass es sich um zwei mit seiner Arbeit im Zusammenhang stehende Briefe handle. Er habe erst anlässlich der Anhörung zwischen der familiären und der beruflichen Bedrohung unterschieden. Der Zeitpunkt des Erhalts decke sich bei den Aussagen. Zudem liege eine Vermischung der beruflichen und der familiären Drohungen vor. Darüber hinaus könne ein Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werde, was auch der Hilfswerksvertreter in seinem Bericht anspreche. Es sei ihm kein staatlicher Schutz gewährt worden, obwohl er mehrfach um Hilfe und Abklärung gebeten habe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass (…). Bei einer Rückkehr sei nicht zu erwarten, dass sein Arbeitgeber oder die Polizei ernsthaft versuchen würden den Fall aufzuklären, beziehungsweise ihm Schutz zu bieten. 3.3 Aufgrund einer falschen rechtlichen Einordnung habe es die Vorinstanz unterlassen, vertiefte Abklärung zur angeführten Suche nach ihm und der Verschleppung seines Vaters zu machen. Insofern die Vorinstanz ihm vorhalte, es lägen weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Nachschübe vor, präzisiere sie dies nicht weiter. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. 4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien

E-1227/2017 auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.3 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine stark verkürzte BzP durchgeführt und er angehalten wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen. Weiter ist dieser Notiz zu entnehmen, dass bezüglich Beziehungsnetz, Ausreise, Asylgründe und Herkunft auf eine tiefergehende Abklärung verzichtet wurde (vgl. SEM-act. A4). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe an der BzP nicht alle Vorfälle erwähnt. 5.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 232 Fragen gestellt wurden. Die Fragen 1 bis 8 sind einleitend und betreffen die Verständigung mit dem Dolmetscher, Hinweise auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und Fragen nach dem gesundheitlichen Befinden des Beschwerdeführers. Ab Frage 8 geht es um die beigebrachten Beweismittel, die Tazkira (F8 ff.), die Schuldiplome (F19 ff.), um die Ausbildung (F24 ff.), ferner um die Ausweiskarte des Arbeitsplatzes (F42 ff.), seinen Aufenthalt und seine Wohnung nach dem Studium (F62 ff.), seinen Herkunftsort und dessen geographische Lage (F81 - 113), um seinen Aufenthalt in F._______ und allgemein um die Stadt F._______ (F114 -137) sowie den Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder und die allgemeine Familiensituation (F138 -163). Die Fragen F164 bis F185 befassen sich mit den Drohungen durch den Ex-Schwager des Beschwerdeführers. Die nachfolgenden Fragen (F186-199) beziehen sich auf den zweiten Drohbrief, welchen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit (…) erhielt. Ab Frage F200 werden erneut der Aufenthalt in F._______ und der Ex-Schwager thematisiert. Danach werden dem Beschwerdeführer Fragen zur Hochzeit, zur Ehefrau und deren Familie,

E-1227/2017 den Ausreisekosten und dem Ausreiseweg sowie schliesslich zu Tanten, Onkeln und Cousins gestellt. 5.3 Es obliegt den Mitarbeitern der Vorinstanz, durch entsprechende Fragestellungen den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei können sie sich offener und geschlossener Fragen bedienen. Durch die Fragen lenken sie die Aussagen der Gesuchstellenden. Vorliegend dienten zahlreiche Fragen offensichtlich der Feststellung der Identität, der Herkunft und der Familie sowie der Bildung des Beschwerdeführers. Was die Fragen im Zusammenhang mit dem Ex-Schwager des Beschwerdeführers betreffen, so hat der Sachverständige der Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seinen Fragen in diese Richtung gelenkt, obwohl aus dem Protokoll der BzP klar hervorgeht, dass dieser den Schwerpunkt seiner Bedrohung eindeutig auf die Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Arbeit legte. Namentlich führte er dort zu den Gesuchsgründen aus, er habe beim (…), (…) gearbeitet und sei (…) (…), (…), (…) sowie (…) gewesen. Wegen seiner Arbeit habe er zahlreiche Feinde gehabt. Die Ausübung seines Berufs sei lebensgefährlich. Er habe anonyme Drohbriefe und Drohanrufe erhalten (SEM-act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 7). Zu seiner Arbeit und den damit im Zusammenhang stehenden Drohungen wurden dem Beschwerdeführer tatsächlich nur gerade 14 Fragen gestellt. Indes wäre die genauere Abklärung der Umstände und Hintergründe der beruflichen Tätigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Einschüchterungen zur korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts notwendig gewesen. Namentlich wären diesbezüglich auch weitere Fragen geboten gewesen, insbesondere da sich anlässlich der Anhörung herausstellte, dass der Beschwerdeführer die beruflichen und familiären Drohungen vermischte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zunächst – das heisst beim ersten Brief – gar nicht bemerkte, dass es sich um eine Drohung aufgrund seiner Arbeit handelte, sondern er davon ausging, dass sie ebenfalls mit den familiären Problemen zusammenhänge. Vor diesem Hintergrund erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. 5.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht

E-1227/2017 mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. Der Beschwerdeführer ist dazu erneut anzuhören. Dabei wird sie insbesondere bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden geltend gemachten Drohungen weitere Abklärungen zu tätigen haben. 5.6 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. Januar 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein, obwohl eine solche in der Beschwerde für den Zeitpunkt nach Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt wurde. Indessen lässt sich die Formulierung in der Beschwerde, wonach ihm vorbehältlich weiterer Eingaben bisher Fr. 1‘010.– in Rechnung gestellt worden seien, als sinngemässe Kostennote betrachten. Für die weiteren Eingaben vom 12. und 30. Mai 2017 lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1‘200.– festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag (inklusive Auslagenersatz) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Damit wird auch die mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

E-1227/2017 (Dispositiv nächste Seite)

E-1227/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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