Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1225/2022
Urteil v o m 2 0 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide amtlich verbeiständet durch MLaw Nathalie Kux, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2022 / N (…).
E-1225/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (…) August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. B. Am 18. respektive 20. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 19. Oktober 2021 um Rücknahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die Lebensbedingungen beim Empfang sowie die medizinische Versorgung schlecht gewesen seien. Seine Frau habe sich nicht ärztlich behandeln lassen können, obwohl sie unter Depressionen leide und Suizidgedanken habe. Sie hätten bei den Behörden um Hilfe nachgesucht, diese aber nicht erhalten. Es sei ihnen zudem das versprochene Geld nicht ausbezahlt worden, weshalb sie sich während zweier Tage kein Essen hätten kaufen können. Insgesamt seien sie fünf Mal an einen anderen Ort verlegt worden und eine weitere Verlegung habe bevorgestanden. Er selber leide auch unter Depressionen sowie Schlafstörungen, schliesse sich aus dem sozialen Leben aus und habe Suizidgedanken. Weiter fühle er sich energie- und kraftlos, habe keine Kontrolle über seine Emotionen und leide unter Beinschmerzen.
E-1225/2022 E. E.a Gemäss medizinischem Datenblatt der (…) wurde der Beschwerdeführer am 21. und am 26. Oktober 2021 bei der Medic-Help im BAZ C._______ vorstellig. E.b Gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die (…) C._______ medizinisch abgeklärt und ihr eine schwere depressive Episode diagnostiziert. E.c Der Arztbericht der (…) C._______ vom 4. November 2021 hält fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, es würden weiterhin passive Todeswünsche bestehen und sie habe Selbstmordphantasien. Von akuter Suizidalität könne sie sich zurzeit aber glaubhaft distanzieren. Es werde dennoch eine Einweisung für eine stationäre Therapie empfohlen. E.d Dem Arztbericht vom 5. November 2021 der (…) C._______ zufolge sei der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan wegen seinen psychischen Problemen und den Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Er habe zwar keine konkreten Suizid-gedanken, es sei aber intermittierender Lebensüberdruss vorhanden. Es wurde ihm eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion diagnostiziert (zudem bestehe der Verdacht auf eine Restless-Leg- Problematik). F. Am ihrem Dublin-Gespräch vom 22. November 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nie nach Italien gehen wollen. Sie hätten dort weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten, obschon sie mehrfach darum gebeten hätten. Es sei ihnen dort fast schlechter gegangen als in ihren Heimatstaat. Sie leide an Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); ersteres habe sie bereits in Afghanistan gehabt. Zudem schmerze ihr ganzer Körper. G. G.a Die Beschwerdeführerin musste sowohl am 25. als auch am 26. November 2021 ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. G.b Gemäss Austrittsbericht der (…) C._______ vom 2. Dezember 2021 wurden der Beschwerdeführerin die bisherigen Diagnosen – PTBS und schwere depressive Episode – bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei nach
E-1225/2022 zweimaliger Vorstellung in der Akutambulanz bei den (…) C._______ wegen konkreter Suizidpläne notfallmässig in die Kriseninterventionsstation verbracht worden. Sie habe sich während ihres Aufenthalts stabilisieren und sich von akuter Suizidalität distanzieren können. In der Folge fanden regelmässige Nachkontrolltermine statt. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liessen die Beschwerdeführenden Auszüge aus ihren Whatsapp-Nachrichten einreichen, welche die Schwierigkeiten belegen würden, die sie in Italien im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung gehabt hätten. I. I.a Am 22. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine psychologische Abklärung beantragen. I.b Mit Mitteilung vom 24. Dezember 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführerin sinngemäss darüber, dass es aufgrund der bereits erfolgten ärztlichen Behandlungen sowie der vorgesehenen Folgetermine keine weitere psychologische Abklärung als angezeigt erachte. I.c Am 20. Dezember 2021, am 6., 19. und 21. Januar sowie am 3. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen an die Medic-Help im BAZ betreffend die medizinischen Abklärungen des Beschwerdeführers. I.d Gemäss einem weiteren Austrittsbericht der (…) C._______ vom 3. Januar 2022 befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis zum 30. Dezember 2021 erneut notfallmässig in der Kriseninterventionsstation. I.e Die Beschwerdeführerin wurde durch die Medic-Help im BAZ am 5. Januar 2022 der medizinischen Abklärung zugewiesen, weil sie unter Einund Durchschlafstörungen leide. Mit Arztberichten vom 17. sowie 28. Januar und 2., 10. sowie 21. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen der behandelnden Ärzte der (…) C._______ an die Medic-Help im BAZ C._______. Am 16. Februar 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Skabies-Infektion festgestellt. J. Die Beschwerdeführenden wurden am 2. März 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen.
E-1225/2022 K. Mit Verfügung vom 7. März 2022 – eröffnet am 8. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmittel auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und zudem festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 11. März 2022 fand das sogenannte Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer statt. M. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhoben die Beschwerde-führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten dabei, es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme von einer Überstellung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien der bereits bei den Vorakten liegenden medizinischen Berichte eingereicht. N. Mit Eingabe vom 18. März 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 8. März 2022 sowie einen "variablen Arztbrief" vom 11. März 2022 nachreichen, welche infolge des Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien, den diese nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz erlitten habe. Darin werde ihr eine akute durch die Entscheideröffnung ausgelöste Suizidalität bei länger bestehender Depression diagnostiziert.
E-1225/2022 O. Mit Verfügung vom 22. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 2. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein, worin sie zum Schluss kam, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Q. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2022 wurde den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1225/2022 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung innert Frist zugestimmt hat – oder beim Anwendungsfall der Zustimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-1225/2022 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie vorliegend – grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gereist waren und am 26. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Nachdem die italienischen Behörden den Antrag des SEM vom 19. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 4.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
E-1225/2022 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus humanitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.2.2 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinn der EMRK oder einer anderen bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, Italien habe zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen sei. Es sei nicht Sache der asylsuchenden Personen, den zuständigen Staat selber zu wählen, und zudem sei Italien bereits durch die Visumserteilung für die Behandlung der gestellten Asylgesuche zuständig. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, wonach die italienischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen oder ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Ferner weise das Aufnahmesystem trotz gewisser Mängel keine systemischen Schwachstellen auf und mit dem neuen Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 seien gewisse Leistungen im Rahmen des Erstaufnahmesystems wiedereingeführt worden. Darüber hinaus hätten Asylsuchende grundsätzlich wieder Zugang zu den Zweitaufnahmestrukturen SAI, womit ihnen nach erfolgter Identifikation, medizinischer Untersuchungen sowie Formalisierung des Asylgesuchs die gleichen Leistungen zur
E-1225/2022 Verfügung stehen würden, wie Personen mit einem Status des internationalen Schutzes. Angesichts dieser Situation seien für die Überstellung nach Italien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es seien in den vergangenen zwölf Monaten ausserdem – auch unter Mitwirkung des SEM – grosse Anstrengungen zur Verbesserung des Aufnahmesystems und der bereits guten Gesundheitsversorgung getätigt worden und mit dem bereits erwähnten neuen Dekret werde nun eine ständige Anwesenheit von medizinischem Personal in allen Erstaufnahmestrukturen garantiert. Folglich sei sowohl die medizinische Versorgung als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die Behandlung und Betreuung von physisch und psychischen Krankheiten gewährleistet. Auch der EGMR habe in einem Urteil vom 23. März 2021 festgehalten, es werde in den Erstaufnahmestrukturen mehr Zugang zu Leistungen als zuvor gewährt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, Italien könne die angemessene medizinische Behandlung gewährleisten, und es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach den Beschwerdeführenden notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Andernfalls könnten sie sich an die dort zuständigen Behörden werden. Ausschlaggebend für das Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden könne. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden werde aber bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden entsprechend informiert sowie den Beschwerdeführenden allfällige Medikamente mitgegeben. Es sei festzustellen, dass ihre psychischen Probleme nicht als derart gravierend einzustufen seien, dass sie einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wären und damit einer Überstellung entgegenstehen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Erfordernis, bei der Überstellung nach Italien eine individuelle Zusicherung von den dortigen Behörden einzuholen, auf schwer erkrankte Asylsuchende erweitert worden sei, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen seien. Nachdem sie beide auch unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leiden würden, die in ihren medizinischen Akten veranschaulicht worden seien, hätte das SEM die italienischen Behörden über ihre gesundheitliche Situation informieren oder bei ihnen entsprechende Garantien für eine entsprechende Unterbringung einholen müssen. Den Arztberichten zufolge sei insbesondere die Beschwerdeführerin schwer krank und die drohende Wegweisung nach
E-1225/2022 Italien stelle einen grossen Belastungsfaktor für sie dar, weshalb die Wahrscheinlichkeit sehr gross sei, dass sie im Falle einer Wegweisung in eine gesundheitliche Notsituation geraten würde. So habe sie bereits bei Eröffnung der angefochtenen Verfügung notfallmässig in die (…) C._______ eingewiesen werden müssen. Dies sei durch das SEM offensichtlich nicht erkannt worden. Aufgrund der grossen Verletzlichkeit sei deshalb vorliegend die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Selbsteintritt vorzunehmen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit notwendige Garantien eingeholt werden könnten. Den mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022 nachgereichten Arztberichten zufolge habe sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM am 8. März 2022 in stationärer Behandlung in den (…) C._______ begeben müssen, weil sie "akut psychisch dekompensiert" sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer erfolgten Wegweisung nach Italien zu einer psychischen Verschlechterung komme, und es bestehe die konkrete Gefahr von suizidalen Handlungen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass eine depressive und psychisch labile Person anlässlich der Bekanntgabe eines negativen Asylentscheids zusammenbreche oder sich Suizidgedanken bemerkbar machen würden. Dennoch sei auch dafür Verständnis entgegenzubringen, dass als stossend erachtet würde, wenn durch einen solchen Zusammenbruch oder durch das eigenmächtige Begeben in eine psychiatrische Klinik die Behörden zum Einlenken gezwungen würden. Es sei nochmals festzuhalten, dass für das weitere Dublin- Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung nach Italien definitiv beurteilt werde. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe der Beschwerdeführerin die gesamte Palette der schweizerischen Gesundheitsversorgung – mithin die Verarbeitung der Erlebnisse in Afghanistan und des Todes ihres Vaters – zur Verfügung. Darüber hinaus würden die italienischen Behörden vor Überstellung der Beschwerdeführenden über deren Gesundheitszustand informiert. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgehalten, dass vulnerable Personen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen. Bei der Überstellung vulnerabler Personen seien vorab Zusicherungen der italienischen
E-1225/2022 Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils). Mit Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 wurde hingegen festgestellt, dass mit dem am 20. Dezember 2020 in Kraft getretenen Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 zentrale Bestimmungen des Salvini-Dekrets (Nr. 113/2018) geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert worden sei. Damit sei eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorgesehen, welches vergleichbar sei mit jenem vor Erlass des Salvini-Dekrets. 6.2 In Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, kam das BVGer im kürzlich ergangenen Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden nur noch dann einzuholen sind, wenn es sich um sogenannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle. So ändere das neue Dekret nämlich nichts an der Möglichkeit, dass unter anderem Asylbewerbern, die ihr Aufnahmezentrum – aus Sicht der italienischen Asylbehörden – bereits ohne Grund verlassen haben, das Recht auf Aufnahmemassnahmen entzogen werden könne. Diesfalls sei folglich nicht ausgeschlossen, dass rückkehrende Asylsuchende weder eine Unterkunft noch sofortige medizinische Versorgung noch ihrer Situation angemessen Hilfe erhalten würden, die über die Nothilfe hinausgehe. In solchen Fällen sei wie bisher gemäss Referenzurteil E-962/2019 vorzugehen und vor Überstellung der asylsuchenden Personen bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3.). 6.3 Vorliegend ist insbesondere aufgrund des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein nahtloser Zugang zu medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden zwingend erforderlich. Bereits am Dublin-Gespräch erwähnten die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme, und sie befanden sich während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz in engmaschiger ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin musste sich innerhalb eines Monats zweimal notfallmässig bei der Kriseninterventionsstation einweisen lassen (vgl. A47 und A57). Mit Eröffnung des Nichteintretensentscheids erlitt sie einen Zusammenbruch und musste sich wiederum in stationäre Behandlung begeben (vgl.
E-1225/2022 Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022). Damit liegen erhebliche Anhaltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vor. An dieser Einschätzung vermag – gerade auch angesichts des "variablen Arztbriefs" vom 11. März 2022, wonach bei einer Überstellung nach Italien mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen sei – auch der Hinweis in der Vernehmlassung des SEM nichts zu ändern, dass als stossend zu erachten wäre, wenn eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.11). 6.4 Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz angesichts der schweren Erkrankung insbesondere einer Partei des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Pflicht gewesen, individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden betreffend Unterbringung und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung einzuholen. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid damit auf einer unvollständig erstellten Sachverhaltsgrundlage getroffen. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeführenden waren im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Es ist ihnen folglich keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1225/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark