Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1215/2018
Urteil v o m 7 . März 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, (mit verschiedenen Alias-Identitäten), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
E-1215/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2015 am (…) 2015 vom SEM als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 ein neues Asylgesuch stellte, auf welches das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (…) 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung nach Deutschland und des Wegweisungsvollzuges, dass die Überstellung nach Deutschland am (…) 2016 erfolgte, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 erneut illegal in die Schweiz einreiste, am 2. Februar 2018 aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem verhaftet und in der Folge zur Strafverbüssung dem Kanton B._______ zugeführt wurde, dass er am 7. Februar 2018 vom zuständigen Ausländeramt des Kantons B._______ anlässlich einer Befragung das rechtliche Gehör insbesondere zu einer beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland aufgrund der Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Dublin-Vertragsgrundlagen erhielt, dass er dabei geltend machte, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, sondern lieber vorher Selbstmord begehen, denn er habe genug von Europa und beabsichtige die Rückkehr nach Marokko, wozu ihm die schweizerischen Behörden behilflich sein möchten, dass er ferner psychisch krank sei und an einer (…) sowie an einer (…) leide, es sich bei der letzteren tatsächlich um eine (…) handle, die in Deutschland behandelt worden sei, und er die Medikamenteneinnahme abgesetzt habe, dass das Ausländeramt gleichentags die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 76a AuG (SR 142.20) anordnete, dass das SEM die deutschen Behörden am 8. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
E-1215/2018 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 14. Februar 2018 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 20. Februar 2018 – gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügte, ihm eine Ausreisefrist spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich zu verlassen, dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Vertragsgrundlagen die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens feststehe, welches Land denn auch das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer geäusserten Einwände die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht zu widerlegen vermöchten, es ferner nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, und im Übrigen eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat Marokko jederzeit möglich sei, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich das Land nicht an seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, wonach dieser Staat den Aufnahmerichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 nicht nachkäme und im Falle des Beschwerdeführers eine
E-1215/2018 angemessene, zumindest notwendige medizinische Versorgung und Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde und die deutschen Behörden vom SEM erforderlichenfalls über seinen Gesundheitszustand und notwendige medizinische Behandlungen informiert würden, dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig und zumutbar und im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar sei, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 14. August 2018 zu erfolgen habe, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Art. 64a Abs. 2 AuG vorgesehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, die Anordnung der Wegweisung nach Marokko sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung klarstellt, er opponiere nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung aus der Schweiz, jedoch gegen einen Vollzug nach Deutschland, weil ein solcher für ihn aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei, dass er stattdessen freiwillig nach Marokko zurückzukehren gedenke, zu welchem Zweck er denn auch in die Schweiz gekommen sei und eine Freiwilligkeitserklärung sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, dass die Instruktionsrichterin die kantonale Behörde, das SEM und den Beschwerdeführer per Telefax vom 28. Februar 2018 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie sich in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Beschwerde und der angefochtenen Verfügung einstweilen nicht veranlasst sehe, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen,
E-1215/2018 dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag betreffend Anordnung der Wegweisung nach Marokko nicht einzutreten ist, weil ein solcher Gegenstand nicht Teil des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist, das Bundesverwaltungsgericht selber nicht für die Anordnung einer solchen Wegweisungsverfügung nach Marokko zuständig ist und im Übrigen eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland – allenfalls nach Verbüssung seiner Strafe – auch ohne Verfügung jederzeit möglich ist und entsprechende Vorbereitungshandlungen denn auch im Gange sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5), dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unbegründet erscheint, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
E-1215/2018 dass eine sich illegal in der Schweiz aufhaltende ausländische Person gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen ist, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM diese Bestimmung gesetzeskonform angewandt hat, die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu stützen sind, auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann und der Inhalt der Beschwerde offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die mit Verfügung des SEM vom (…) 2016 bereits rechtskräftig festgestellte grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO von ihm substanziell nicht bestritten wird, dass eine aktuelle Übernahmezusicherung Deutschlands vom 14. Februar 2018 vorliegt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was der Beschwerdeführer abermals nicht bestreitet, dass ferner – wiederum unbestrittenerweise – davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das SEM mithin zutreffend sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) und der Vollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
E-1215/2018 zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat, dass die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Deutschland angeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers unbeachtlich sind, da er seit seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz und bis zum heutigen Zeitpunkt nie auch nur ansatzweise einen Grund angeführt hat, weshalb diese psychischen Probleme, deren Behandlung in Deutschland gemäss seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise sichergestellt war, ein Vollzugshindernis darstellen sollten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit Eintretensanspruch besteht, dass im Übrigen der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum einen mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache und zum andern mit dem die Vollziehbarkeit der Wegweisung auslösenden Ablauf der fünftägigen Behandlungsfrist nach Art. 64a Abs. 2 AuG hinfällig geworden ist, dass mit dem Direktentscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1215/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: