Abtei lung V E-1214/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Syrien, dessen Ehefrau B._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, sowie ihr Kind C._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1214/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer – ethnische Kurden aus Kamishli – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 20. November 2007 verliessen und am 27. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass am 10. Januar 2008 das Kind C._______ zur Welt kam, dass die Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ kurz befragt und am 7. Februar 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, wobei sie im Wesentlichen folgendes geltend machten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 sein Heimatland erstmals verlassen und in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er alsbald nach F._______ weitergereist sei, um dort ebenfalls um Asyl zu ersuchen, dass er – ohne den Asylentscheid in F._______ abzuwarten – im November 2006 von F._______ nach Syrien zurückgekehrt sei und bei der Ankunft auf dem Flughafen sogleich festgenommen, über seinen Aufenthalt in F._______ beziehungsweise über dort wohnhafte syrische Kurden befragt, ferner beschimpft und misshandelt worden sei, dass er nach über einem Monat Haft von einem Gericht freigesprochen und nachfolgend freigelassen worden sei, dass er danach an seinen Heimatort Kamishli zurückgekehrt sei, wo er sich alle drei Tage auf einem Polizeiposten habe melden müssen, bis er nach etwa ein bis zwei Monaten durch Geldzahlungen die Entlassung aus der Meldepflicht habe erwirken können und von den Behörden fortan nicht mehr behelligt worden sei, dass die Beschwerdeführer am G._______ geheiratet hätten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2007 an einer Demonstration gegen die Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen habe, anlässlich welcher die Polizei gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen sei, E-1214/2008 dass der Beschwerdeführer einen verletzt auf dem Boden liegenden und danach ins Spital eingelieferten Demonstranten mit seinem Handy gefilmt und die Filmaufzeichnung einem Mann und den Kindern eines Imam übergeben habe, damit diese den Film einem TV-Sender zuspielen beziehungsweise im Internet veröffentlichen konnten, dass der Beschwerdeführer deswegen am folgenden Tag von den Behörden erfolglos zu Hause gesucht worden sei, weshalb an seiner Stelle die schwangere Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgenommen, über ihren Mann befragt, geschlagen und nach drei Stunden in das Spital überführt worden sei, bevor man sie unter Drohungen wieder freigelassen habe, dass sie am 4. November 2007 nach Damaskus gegangen sei und ihren Mann über das Vorgefallene orientiert habe, dass die Beschwerdeführer nunmehr den Entscheid zur Ausreise getroffen hätten und am 19. November 2007 auf dem Luftweg mit gefälschten Reispässen nach H._______ gelangt seien, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, welches nach wenigen Tagen abgelehnt worden sei, dass man sie jedoch zum Verlassen I._______ aufgefordert habe und sie deshalb nach F._______ weitergereist seien, wo sie sich am 16. Dezember 2007 bei den Behörden gemeldet hätten, dass sie von F._______ herkommend am 27. Dezember 2007 beim zweiten Versuch illegal in die Schweiz eingereist seien, dass die Beschwerdeführerin zudem auf die schwierige Stellung der (staatenlosen) Ajanib in Syrien hinwies, welche keine Rechte hätten und nicht zur Universität zugelassen würden, dass sie als Ajanib bei einer Rückkehr nach Syrien zudem ihre Tötung wegen illegaler Ausreise zu befürchten habe, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten gab, wogegen sein eigener, echter Reisepass bei der Rückkehr Ende 2006 nach Syrien eingezogen worden sei, dass die Beschwerdeführer ferner die erwähnte Filmaufnahme, im Übrigen aber keine weiteren Beweismittel zu den Akten gaben und die E-1214/2008 Beschwerdeführerin laut ihren Aussagen insbesondere über keinerlei Identitätsdokumente verfüge, dass das Bundespolizeiamt K._______ mit Telefax vom 21. und vom 22. Januar 2008 einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zustimmte, dass gemäss Auskunft der F._______ Behörden der Beschwerdeführer in F._______ mit einem Asylgesuch vom L._______ und einer diesbezüglichen Ablehnung vom M._______ und die Beschwerdeführerin mit einem pendenten Asylgesuch vom N._______ sowie beide mit abweichenden Personalienangaben erfasst seien, dass die Beschwerdeführer in Beanspruchung des ihnen anlässlich der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs geltend machten, in F._______ zwar registriert und zu einer Anhörung eingeladen worden zu sein, jedoch kein neues formelles Asylgesuch eingereicht zu haben, dass sie befürchteten, von den F._______ Behörden nach Syrien zurückgeführt zu werden, zumal diese im Besitze von Ausweiskopien seien und ihnen die Rückführungsabsicht gar mündlich kundgetan hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 – eröffnet am 18. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat F._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und jenes Land die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass die Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vorgebracht hätten, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes durch F._______ geeignet wären und sie dieses Gebot gemäss eigenen Angaben insbesondere auch gar nie angerufen hätten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer ferner verschiedene unaufgelöste Ungereimtheiten (so betreffend Zeitpunkt der Inhaftie- E-1214/2008 rung am Flughafen und [in die Haftzeit fallende] Ausstellung der Identitätskarte, ferner betreffend die erlittenen Misshandlungen und zum Vorgehen des syrischen Sicherheitsdienstes) aufwiesen und erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit angebracht seien, dass dem eingereichten Videofilm nur sehr geringer Beweiswert zukomme, da solche Dokumente beispielsweise im Internet kursierten, leicht beschaffbar seien und der Beschwerdeführer zudem gemäss eigenen Angaben selber auf dem Film gar nicht zu sehen sei, dass die Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllten, dass F._______ effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat F._______ schliessen lassen würden, zumal E._______ (recte: F._______) einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 und Ergänzung vom 29. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und hinreichender Prüfung des Sachverhalts, eventualiter zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und subeventualiter zwecks Prüfung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin beantragen, dass zudem subsubeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass schliesslich in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges während des Beschwerdeverfahrens anzuordnen E-1214/2008 und die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen sei, dass die Beschwerdeführer in der Begründung zunächst den geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bekräftigen und diesen mit dem Vorbringen ergänzen, wonach der Beschwerdeführer sich während seines mehrjährigen Aufenthaltes in F._______ exilpolitisch für die O._______ engagiert habe, dass die Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Untersuchungsgrundsatzes rügen, dass das BFM nämlich in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung die als Beweismittel eingereichte Filmaufnahme nicht beigezogen habe, zumal der Beschwerdeführer darauf mit seinen Kleidungsstücken erkennbar sei und das Beweismittel somit von grosser Relevanz für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei, wogegen sich das BFM mit dem lapidaren Hinweis auf einige wenige Ungereimtheiten begnüge, die sich nicht einmal auf die erwähnte Demonstration bezögen, dass die Beschwerdeführer weiter Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsprobleme bei den Anhörungen zu den Asylgründen, insbesondere bei der Anhörung der Beschwerdeführerin geltend machen, wodurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt sei, dass aufgrund dieser Umstände der angefochtene Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei zwecks Neubeurteilung beziehungsweise zur hinreichenden Abklärung des relevanten Sachverhalts, dass die Beschwerdeführer ferner ihren vorgängigen Aufenthalt im vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat F._______ und die Rücknahmezusicherung der dortigen Behörden als Tatsachen anerkennen, sich jedoch auf den Ausnahmekatalog von Art. 34 Abs. 3 AsylG berufen, da sie offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, dass sie hierzu auf die notorische Repressivität und Unterdrückungspolitik des syrischen Regimes gegenüber Oppositionellen und Kurden aufmerksam machen, E-1214/2008 dass die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und dessen intensives Engagement für die O._______ in F._______ unweigerlich zu Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden habe führen müssen, dass die vom BFM erkannte Unstimmigkeit hinsichtlich des (in die angebliche Haftzeit fallenden) Ausstellungsdatums der Identitätskarte vermutlich auf ein nachträgliches und durch den syrischen Anwalt initiiertes Zurücksetzen des Ausstellungsdatums zu erklären sei, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen unberechtigt seien, zumal dem Beschwerdeführer gar keine Vertiefungsfragen hierzu gestellt worden seien, dass jedenfalls nicht von einer generellen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden dürfe und angesichts der bereits eingereichten und noch in Aussicht stehenden Beweismittel sowie der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe, dass die Beschwerdeführer darüber hinaus Zweifel an einem wirksamen Rückschiebungsschutz durch F._______ hätten, da ihnen die F._______ Behörden während des vorgängigen Aufenthaltes in jenem Land klar ihre Rückschiebungsabsicht ohne asylrechtliche Prüfung zum Ausdruck gebracht hätten, dass abgesehen davon die F._______ Behörden aufgrund des Dublin- Übereinkommens ohnehin eine Rückführung nach I._______ vornehmen würden, wo die Beschwerdeführer aber zuvor innert weniger Tage einen negativen Asylentscheid und damit eine Rückschiebungsgrundlage erwirkt hätten, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktenkundigen Aussagen betreffend Bürger- und Aufenthaltsstatus in Syrien vom Bundesamt als Staatenlose hätte erkannt werden müssen, womit sie aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung einer (die Wegweisung ausschliessenden) Aufenthaltsbewilligung habe, dass schliesslich ein Vollzug der Wegweisung nach F._______ nicht nur eine mittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK sondern ebenso von E-1214/2008 Art. 8 EMRK bedeuten würde, da die Familie in F._______ wahrscheinlich getrennt würde, dass die Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Film- und Fotoaufnahmen (betreffend die Demonstration vom 2. November 2007 und das Begräbnis eines Demonstrationsopfers sowie betreffend exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers in F._______), eine Faxkopie der Identitätskarte sowie ein Foto des Bruders des Beschwerdeführers, den E-Mail-Ausdruck einer Bestätigung des vom Beschwerdeführer gefilmten Demonstrationsteilnehmers sowie zwei Internetberichte betreffend die Demonstration vom 2. November 2007 zu den Akten gaben, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-1214/2008 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gewisse Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung der Beschwerdeführerin aktenkundig sind, diese aber das betreffende Protokoll in seiner Verwertbarkeit für das vorliegende Verfahren nicht mindern, zumal gegen Schluss der Anhörung und vor der Rückübersetzung die Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich auf ihr Interventionsrecht aufmerksam gemacht wurde, sie dieses in Form punktueller Korrekturen in Anspruch nahm und am Ende die Korrektheit und Vollständigkeit des Dokumentes unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 6 ff.), dass im Übrigen weder der anwesende Hilfswerksvertreter irgendwelche Einwände deponierte noch die in jenem Zeitpunkt bereits mandatierte (und zur Anhörung eingeladene) Rechtsvertretung im Anschluss an die Anhörung Vorbehalte geltend machte, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der E-1214/2008 Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in F._______ aktenkundig und unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführern zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, wogegen die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung immerhin verwandtschaftliche Beziehungen in F._______ erwähnte, dass F._______ – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat F._______ zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 22. Januar 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat F._______ mit den Argumenten zu widerlegen versuchen, wonach in ihrem Fall die deutschen Behörden klar die Rückführungsabsicht nach Syrien erklärt hätten beziehungsweise gemäss Dublin-Ab- E-1214/2008 kommen eine Rückführung nach I._______ in Aussicht stehe, welches Land aufgrund des dort von den Beschwerdeführern erwirkten negativen Asylentscheides ebenfalls die Rückführung nach Syrien vornehmen werde, dass jedoch die Beschwerdeführer für diese Erklärung der F._______ Behörden keinerlei Belege einzureichen vermögen, die Absichtserklärung als solche nicht glaubhaft erscheint und sie jedenfalls nicht bloss mündlich und ohne jede Begründung abgegeben worden wäre, dass das BFM ferner in seiner (sinngemässen) Erwägung zu stützen ist, wonach eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführer liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach F._______ geltend zu machen, dass die Furcht vor einer Rückführung der Beschwerdeführer durch die F._______ Behörden nach I._______ in Anwendung der Dublin- Übereinkunft objektiv nicht von der Hand zu weisen ist, allfällige Vorbehalte jedoch bei den F._______ Behörden anzubringen wären, da im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig der allfällige Rückschiebungsschutz jenes Drittstaates zur Diskussion steht, welcher die Rückübernahme zugesichert hat, dass – im Sinne einer blossen Randbemerkung – I._______ im Übrigen ebenso die Qualität eines vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaates aufweist, dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach F._______ im Falle der Beschwerdeführer den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Bot- E-1214/2008 schaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Beschwerdeführer zwar die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeklausel für sich beanspruchen, sie indessen nicht dem klaren Wortlaut entsprechend interpretieren, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, selbst unter Berücksichtigung des in seiner Verspätung gänzlich unbegründeten Sachverhaltsnachschubes betreffend das exilpolitische Engagement des Rekurrenten in F._______, dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten zwar den Gesamteindruck jedenfalls nicht geradezu haltloser Asylvorbringen vermitteln, dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, E-1214/2008 dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekursstufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen, Gegenargumente, Rügen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, längst nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass unter Berücksichtigung dieser Differenzierung das Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden ist, wonach es auf eine Visionierung des abgegebenen Filmmaterials verzichtet hat, zumal der Inhalt des Materials vom BFM beim Beschwerdeführer hinreichend erfragt (vgl. acta A1 S. 6 f. sowie A16 S. 3, 5 und 7) und im angefochtenen Entscheid gewürdigt wurde und dieser ferner die eigenhändige Entfernung der identifizierungstauglichen Sequenzen selber erwähnt hat (vgl. A16 S. 5), dass die flüchtlingsrechtliche Brisanz des Beweismittels im Übrigen schon deshalb als subjektiv und objektiv gering einzuschätzen ist, als der Beschwerdeführer das betreffende Speichermedium (Handy) gemäss eigenen Ausführungen bei seiner Ausreise über den streng bewachten und kontrollierten Luftweg mitgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 4), dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründenden Elemente im Bedarfsfall gegenüber den F._______ Behörden geltend zu machen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- E-1214/2008 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft und – trotz anwaltlicher Vertretung in Syrien – bislang nicht bewiesen ist, dass unbesehen dessen die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Aktenlage keinen Anspruch auf Anerkennung als Staatenlose und mittelbar auf Erteilung einer die Wegweisung ausschliessenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 31 AuG) ableiten kann, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach F._______ zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher nach I._______ oder in das Heimatland der Beschwerdeführer, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da die Beschwerdeführer in F._______ offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – E-1214/2008 wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass auch der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens bei einer Rückführung nach F._______ offensichtlich nicht tangiert ist, da alle drei Beschwerdeführer mit vorliegendem Entscheid zum Verlassen der Schweiz verpflichtet werden, ferner eine von ihnen allfällig befürchtete Trennung in F._______ im hiesigen Verfahren ohne Bedeutung ist und eine solche im Übrigen auch nicht den Schutz vor Rückschiebung (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG) beschlüge, dass weder die in F._______ herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer nach F._______ sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach F._______ schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die F._______ Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge, den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-1214/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) E-1214/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - P._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 17