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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2011 E-1210/2011

25. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,052 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1210/2011 Urteil vom 25. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).

E-1210/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge aus Nigeria stammen, ihren Heimatstaat 2005 (Beschwerdeführer A._______) respektive 2007 (Beschwerdeführerin B._______) verliessen und über Niger, Libyen und Italien am 22. November 2010 gemeinsam mit ihrer Tochter illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie im EVZ am 25. November 2010 summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im September 2008 illegal in Italien einreiste und dort ein Asylgesuch einreichte, das abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Meldung am 28. Mai 2009 und 25. Januar 2010 in Rom (Italien) Asylgesuche eingereicht hat, welche gemäss eigenen Angaben abgelehnt worden seien, dass die Beschwerdeführenden seit dem September 2009 im Konkubinat in Italien leben würden, wo ihr gemeinsames Kind am (…) auf die Welt gekommen sei, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 dem Kanton E._______ zuwies, dass das BFM am 27. Dezember 2010 gestützt auf die EURODAC- Meldung und die Angaben der Beschwerdeführenden ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist dazu nicht Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-1210/2011 dass die Beschwerdeführenden mit undatierter und unsignierter Formulareingabe (Poststempel: 21. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei mittels vorgedruckten Begehren beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihnen unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Februar 2011 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-1210/2011 dass die Beschwerde im vorliegenden Fall an sich keine Unterschrift enthält, dass in Anbetracht der Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, wonach in casu Vor- und Nachname der Beschwerdeführenden in der Eingabe erwähnt sind sowie sich der Beschwerde beiliegende erste Seite der angefochtenen Verfügung klarerweise auf sie bezieht, aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist verzichtet wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit frist- und – mit Ausnahme der fehlenden Unterschrift – formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Gesuch, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,

E-1210/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (stillschweigend) akzeptiert, dass die Beschwerdeführenden in ihrer am 22. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Formularbeschwerde diese Zuständigkeit nicht bestritten, sondern vielmehr handschriftlich ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, die Rückkehr in ihren Heimatstaat sei aus asylrelevanten Gründen nicht möglich und dem

E-1210/2011 Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz stünden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – deretwegen eine Operation anstünde – entgegen, dass nach dem Gesagten Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass deshalb auf das Gesuch, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringen, dass sie in Italien einer Kettenabschiebung ausgesetzt seien und gesundheitliche Schwierigkeiten einer Überstellung nach Italien entgegen stehen, weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verpflichtet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass Italien sowohl Signaturstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

E-1210/2011 vom 10. Dezember 1984 (FK) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass die Beschwerdeführenden im EVZ anlässlich des Ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine gesundheitlichen Probleme geltend machten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde wenig substantiiert und nicht mit Beweismitteln untermauert wurde, dass angesichts dieser Sachlage kein begründeter Anlass besteht, neue Beweismittel zur Überprüfung dieser Vorbringen einzuholen, sondern vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von nicht "gravierenden" gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, aufgrund derer kein Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre, dass die Beschwerdeführenden ferner bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,

E-1210/2011 dass im Übrigen in Italien gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO nach einer allfälligen Ablehnung eines Asylantrages verpflichtet ist, die notwendigen Vorkehrungen für eine rechtmässige Rückkehr in das Heimatland umzusetzen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist und der am 23. Februar 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1210/2011 (Dispositiv nächste Seite)

E-1210/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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