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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2021 E-1202/2021

29. April 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1202/2021

Urteil v o m 2 9 . April 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (…).

E-1202/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann und den Kindern am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. November 2015 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Hazara und Schiitin. Sie sei in D._______, Bezirk E._______, aufgewachsen. Mit 13 Jahren habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Er sei ethnischer Tadschike und Sunnit. Hätte sie als Schiitin in Afghanistan einen Sunniten geheiratet, wäre sie gesteinigt worden. Sie seien deshalb in den Iran geflohen und hätten dort geheiratet. Ihr Ehemann sei auf ihren Wunsch zum Schiitentum übergetreten. Sie hätten zehn Jahre illegal im Iran gelebt und seien circa im September 2015 nach Europa geflüchtet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich seiner Befragung zur Person vom 19. November 2015 ihre Angaben. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 14. Juni 2016 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getrennt. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte an der morgens durchgeführten Anhörung vom 27. November 2017, er habe an der Befragung nicht die Wahrheit gesagt. Er sei ethnischer Hazara und Schiite. Die Altersangaben seiner Ehefrau und der Kinder würden vermutlich nicht stimmen. Seine Ehefrau und ihrer Eltern hätten im Iran gelebt. Er habe sie dort kennengelernt und sie hätten sich verlobt. Nach der Verlobung sei seine Ehefrau mit ihren Eltern nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei ihr nachgereist und habe sie in Afghanistan geheiratet. Da seine Ehefrau im Iran aufgewachsen sei, habe sie sich in Afghanistan nicht in seine Familie integrieren können. Zudem habe er keine Arbeit gefunden. Deshalb sei er nach sieben Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt. Zwei Monate später sei ihm die Ehefrau mit ihren Eltern in den Iran gefolgt. Die Beschwerdeführerin gab an der nachmittags durchgeführten Anhörung vom 27. November 2017 ergänzend an, sie habe im Iran zehn Jahre lang unter falschem Namen gelebt, da sie Angst vor ihrer Familie gehabt habe. Anlässlich der Befragung habe sie die falsche Identität angegeben. Nun wolle sie ihren richtigen Namen offenlegen. Ansonsten würden die Angaben aus der Befragung der Wahrheit entsprechen. Ihr Vater habe sie gegen ihren Willen einem Cousin zur Ehefrau versprochen. Der Cousin habe in

E-1202/2021 Pakistan gelebt und sei Witwer mit zwei Kindern gewesen. Dann habe sie ihren Ehemann kennengelernt und sei mit ihm in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie geheiratet. Sie habe die Familienehre beschmutzt, indem sie als Schiitin mit einem Sunniten geflüchtet sei und ihn geheiratet habe. Bei einer Rückkehr würde ihr Vater oder Bruder sie töten, um die Familienehre wiederherzustellen. Zudem würde ihr Ehemann sie umbringen, weil sie in der Schweiz einen Freund habe und er auf Rache sinne. Konfrontiert mit den Angaben ihres Ehemannes bei seiner Anhörung, meinte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht, weil sie einen Freund habe. Er habe sie und die Kinder verloren. Die neue Geschichte habe er erfunden, um ihr zu schaden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom 22. November 2017 und den Jahresbericht 2016 "Frauen auf der Flucht", in welchem ihre Geschichte geschildert werde (S. 7–9), ein. D. Mit Verfügung vom 23. August 2018 (eröffnet am 28. August 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Mit Schreiben vom 5. September 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu. F. Mit Eingabe vom 26. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks erneuter materieller Prüfung (inkl. erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses infolge Mittellosigkeit zu erlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 14. Juni 2016 betreffend

E-1202/2021 Eheschutz, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons G._______ vom 17. November 2016 gegen ihren Ehemann betreffend Drohung et cetera und das Strafurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 8. Juni 2017 betreffend Drohung et cetera, in welchem der Ehemann der Tätlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin und den Kindern sowie der Sachbeschädigung für schuldig befunden wurde, ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Am 23. Oktober 2018 wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben vom 13. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 21. November 2018 betreffend Ehescheidung ein. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-5501/2018 vom 17. September 2020 die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. September 2018 gut, da aus dem Anhörungsprotokoll eine Voreingenommenheit der Fachspezialistin hervorgehe, indem sie die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Beginn an als glaubhaft eingestuft habe. Zudem habe die Vorinstanz offensichtlich ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Fragen zu Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu stellen und herauszufinden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder jene ihres Ehemannes glaubhaft sind. Eine genauere Abklärung des Sachverhalts dränge sich insbesondere auch deshalb auf, weil es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Ehemannes gäbe. K. Am 29. Oktober 2020 fand die Zweitanhörung der Beschwerdeführerin statt.

E-1202/2021 Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom 27. Oktober 2020 sowie den bereits anlässlich der Anhörung vom 27. November 2017 eingereichten Arztbericht vom 22. November 2017 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (eröffnet am 12. Februar 2021) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. M. Mit Eingabe vom 17. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die von ihr eingereichten Arztberichte zuzustellen und es sei gegebenenfalls eine Nachfrist zu gewähren um die Beschwerde nach Einsicht der Berichte zu ergänzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

E-1202/2021 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. Die Vorinstanz ist entsprechend des Antrags der Beschwerdeführerin anzuweisen, die bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichte vom 22. November 2017 und vom 27. Oktober 2020 ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen. Angesichts dessen, dass die Sache im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, ist die Frage der Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,

E-1202/2021 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in die Verfahrensakten ihres Exmannes gehabt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin mehr Informationen über den genauen Inhalt der Aussagen ihres Exmannes zukommen zu lassen, damit sie sich dazu hätte äussern können. Anlässlich der Anhörungen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den wichtigsten Aussagen ihres Exmannes konfrontiert. Hinzu kommt, dass die durch die Vorinstanz festgestellten Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung nicht auf Aussagen des Exmannes der Beschwerdeführerin aufbauen. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie nicht mit den angeblichen zahlreichen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen zu wesentlichen Elementen ihrer Schilderungen konfrontiert und ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Widersprüchen zu äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verletzung am Kopf durch ihren Vater sowie zur Ausreise aus Afghanistan als unglaubhaft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verpflichtet das rechtliche Gehör eine Behörde nicht, einer Partei die Gelegenheit einzuräumen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von ihr ins Auge gefasst wird, zu äussern (vgl. PATRICK SUTTER, Art. 29 N 15, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG,

E-1202/2021 2. Aufl. 2019). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerde zudem Gelegenheit, detailliert und ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Dabei hätte es ihr offen gestanden, auf allfällige Widersprüche nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zurückzukommen. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt habe, welcher schiitischen Glaubensgemeinschaft die Familie der Beschwerdeführerin oder welcher sunnitischen Gemeinschaft die Lehrerin der Beschwerdeführerin angehört habe. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Koranunterrichts, welchen sie als Schiitin bei einer sunnitischen Lehrerin genossen habe, als unglaubhaft, was nicht zu beanstanden ist. Eine weitergehende Abklärung hat die Vorinstanz somit als nicht notwendig erachtet. Diesbezüglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 5.4.2 Auf Beschwerdeebene wird weiter moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur geschilderten Abkehr der Beschwerdeführerin vom Islam geäussert habe. In der angefochtenen Verfügung erwähnt die Vorinstanz an keiner Stelle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Apostasie vom Islam, obschon sie im Rahmen der Anhörung hierzu befragt wurde (vgl. A61/21, F 130 f.). Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abkehr vom Islam in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat bedarf einer näheren Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wesentliche Sachverhaltselement unter dem Aspekt eines möglichen subjektiven Nachfluchtgrundes in die Entscheidfindung einzubeziehen. Falls die Vorinstanz vorliegend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Apostasie glaubhaft dargelegt hat, könnte dies – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – allenfalls zu einer Bejahung der Flüchtlingseigen-

E-1202/2021 schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. In Bezug auf eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der schiitischen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft liegt keine Verletzung einer vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Hingegen hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Apostasie der Beschwerdeführerin vom Islam ungenügend erfasst. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Februar 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1202/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die eingereichten Arztberichte zuzustellen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zugesprochen, die ihr durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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