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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 E-1199/2020

5. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1199/2020

Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Moldova, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).

E-1199/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags ersuchten seine seit 13 Jahren mit ihm im Konkubinat lebende Partnerin B._______ sowie die beiden gemeinsamen Töchter C._______ und D._______ (E-1194/2020) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 und der Anhörung vom 17. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Roma an und habe sechs Jahre die Schule besucht. Abgesehen von seinen beruflichen Aufenthalten in Russland, der Ukraine, Kasachstan und Kirgistan, habe er in E._______ (Moldova) gelebt. Er sei im Handel und im Verkauf tätig gewesen und habe verschiedene andere Arbeiten erledigt. Im Januar 2019 seien sie gemeinsam nach Island gereist und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Dieses hätten sie zurückgezogen und seien freiwillig und kontrolliert nach Moldova zurückgereist. Nach dem Neujahr 2020 seien die Eltern und die ältere Schwester des 18-jährigen F._______ zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mitgeteilt, F._______ wolle ihre Tochter C._______ heiraten. Sie hätten ihre Zustimmung nicht gegeben, worauf seine Familie gedroht habe, C._______ zu entführen. Ungefähr eine Woche später habe F._______ zusammen mit einem Kollegen versucht, C._______ bei ihrer Schule zu entführen. Ein Schulwächter habe die Entführung verhindern können. Die Schulleitung habe ihn, seine Partnerin und die Polizei gerufen. In der Schule hätten er und seine Partnerin Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein ihm bekannter Polizist, Leiter der Strafverfolgung, sei ebenfalls in der Schule anwesend gewesen und habe ihm geraten, seine Tochter mit F._______ zu verheiraten. Er vermute deshalb, die Familie von F._______ habe die Polizei und den ihm bekannten Polizisten bestochen. Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei nicht gegen die Familie von F._______ vorgehen und diese weiter versuchen würde, seine Tochter zu entführen, weshalb er zwei Tage später mit seiner Partnerin und den beiden Töchtern legal aus Moldova ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte seine moldawische Identitätskarte, seinen moldawischen Pass, seinen abgelaufenen moldawischen Pass (alle im Original), seinen Aufenthaltstitel für Island, die Bustickets von G._______ nach H._______, die Zugtickets von H._______ nach I._______, einen Meldeschein von J._______ vom 28. Oktober 2019 sowie diverse Kreditkarten (alle in Kopie) ein.

E-1199/2020 B. Am 25. Februar 2020 (recte: 21. Februar 2020) gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 verzichtete er auf eine Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eine amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die vorgedruckten Beschwerdebegehren sind auf Russisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG

E-1199/2020 i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen des Beschwerdeführers (handschriftlich) sind hingegen alle in einer Amtssprache verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich der Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen entsprechen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblaetter /russisch/russ-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblaetter

E-1199/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Bundesrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 8. Dezember 2006 zu einem verfolgungssicheren Staat, einen sogenannten "Safe Country", nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um einen Parteienstreit, bei welchem er selber Partei sei. Nach einem Entführungsversuch seiner Tochter C._______ und einer Anzeige bei der Polizei habe er nicht abgewartet, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme, und sei, da er vermutet habe, dass die Behörden generell korrupt seien und der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, zwei Tage später aus Moldova ausgereist. Es liege keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb auf die Hervorhebung zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bezweifelt werde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Personen aus einer anderen Sippe hätten um die Hand seiner zwölfjährigen Tochter angehalten. Er habe abgelehnt. Eine Woche später habe diese Sippe versucht seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen. Er habe sich an die Polizei gewandt, doch diese habe nicht reagiert. Deshalb befürchte er, dass seine Tochter Opfer sexueller Gewalt werden würde. Nach traditionellen "Zigeunergesetzen" würden Mädchen mit zwölf Jahren verheiratet. Seine Tochter solle jedoch ein normales Leben führen. Nach einer Rückkehr nach Moldova würde seine Tochter entführt und zwangsverheiratet werden. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit genügen seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Bei einer privaten Fehde handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten

E-1199/2020 Grund erfolgt. Zudem sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). 5.4 Der Bundesrat hat Moldova als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, ohne die Reaktion der Polizei auf seine Anzeige abzuwarten. Folglich ist seine Aussage, die Polizei sei korrupt, eine blosse Behauptung. Es wäre ihm zudem möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle eines Untätigbleibens der Polizei an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Er hat ferner über die blosse Korruptionsbehauptung hinaus in keiner Weise dargetan, dass ihm die moldawischen Behörden keinen Schutz vor einer Verfolgung durch Privatpersonen bieten würden. Es gibt mithin keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, tun. 5.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Es bestehen des weiteren keine konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Moldova gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in seinem Fall zu widerlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E-1199/2020 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Moldova sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Moldova nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt und gesund. Er hat eine sechsjährige Schulbildung und verfügt über eine langjährige Arbeitserfahrung im

E-1199/2020 Handel, im Verkauf und bei der Erledigung verschiedener anderer Arbeiten im Heimatland und in diversen anderen Staaten. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Moldova für sich selbst aufkommen kann. Mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Partnerin (gleichentags ergangenes Urteil E-1194/2020; zusammen mit seinen Töchtern) verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei einer Rückkehr nach Moldova bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-1199/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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